Imo Rn. 260.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 40; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 54 Fn. 103.
Imo Rn. 122.
Imo Rn. 262.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 40; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 54.
BGHZ 92, 317 =BB 1985, 149 = WM 1984, 1598 = ZIP 1985, 153 = DB 1985, 272; WM 1991, 982; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 40; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 54; Küper WM 1982, 73; Küper WM 1982, Sonderbeilage 6, 1 (16); Häuser DB 1985, 1169 (1170); Rössner/Lachmair BB 1986, 1377 (1384); Bundschuh WM 1986, 725 (726); Koller WM 1985, 593 (594); Schwark Jura 1985, 403 (406); von Arnim AG 1993, 29 (40).
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010, in Kraft seit 1.7.2002. Siehe dazu Fleischer NJW 2002, 2977; Fenchel DStR 2002, 1355; Melzer BKR 2003, 366; Weber NJW 2003, 18; Schäfer/Lang BKR 2002, 197; Samtleben ZBB 2003, 69.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 40.
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › B. Die Kassageschäfte
B. Die Kassageschäfte
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Im Gegensatz zu Termingeschäften sind Kassa- respektive Lokogeschäfte[1] innerhalb kürzester Zeit zu erfüllen und bilden das Pendant der Termingeschäfte.[2]
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › B. Die Kassageschäfte › I. Allgemeines
I. Allgemeines
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Gemäß Artikel 38 Abs. 2 der EU-Verordnung[3] vom 10.8.2006 (1287/2006) ist ein Kassageschäft ein Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung nach zwei Handelstagen oder der Frist erfolgt, die in der Regel vom Markt für diese Ware, diesen Vermögenswert oder dieses Recht als Standardlieferfrist akzeptiert wird.[4] Diese zeitliche Komponente stellt das maßgebliche Abgrenzungskriterium zu den Termingeschäften dar.[5] Zu den Kassageschäften gehören alle Wertpapiergeschäfte und im Gegensatz zu den Finanztermingeschäften ist ihr Ziel in der Regel das echte Umsatzgeschäft.[6] Auch Kassageschäfte können Börsenspekulationsgeschäfte sein.[7]
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › B. Die Kassageschäfte › II. Die Optionsscheingeschäfte
II. Die Optionsscheingeschäfte
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Nicht zu verwechseln mit den Optionsgeschäften sind die Optionsscheingeschäfte (oder Warrants[8] ). Diese weisen eine ähnliche Struktur auf, sind aber gleichwohl ein aliud.[9] Ein Optionsschein verbrieft eine Option, ist demnach ein Wertpapier und damit eine Sache.[10] Er verbrieft das Recht, zu oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen bestimmten Preis die Lieferung von Waren respektive Werten oder die Zahlung eines Geldbetrages von dem Emittenten des Optionsscheins verlangen zu können.[11] Die Wertpapiereigenschaft der Optionsscheingeschäfte ergibt sich seit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz[12] und dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz[13] zudem aus der Erfassung durch § 2 Abs. 1 Nr. 3b WpHG als Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indizes oder Messgrößen bestimmt wird. Optionsscheine können jede Art von Optionsrecht verbriefen, zum Beispiel Index-, Devisen-, Bandbreiten- und Basketoptionen.[14] Das Recht der durch den Optionsschein verbrieften Option, also entweder das Kauf- oder Verkaufsrecht eines bestimmten Basiswertes, ist also identisch mit den bereits beschriebenen Optionsgeschäften.[15] Es gibt allerdings auch Kassageschäfte in Optionsscheinen, die sofort zu erfüllen sind.[16] Neben den klassischen Optionsscheinen, die maßgeblich der Fremdkapitalbeschaffung zur Unternehmensfinanzierung dienten, gibt es mittlerweile eine Vielzahl exotischer und hoch spekulativen Zwecken dienende.[17]
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In Bezug auf Basiswert, Basispreis und die Zusammensetzung des Optionsscheinpreises aus innerem und Zeitwert sowie In-, At- und Out-of-Money-Optionsscheinen kann auf die obigen im Rahmen der Optionsgeschäfte gemachten Ausführungen verwiesen werden.
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Zu unterscheiden sind die selbstständigen und die unselbstständigen (abgetrennten oder abtrennbaren) Optionsscheine. Selbstständige Optionsscheine werden unabhängig von einer Emission also Kapitalbeschaffungsmaßnahme begeben (Naked Warrants[18] ) und die Emittenten sind in der Regel Kreditinstitute.[19] Sind die zugrunde liegenden Basiswerte im Bestand des Emittenten (Underlying Securities), spricht man von gedeckten Optionsscheinen (Covered Warrants)[20] und von ungedeckten (Uncovered bzw. Naked Warrants)[21], wenn nicht. Sie dienen hauptsächlich der Kursspekulation und Kurssicherung.[22] Der unselbstständige Optionsschein ist ein Annexrecht zu einem festverzinslichen Wertpapier und berechtigt den Inhaber dazu, vom Emittenten während einer bestimmten Laufzeit, z. B. Aktien bei einem Aktienoptionsschein[23], zu einem bestimmten Preis zu erwerben.[24] Unselbstständige Optionsscheine dienen in erster Linie der Kapitalbeschaffung zu einem besonders günstigen Zinssatz i.S.d. § 221 AktG.[25] Sie werden zunächst im Zusammenhang mit einer Optionsanleihe begeben (sogenannte abtrennbare unselbstständige Optionsscheine) und können dann aber abgetrennt und separat gehandelt werden (sogenannte abgetrennte unselbstständige Optionsscheine).[26]
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Über die Einordnung der Optionsscheine als Termin- oder Kassageschäft bestand lange Zeit Uneinigkeit. Bis 2002 wurde zum größten Teil auch bei der Frage, ob es sich bei einem Optionsscheingeschäft um ein Termin- oder ein Kassageschäft handelt, zwischen den unselbstständigen und den selbständigen Optionsscheinen differenziert. Die Rechtsprechung und der wohl überwiegende Teil der Literatur nahmen an, dass die selbstständigen Optionsscheine Finanztermingeschäfte sind.[27] Unselbstständige Optionsscheine wurden demgegenüber wegen fehlendem termingeschäftlichen Charakter den Kassageschäften zugeordnet.[28] Der BGH stütze seine Argumentation dabei zum einen maßgeblich