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Übersicht
I. Vorgaben für die Vorstandsvergütung
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Die Finanzmarktkrise 2007/2008 hat auch für Aktiengesellschaften, die nicht als Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. §§ 1 Abs. 1b, 53 Abs. 1 KWG den strengeren Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) unterfallen, zu strengeren Vorgaben für Vergütungsanreize der höchsten Führungsebene geführt und gleichzeitig die öffentliche Wahrnehmung der Einhaltung entsprechender gesetzlicher Regelungen (Vergütungs-Compliance) geschärft. Mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG),1 das zum 5.9.2009 in Kraft trat, sollten „Lehren aus der Finanzmarktkrise“ gezogen, Fehlanreize durch kurzfristig angelegte Vergütungsparameter verhindert und so die Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sichergestellt werden.2 Umgesetzt wurde dies insbesondere durch eine Erweiterung der Kriterien des Aktiengesetzes (AktG), die der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der individuellen Vorstandsbezüge gemäß § 87 Abs. 1 AktG zu beachten hat. Zugleich wurden mit dem VorstAG Mechanismen geschaffen oder verfeinert, die die Effektivität der (erweiterten) Vorgaben des AktG für die Vergütungsfestsetzung sicherstellen sollen. So wurde in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG ein zwingender Mindestselbstbehalt von 10 % beim Abschluss von D&O-Versicherungen für Vorstandsmitglieder (nicht: Aufsichtsratsmitglieder) aufgenommen.3 Die Nachhaltigkeit der Vergütung