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Über die Rechtsnatur der Option als solche, also ob es sich um ein Finanztermin- oder doch um ein Kassageschäft handelt, bestand lange Zeit Uneinigkeit. Allen Ansichten war jedoch gemein, dass bei den Optionen zwischen dem Begründungsgeschäft, welches den Kauf des Optionsrechts beinhaltet und dem Ausübungsgeschäft, welches die Parteien des Optionskauf- respektive Optionsverkaufsvertrages aus dem Terminkauf- respektive Terminverkaufsvertrag verpflichtet, differenziert wurde.[59] Einige Stimmen gingen jedoch davon aus, dass der Kaufvertrag über das Optionsrecht kein Finanztermingeschäft darstellte, weil die synallagmatischen Ansprüche, Gewährung des Optionsrechts einerseits und Zahlung der Optionsprämie andererseits, nicht an einen Termin gebunden, sondern sofort fällig seien.[60] Vielmehr wäre das Begründungsgeschäft ein reines Kassageschäft, da die Optionsprämie zum Beispiel gemäß § 4 Abs. 2 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse[61] binnen zwei Börsentagen zu zahlen ist und die Pflicht des Stillhalters zur Einräumung des Optionsrechtes bei Abschluss des Optionskaufvertrages erfüllt wird.[62] Mithin wäre das Begründungsgeschäft des deutschen Wertpapieroptionsgeschäfts kein Finanztermingeschäft (sogenannte Doppelvertragstheorie[63]). Das Nämliche gelte nach dieser Auffassung auch für das Ausübungsgeschäft in- und ausländischer Wertpapieroptionsgeschäfte, da auch diese nach Optionsausübung wie ein Kassageschäft abgewickelt würden.[64] Befänden sich die Parteien allerdings nach Optionsausübung in einem Direktgeschäft, wie dies bei den amerikanischen und englischen Warenterminoptionsgeschäften der Fall ist, handele es sich – nur bei diesem Ausübungsgeschäft[65] – um ein Finanztermingeschäft im Sinne des § 37e S. 2 WpHG. Die überwiegende Auffassung kam aber zu Recht zu dem Ergebnis, dass sowohl das Begründungs- als auch das spätere Ausübungsgeschäft als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten und entweder jeweils für sich genommen oder zumindest in dieser Einheit als Finanztermingeschäfte zu qualifizieren sind (sogenannte Einheitstheorie[66]).[67] Allerdings wurde dieser Streit durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz[68] und der ausdrücklichen Nennung des Optionsgeschäfts als Finanztermingeschäft zugunsten der Einheitstheorie entschieden und der Doppelvertragstheorie der Boden entzogen.[69]
Anmerkungen
So jetzt ausdrücklich § 2 Abs. 2 WpHG.
Aus der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 WpHG ergibt sich, dass Termingeschäfte zeitlich verzögert zu erfüllen sind und keine Kassageschäfte darstellen dürfen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WpHG i.V.m. Artikel 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 innerhalb zwei Handelstagen zu erfüllen sind.
Paus S. 163 f.
BGH NJW 2004, 2969 (2970); 2002, 892 (893 f.); 1988, 1592 (1592 f.).
BGHZ 150, 164 (168); 149, 294 (301); 142, 345 (350); 114, 177 (179); 92, 317 (320); BGH NJW 2004, 2969 (2970).
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 43.
Lenenbach Rn. 1.63, 9.100.
Wach Rn. 3.
Sonnen wistra 1982, 123.
Näher dazu Steiner-Beckmann S. 183 m.w.N.; Häuselmann/Wiesenbar DB 1990, 641; Häuselmann DB 1987, 1745; Menninger RIW 1994, 43 (44).
BGHZ 150, 164 (169); 149, 294 (301).
BGHZ 139, 1 (6 f.); Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 28; BGH ZIP 2002, 748 (749); Wohlfarth/Brause WM 1998, 1859 (1864 f.); Caspar WM 2003, 161 (163).
BGHZ 150, 164 (169); Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 29; Schäfer bezeichnet das Verlustrisiko als „unüberschaubar“, Assmann/Schütze-Schäfer § 19 Rn. 24.
BGH NJW 2004, 2969 (2970); Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 31.
Lenenbach Rn. 1.61.
Imo Rn. 224.
Zu den Unterschieden gegenüber dem Forward siehe nur Schmeisser S. 150.
BGHZ 103, 84 (87); Schmeisser S. 146; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 36; Lenenbach Rn. 9.107; KölnKomm-WpHG-Roth §§ 37d, f a.F. Rn. 54; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 14; KMRK-Kumpan § 2 WpHG Rn. 35, 37.
KölnKomm-WpHG-Roth §§ 37d, f a.F. Rn. 51.
Imo Rn. 224; Lenenbach Rn. 9.108.
Dornseifer S. 7.
Willnow S. 81; Dornseifer S. 7.
Imo Rn. 595.
Sonnen wistra 1982, 123; Schmidt Kriminalistik 1981, 18 (20); Imo Rn. 558; Schmeisser S. 147.
MK-HGB-Ekkenga Bd. 5, Effektengeschäft, Rn. 40; Lenenbach Rn.