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Ein zinsverbilligtes Darlehen führt beim Geschäftsführer zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn der Zinssatz für das Darlehen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter dem marktüblichen Zins für vergleichbare Darlehen liegt. Die Laufzeit des Darlehens und die Dauer der Zinsfestlegung müssen somit einem Drittvergleich standhalten. Eine Zinsverbilligung ist eine Sachzuwendung im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG und nur bei Unterschreiten der monatlichen Freigrenze von 44 € steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
e) Aufwendungsersatz
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Wenngleich die dogmatische Anspruchsgrundlage hierfür umstritten ist, hat der Geschäftsführer – auch bei fehlendem Anstellungsvertrag – einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.95 Ohne eine (unbedingt empfehlenswerte) Regelung im Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte.96
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Es ist ferner nicht gesichert, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer von der Gesellschaft Erstattung von Bußgeldern und Geldstrafen und seiner erforderlichen Prozess- und Rechtsberatungskosten verlangen kann. Die herrschende Meinung lehnt einen solchen Anspruch grundsätzlich ab. Eine Ausnahme von dieser Regel soll abgestuft nach dem Verschuldensvorwurf gelten, der dem Geschäftsführer gemacht werden kann.97 Bei leichtem Verschulden soll ein solcher Anspruch in Betracht kommen, bei schwerem Verschulden und Straftaten in aller Regel ausscheiden. Schmiergelder sind unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland gezahlt werden, generell nicht erstattungsfähig.98
4. Mechanismen zur Anpassung der Vergütung
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Neben vertraglich vereinbarten Möglichkeiten zur Anpassung der Vergütung des Geschäftsführers99 sind auch Mechanismen außerhalb solcher ausdrücklicher Regelungen anerkannt:
a) Herabsetzung der Vergütung
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In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und inwieweit die Gesellschaft die Vergütung des Geschäftsführers in wirtschaftlich schwierigen Zeiten herabsetzen kann. Die Diskussion wurde durch die Einführung des § 87 Abs. 2 AktG im Zuge des VorstAG neu entfacht. Danach kann der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands der Aktiengesellschaft bei einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft auf ein angemessenes Maß herabsetzen. Nach überwiegender Ansicht, der zuzustimmen ist, findet § 87 Abs. 2 AktG indes auf die GmbH keine analoge Anwendung, und zwar auch nicht in der nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH.100
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Anerkannt ist gleichwohl, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Treuepflicht in bestimmten Situationen einer Herabsetzung seiner Vergütung zustimmen muss.101 Diese Pflicht soll indes nicht aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgen, sondern aus der Treuepflicht, die der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft hat.102 Es setzt jedoch voraus, dass eine existenzgefährdende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft besteht, also eine Krise.103 Dies zeigt zugleich, dass eine dauerhafte Kürzung der Bezüge des Geschäftsführers nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Der Umfang und die zeitliche Dauer der Herabsetzung müssen dem Geschäftsführer daher zumutbar sein, was bei einer dauerhaften Herabsetzung, die auch Zeiträume nach Überwindung einer Krise erfassen soll, nicht der Fall sein dürfte.104
b) Anspruch des Geschäftsführers auf Erhöhung der Vergütung
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Als Kehrseite des Anspruchs der Gesellschaft auf Herabsetzung kann dem Geschäftsführer auch ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Erhöhung der Vergütung zustehen. In diesem Zusammenhang ist erneut zwischen Gesellschafter- und Fremdgeschäftsführer zu unterscheiden.
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Nach nahezu einhelliger Meinung kommt ein Anspruch des Fremdgeschäftsführers auf Gehaltserhöhung mangels Anwendbarkeit der gesellschafterlichen Treuepflicht in erster Linie nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, etwa bei einer überraschenden Geldentwertung oder aber einer unerwartet wachsenden Unternehmensgröße der Gesellschaft.105 Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dürfte indes bei Verträgen mit kürzerer Laufzeit – unter drei Jahren – nur sehr zurückhaltend angewendet werden können. Grund hierfür ist, dass der Geschäftsführer in diesem Fall seinen Anpassungsanspruch durch Kündigung und Neuverhandlung der Vergütung herbeiführen kann. Gleiches dürfte bei befristeten Anstellungsverträgen gelten, die nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden können, weil andernfalls diese wechselseitige Risikoverteilung unterlaufen werden würde.106
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Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich nach überwiegender Auffassung auch in der GmbH auf die Grundsätze zur Gehaltsanpassung berufen, die für geschäftsführende Gesellschafter in Personengesellschaften aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus entwickelt wurden.107 Danach kommt eine Anhebung der Vergütung in Betracht, wenn eine Veränderung der Verhältnisse zu einem evident unangemessenen Zustand führt.108 Aber auch unterhalb dieser Schwelle kann ein Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Gehaltsanpassung aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen, wenn ein Gesellschafter, der zugleich Mitgeschäftsführer ist, ohne sachlichen Grund eine höhere Vergütung hat. Die überwiegende Meinung sieht darin eine Gefährdung der Gesellschaft und daraus folgend einen Anspruch des Geschäftsführers auf Anhebung seiner Vergütung, um den nötigen Anreiz zur Weiterentwicklung der Gesellschaft zu setzen.109
5. Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragestellungen
a) Sozialversicherung
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Die Frage der Sozialversicherungspflicht der Bezüge des GmbH-Geschäftsführers ist durch eine kaum mehr zu überschaubare Kasuistik und eine in den letzten Jahren gesteigerte Tendenz der Sozialgerichte geprägt, die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der Geschäftsführer abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung in diesem Sinne sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Es kommt auf den Umfang der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner Tätigkeit an und nicht darauf, ob der Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis im engeren Sinne bei der Gesellschaft steht.110
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Als Grundsatz ist festzuhalten, dass der Fremdgeschäftsführer stets in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht. Er unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung und kann daher seine Tätigkeit nicht frei bestimmen.111 Insbesondere ist er aufgrund fehlender Beteiligung an der GmbH nicht in der Lage, ihm nicht genehme Beschlüsse und damit Weisungen zu verhindern. In der bisherigen Rechtsprechung machten die Sozialgerichte bei der Sozialversicherungspflicht von Fremdgeschäftsführern nur dann eine Ausnahme, wenn die Gesellschafter aufgrund familiärer Beziehungen oder aufgrund besonderer Fach- oder Branchenkenntnisse von ihrem Weisungsrecht keinen Gebrauch machten und der Geschäftsführer somit „schalten und walten“ konnte,