Datenschutz für Unternehmen. Ricarda Kreindl,. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Ricarda Kreindl,
Издательство: Автор
Серия:
Жанр произведения: Юриспруденция, право
Год издания: 0
isbn: 9783854023791
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bis über den Atlantik hat es sich herumgesprochen, dass es sich bei der DSGVO um die „world’s toughest privacy rules“[67] handeln dürfte. Dieser Titel wurde jedoch – betrachtet man ihn unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit – teuer erkauft:

      Einerseits sieht die DSGVO, wie der Blick in Art 83 DSGVO verrät, fast schon absurd hoch anmutende Geldbußen bei Verstößen gegen ausgewählte Bestimmungen der Verordnung vor. Mag man auch über die Sinnhaftigkeit solcher Strafdrohungen (Stichwort Verhältnismäßigkeit) diskutieren, so obliegt deren Einführung selbstredend dem zuständigen Gesetzgeber, zumal es letztlich die zuständigen Aufsichtsbehörden sind, die (wieder: Stichwort Verhältnismäßigkeit) den jeweiligen konkreten Verhaltensverstoß angemessen zu sanktionieren haben. Da vermag bereits aus Präventionsgründen ein potenzielles finanzielles Desaster ein geeignetes Instrumentarium zu sein, zumal, wenn betroffene Unternehmen ihre Organisation danach ausrichten können. Aber genau hier liegt die Crux begraben.

      Sofern es nun aber um zivilrechtliche Rechtsfolgen von Verstößen gegen die DSGVO geht, mag die Rechtslage auf den ersten Blick anders sein. Ganz so liegen die Dinge aber nicht:

      2.2 Art 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz

      Aber eben nicht ganz:

      2.3 Art 82 DSGVO vs § 33 DSG 2000 – alles beim Alten?

      Bei einem Streifzug durch die in ihrer Zahl stetig zunehmenden Stellungnahmen zu Art 82 DSGVO fällt zunächst auf, dass diese sehr oft von einem klaren Unbehagen über die legistische Leistung des europäischen Gesetzgebers beherrscht sind. Diese Kritik, auf die im Folgenden zumindest partiell eingegangen wird, ist mitunter durchaus berechtigt. Überraschend ist allerdings, dass die Konsequenz einer zivilrechtlichen Haftung für – vereinfacht gesprochen – Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen so neu eigentlich nicht ist:

      Die nunmehr „offene“ Gestaltung des Ersatzes immaterieller Schäden, wie sie in Art 82 DSGVO Eingang gefunden hat, mag ob ihrer Unbestimmtheit bzw. des Fehlens eines einheitlichen Verständnisses vom Begriff des immateriellen Schadens auf europäischer Ebene Anlass für Kritik geben. In der Sache selbst sollte man an dieser Stelle jedoch nicht mit zu vielen Steinen werfen, denn das Glashaus in Form des österreichischen Rechtskreises und mit ihm eingeschlossen des, jedenfalls soweit es den Ersatz immaterieller Schäden betrifft, recht unbestimmten § 1325 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) existiert seit 1811 (und dennoch haben die Rechtsanwender auch mit diesem Gesetz zu leben gelernt). An die äußerst flexibel gestalteten § 1323 und § 1324 ABGB sei an dieser Stelle nur erinnert.

      2.4 Aktivlegitimation

      2.4.1 Grundsätzliches

      2.4.2 Die Anspruchsberechtigten

      2.4.2.1Systematisches

      2.4.2.2„Jede Person“ als Anspruchsberechtigte?

      Erfasst der Begriff „jede Person“ auch juristische Personen? Ein Blick in das hierzu verfügbare Schrifttum überrascht: