Skippertraining. Rolf Dreyer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Rolf Dreyer
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Сделай Сам
Год издания: 0
isbn: 9783667113337
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IM PREIS ENTHALTENE VERSICHERUNGEN

      image Vollkasko-Versicherung 250 € Selbstbeteiligung

      image Haftpflichtversicherung bis 2,5 Millionen € ohne Selbstbeteiligung

      image Skipperhaftpflichtversicherung schützt den Skipper gegen Ansprüche der Crew

      image Charterausfallkostenversicherung schützt gegen Einnahmeausfälle während der Reparaturzeit

      image Die Motorbilge wird gesäubert; die Backskisten werden aufgeräumt

      image Das Inventar wird vom Bootsmann auf Schäden und Vollständigkeit geprüft

       WEITERE DIENSTLEISTUNGEN

      image Handy-Wetterbericht Wettervorhersagen als SMS zweimal täglich auf das eigene Handy

      image Proviantanlieferung Zu Hause bestellt – an Bord geliefert

      image Fotoservice Ein Motorboot begleitet die Yacht auf See

      image Zollfreier Wareneinkauf Tabak und Alkohol

      image Gepäcktransfer Vom Auto an Bord

      image Transfer für Bahnreisende Vom Bahnhof an Bord

       FLOTTILLENSEGELN

      image Sicherheit für Einsteiger Jeder führt seine eigene Yacht und kann sich bei Bedarf über Funk an den Flottillenskipper wenden, der die Flottille auf dem »Flaggschiff« begleitet

      image Individuelles Lernen Im persönlichen Gespräch mit dem Flottillenskipper Fragen der Segeltechnik und Schiffsführung erörtern

      image Traumziele ansteuern Die schönsten Häfen und Ankerplätze

      image Geselligkeit Bekannte Crews in jedem Hafen

      image Mehrkosten etwa 100 €/Woche

      Versicherungsbedingungen, die Bestandteil des Chartervertrages sind, lasse man sich aushändigen. Kopien aller Verträge gehören an Bord, um im Schadensfall keine Fehler zu machen.

      Handelt der Vercharterer im Namen des Eigners oder ist er Agent? Der Agent haftet nicht für Versäumnisse vor Ort und für Mängel am Schiff, er vermittelt die Charter nur. Das ist bei Auslandscharter bedeutend, weil Streitfragen dann nach ausländischem Recht entschieden werden. Tritt der Agent jedoch als Reiseveranstalter auf, indem er Flüge und Transfers organisiert, so kann sich die Rechtslage ändern.

      Last, not least – mündliche Zusicherungen sind wertlos, solange sie nicht beweisbar sind; am besten alles schriftlich festhalten und unterschreiben lassen.

       WAS MACHE ICH, WENN …

      … das gebuchte Schiff nicht bereitliegt und der Vercharterer keine Ersatzyacht anbieten kann? Dem Vercharterer ist Gelegenheit zu geben, Ersatz zu schaffen. Als Wartezeit ist nach Ansicht verschiedener Gerichte ein Tag pro Urlaubswoche zumutbar, sofern der Chartervertrag keine anderslautende Vereinbarung enthält.

      … das gebuchte Schiff nicht verfügbar ist und der Vercharterer nur ein schlechteres Ersatzboot anbieten kann? Zähneknirschend annehmen und anschließend wegen Minderung einen Teil der Chartergebühr zurückfordern.

      … Ausrüstung fehlt? Handelt es sich bei der fehlenden Ausrüstung um Teile, die im Bootszeugnis als Bestandteil der Sicherheitsausrüstung aufgeführt sind, so sollte die Yacht abgelehnt und dem Vercharterer Gelegenheit zur Nachrüstung gegeben werden. In anderen Fällen ist zunächst der Chartervertrag zu prüfen. Oftmals wurde vereinbart, dass fehlende Ausrüstung nicht zur Minderung des Charterpreises berechtigt. Wurde die fehlende Ausrüstung jedoch ausdrücklich zugesichert oder sogar extra dafür bezahlt, besteht ein Minderungsanspruch, sofern es sich nicht um eine geringfügige Abweichung handelt. In jedem Fall sollte fehlende Ausrüstung im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

      … die Yacht Mängel aufweist? Hier kommt es auf den Mängelumfang an, ob ein Minderungsanspruch besteht. Ist die Yacht nicht seetüchtig, so kann sie abgelehnt werden. Manchmal lässt sich jedoch schwer entscheiden, ob bereits Seeuntüchtigkeit gegeben ist oder nicht. Das BSH sagt in seinen »Zehn Sicherheitsregeln für Wassersportler«, dass sich das Fahrzeug und die Einrichtung in einem fahr- und funktionstüchtigen Zustand befinden müssen. Zur Frage, welche Sicherheitsausrüstung für die Seetüchtigkeit notwendig ist, wird empfohlen, sich an den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des DSV zu orientieren. Über die Grundregel der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung wird der Schiffsführer verpflichtet, den allgemein anerkannten technischen Standard einzuhalten, der sich aus technischen Regelwerken wie Normen oder den Bauvorschriften des Germanischen Lloyd ergibt.

      … ein kleinerer Schaden eingetreten ist? Bei Schäden gilt der alte Grundsatz: »Erst telefonieren, dann reparieren«. Manche Vercharterer gestatten, Schäden, die durch normalen Verschleiß entstanden sind, ohne Rücksprache reparieren zu lassen, sofern die Reparaturkosten 150 € nicht übersteigen. Zur Kostenerstattung wird immer eine quittierte, an den Vercharterer adressierte Rechnung benötigt, die neben dem Schiffsnamen eine genaue Beschreibung der durchgeführten Arbeiten, der gelieferten Teile und den Mehrwertsteueranteil ausweisen muss. Ausgetauschte Altteile gehören dem Schiffseigner und sind dem Vercharterer zu übergeben.

       REISERÜCKTRITTSKOSTENVERSICHERUNG

       Schließt der Skipper eine Reiserücktrittskostenversicherung ab – Versicherungssumme = gesamte Chartergebühr –, so wird der Fall abgesichert, dass der Törn wegen Skipperausfalls abgesagt werden muss. Alternativ dazu ist eine Reiserücktrittskostenversicherung für Personengruppen zu erwägen, bei der alle Crewmitglieder Versicherungsschutz haben. Hier wird die gesamte Chartergebühr jedoch nur dann erstattet, wenn die »Restcrew« den Törn nicht durchführen kann. Die Flugkosten nicht vergessen.

      … ein größerer Schaden eintritt? Der Charterer ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er muss alle den Schaden betreffenden Informationen sammeln, Beweisstücke aufbewahren und den Vercharterer umgehend informieren. Schäden durch Kollision, Strandung, Diebstahl, Feuer, Explosion oder böswillige Beschädigung sind bei der Polizei anzuzeigen; eventuell ist Strafanzeige zu stellen. Bei Kollisionen werden Angaben über den Kollisionsgegner (Name und Anschrift des Schiffsführers; Name, Flagge, Heimathafen des Schiffes sowie Name und Anschrift des Schiffseigners) benötigt. In allen Fällen ist ein