Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit. Reinhard J. Wabnitz. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Reinhard J. Wabnitz
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783846353844
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Jugendhilfe. Das wichtigste Gesetz des Kinder- und Jugendhilferechts ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). Darüber hinaus gibt es weitere Bundesgesetze wie das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), das SGB I und X, das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) und das 4. Buch des BGB (Familienrecht). Daneben bestehen internationale Abkommen wie das Haager Kinderschutzabkommen und die UN-Kinderrechtskonvention. Das Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch Landesrecht der 16 Bundesländer, insbesondere durch deren Landesausführungsgesetze zum SGB VIII: zur Organisation (siehe Kap. 12), zur Jugendarbeit (5.5), zu den Kindertagesstätten und zur Kindertagespflege (Kap. 6.4) sowie zum Kinderschutz. Auf kommunaler Ebene existiert Satzungsrecht, z. B. über das Verfahren des Jugendhilfeausschusses.

      Das KJHG ist die teilweise heute noch verwendete Kurzbezeichnung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26.6.1990 (BGBl I 1163). Dieses war ein „Artikelgesetz“, gleichsam ein „Mantelgesetz“ mit zahlreichen Teilen. Der wichtigste Teil war und ist dessen Artikel 1, mit dem das seinerzeit neu formulierte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) als Teil des Sozialgesetzbuches in dieses eingefügt worden war. Daneben gab es weitere Artikel, die heute nicht mehr von Bedeutung sind. Das „Verhältnis“ von KJHG und SGB VIII muss man sich also wie in Übersicht 1 dargestellt vorstellen.

      KJHG = Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

      Art. 1: SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

      Art. 2 bis 9: Änderungen des SGB I, X, BGB, JGG u. a.

      Art. 10 bis 19: Übergangsvorschriften (bis 31.12.1994)

      Art. 20 bis 24: Schlussvorschriften

      Die korrekte Zitierweise einschlägiger §§ lautet deshalb nicht: § X KJHG, sondern

      1. entweder: § X SGB VIII (wie mittlerweile üblich)

      2. oder: Art. 1 § X KJHG

      Im Folgenden wird im Wesentlichen nur noch vom SGB VIII die Rede sein, zurzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl I. S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2019 (BGBl I. S. 1131, 1144). Das SGB VIII ist ein modernes, verständlich formuliertes und einleuchtend untergliedertes Gesetz. Seine Struktur und Systematik können nicht selten für Auslegungsfragen nutzbar gemacht werden. Das SGB VIII enthält elf Kapitel mit insgesamt ca. 150 Paragrafen (siehe Übersicht 2).

      Übersicht 2

      Die Gliederung des SGB VIII in elf Kapitel

      1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 10); sie gelten für alle folgenden Kapitel und sind grundlegend für das Verständnis des gesamten SGB VIII!

      2. Leistungen der (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 11 bis 41); diese Paragrafen sind für die Soziale Arbeit am wichtigsten!

      3. andere Aufgaben der (Kinder- und) Jugendhilfe, (§§ 42 bis 60); -hoheitliche und für die Soziale Arbeit wichtige Schutzaufgaben betreffend Kinder und Jugendliche!

      4. Schutz von Sozialdaten (§§ 61 bis 68)

      5. Träger der (Kinder- und) Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 bis 81); wichtig für das Gesamtsystem der freien und öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe!

      6. zentrale Aufgaben §§ 82 bis 84 (auf Bundes- und Landesebene)

      7. Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 bis 89h)

      8. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)

      9. Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 bis 103)

      10. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 104, 105)

      11. Schlussvorschriften (§ 106)

      Bereits mit Blick auf das frühere, bis 1990 geltende Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) hat das Bundesverwaltungsgericht in den 1970er Jahren festgestellt, dass dieses „seinem Gegenstand nach“ ein „Erziehungsgesetz“ sei (BVerwGE 52, 214 f.). Dies gilt auch für das SGB VIII, auch wenn dabei der Fokus „Stärkung und Unterstützung der Familien“ verstärkt in den Mittelpunkt der rechtlichen Regelungen gerückt ist. Außerdem ist das SGB VIII ein Leistungs-, Struktur- und Fördergesetz.

      Das „Leitmotiv“ für das SGB VIII beinhaltet dessen § 1 Abs. 1, ergänzt um Absatz 3. Gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Diese zweifache – individuelle wie soziale – Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe zieht sich gleichsam wie ein „roter Faden“ durch das gesamte SGB VIII. Eine Konkretisierung erfolgt durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4.

      Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle, enthält mehrere Verfassungsbestimmungen, die sowohl für Ehe und Familie als auch für die Kinder- und Jugendhilfe wichtig sind (siehe dazu Übersicht 3).

      Kinder- und Jugendhilferecht und Grundgesetz (GG)

      1. Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie

      

besonderer Schutz der staatlichen Ordnung

      2. Art. 6 Abs. 2 Pflege und Erziehung der Kinder

      

als Recht und Pflicht der Eltern (Satz 1),

      

über das die staatliche Gemeinschaft wacht „Staatliches Wächteramt“ (Satz 2)

      3. Art. 6 Abs. 3

      

Fremdplatzierung von Kindern nur bei Versagen der Eltern oder bei drohender Verwahrlosung der Kinder

      4. Art. 6 Abs. 5 Kinder

      

Gleichberechtigung von nichtehelichen und ehelichen Kindern

      Von fundamentaler Bedeutung für das Kinder- und Jugendhilferecht wie für das Familienrecht ist jedoch primär Art. 6 Abs. 2 GG, der zwei Sätze enthält. Nach Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder „zuvörderst“ (also: in erster Linie) Recht und Pflicht der Eltern. In dieses verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht darf der Staat mithin grundsätzlich nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet.

      Deshalb wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den weiteren Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über „deren Betätigung“ (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses „staatlichen Wächteramtes“ muss der Staat z. B. bei Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung eingreifen. Die zuständigen Stellen sind mithin befugt, ggf. zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei eventuell auch Elternrechte einzuschränken.

      Auf diesen fundamentalen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, die wortgleich (!) in § 1 Abs. 2 SGB VIII wiederholt werden, bauen sowohl das Familienrecht als auch das Kinder- und Jugendhilferecht (nach dem SGB VIII) auf (siehe Übersicht 4).