Datenschutz für Unternehmen. Ricarda Kreindl,. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Ricarda Kreindl,
Издательство: Автор
Серия:
Жанр произведения: Юриспруденция, право
Год издания: 0
isbn: 9783854023791
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und weiten Auslegung des Schadensbegriffes iSd Art 82 DSGVO dürften aber auch Verdienstentgang[92] und entgangener Gewinn hierzu zu zählen sein, ohne dass es auf die nach österreichischem Schadenersatzrecht zu beachtenden Verschuldensformen – was den entgangenen Gewinn betrifft[93] – ankommen dürfte.[94]

      2.5.3 Immaterielle Schäden

      Soweit es immaterielle Schäden, also Nichtvermögensschäden an nicht geldwerten Rechtsgütern, betrifft, gestaltet sich die Anwendung des Art 82 Abs 1 DSGVO schwieriger, als ihr Ersatz zwar einerseits ausdrücklich angeordnet wird, es andererseits jedoch im Unionsrecht nach wie vor keinen einheitlichen Begriff des „immateriellen Schadens“ gibt.

      Allerdings lohnt sich ein Blick in die bisher zu immateriellen Schäden entwickelte Judikatur des OGH, die – vorbehaltlich der angesprochenen autonomen und weiten Auslegung – sehr wohl Anhaltspunkte für die Bestimmung des zu ersetzenden immateriellen Schadens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach liefert:

      Welche Konsequenz ergibt sich aber nun daraus für die schadenersatzrechtliche Sanktionierung von „Datenschutzverletzungen“?

      Hat man auf dieser – objektiven – Ebene die entsprechenden Fallgruppen gebildet, käme als weiteres Wertungskorrektiv die Schwere des konkreten Vorwurfs gegenüber demjenigen, der die Verarbeitung verantwortete, in Betracht. Je eingriffsintensiver und vorwerfbarer die jeweilige Verletzung erfolgte, desto höher wird demgemäß der jeweilige Schadenersatzanspruch ausfallen – immer vorausgesetzt, dass überhaupt ein Verhalten mit relevanter Eingriffsintensität vorliegt, was bei „Bagatellbeeinträchtigungen“, unabhängig von der Schwere des Verschuldensvorwurfs, zu verneinen ist.

      2.6 Verschulden und Haftungsbefreiung

      Selbst unter der Annahme, dass mit Art 82 DSGVO eine Gefährdungshaftung mit Entlastungsmöglichkeit statuiert wurde, wäre dies nicht zwangsläufig mit einer Entkoppelung von der Frage der Vorwerfbarkeit eines menschlichen Verhaltens verbunden; die Frage der Vorwerfbarkeit würde sich primär auf eine andere Ebene, nämlich auf die der Beweislast, verlagern.

      2.7 Die Passivlegitimation