Sachenrecht II. Achim Bönninghaus. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Achim Bönninghaus
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811492752
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href="#ulink_f3c9ffa2-93cf-5a1c-9442-eb7f1dce95c9">V.Gutgläubiger Erwerb des Eigentums, §§ 932 Abs. 1 S. 1

       1.Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts

       2.Verfügender Nichtberechtigter

       3.Verfügender kraft Rechtsscheins legitimiert

       a)Anknüpfungspunkt des Rechtsscheins

       b)Problemfall: Geheißperson kraft Rechtsscheins

       4.Kein Abhandenkommen, § 935

       5.Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers

       a)Eigentum des Veräußerers als Bezugspunkt

       b)Ausnahme: Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis, § 366 Abs. 1 HGB

       VI.Erwerb nach § 185 Abs. 2

       1.Genehmigung des Berechtigten

       2.Nachträglicher Erwerb durch den Verfügenden

       3.Beerbung des Nichtberechtigten durch den Berechtigten

       B.Übereignung „kurzer Hand“ nach § 929 S. 2

       I.Einigung über Eigentumsübertragung

       II.Erwerber bereits im Besitz der Sache

       III.Berechtigung

       IV.Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, § 932 Abs. 1 S. 2

       1.Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts

       2.Verfügender nicht Berechtigter

       3.Besitz vor Übereignung vom Veräußerer erlangt (Rechtsschein)

       4.Kein Abhandenkommen, § 935

       5.Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers

       V.Erwerb nach § 185 Abs. 2

       VI.Übungsfall Nr. 1

       C.Die Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929, 930

       I.Einigung über Eigentumsübertragung

       1.Inhalt

       a)Allgemeine Anforderungen

       b)Besondere Probleme bei der Sicherungsübereignung

       2.Wirksamkeit

       II.Besitzkonstitut, § 868

       1.Allgemeine Anforderungen

       a)Vereinbartes Besitzmittlungsverhältnis

       b)Gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis

       c)Rechtslage bei Unwirksamkeit des Besitzkonstituts

       2.Problemfall Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung, § 138 Abs. 1

       a)Die anfängliche Übersicherung

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