Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783844293845
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unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.

       (4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. An den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit Bezug auf die Schadensereignisse nach § 17e gezahlte Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen und Ersatzleistungen Dritter sind bei der Ermittlung der im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten mindernd zu berücksichtigen.

       (5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.

       (6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen.

       (7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten im Internet zu veröffentlichen.

       Begründung, S. 29 f.

      Die Vorschrift regelt die finanzielle Verrechnung der Entschädigungszahlungen zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern sowie die Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher. Zudem wird geregelt, welche Kosten des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann im Belastungsausgleich die Entschädigungszahlungen nach § 17e abzüglich des von diesem zu tragenden Selbstbehalts zuzüglich eventueller Kosten einer Zwischenfinanzierung ansetzen. Der Belastungsausgleich erfolgt entsprechend der Regelung in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit sich aus dieser Vorschrift oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.

      Bei dem Belastungsausgleich kommen Grundrechtsbetroffenheiten bei den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern, den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern und den Verbrauchern in Betracht.

      Grundrechtsbetroffenheit der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber

      Die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Betreiber der Offshore-Windanlage auch für nicht verschuldetes Verhalten stellt einen Eingriff in die durch Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers dar. Die Pflicht, auch für unverschuldetes Verhalten eine Entschädigung zu leisten, schränkt den betroffenen, anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber in seiner unternehmerischen Freiheit ein, weil ihn ggf. Zahlungsverpflichtungen in erheblicher Höhe treffen könnten.

      Bei der Beurteilung, ob sich die Entschädigungspflicht des Übertragungsnetzbetreibers als verhältnismäßig darstellt, sind auch die Möglichkeiten zum Belastungsausgleich und zur Wälzung zu berücksichtigen. Soweit den Übertragungsnetzbetreiber kein Verschulden an dem Schadensereignis trifft, z. B. auf Grund von höherer Gewalt, kann dieser sämtliche Kosten über den Belastungsausgleich wälzen. Im Fall fahrlässigen Verhaltens trifft den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 ein degressiv ausgestalteter Selbstbehalt abhängig von den Gesamtkosten aller im Kalenderjahr eingetretenen Entschädigungsfällen: bei Schäden bis 200 Mio. Euro besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 20 Prozent, darüber hinaus für den Teil der Schäden von 200 bis 400 Mio. Euro in Höhe von 15 Prozent, darüber hinaus für den Teil der Schäden von 400 bis 600 Mio. Euro in Höhe von 10 Prozent und darüber hinaus für den Teil der Schäden von 600 bis 800 Mio. Euro in Höhe von 5 Prozent. Um einerseits eine Haftung für schuldhaftes Verhalten sowie Anreize zur Schadensvermeidung und Schadensminderung vorzusehen und andererseits eine finanzielle Überforderung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zu vermeiden, sinkt der Eigenanteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Anstieg der Gesamtschadenssumme im Kalenderjahr. Für Schadenssummen, die 800 Mio. Euro im Kalenderjahr übersteigen, trägt der Übertragungsnetzbetreiber keinen Selbstbehalt mehr. Bei einer eingetretenen Schadenssumme in Höhe von 700 Mio. Euro würde der Übertragungsnetzbetreiber danach insgesamt 95 Mio. Euro selbst tragen: von den ersten 200 Mio. Euro trägt der Übertragungsnetzbetreiber 40 Mio. (20 Prozent) selbst, von den nächsten 200 Mio. Euro trägt der Übertragungsnetzbetreiber 30 Mio. (15 Prozent) selbst, von den nächsten 200 Mio. trägt der Übertragungsnetzbetreiber 20 Mio. (10 Prozent) selbst und von den letzten 100 Mio. trägt der Übertragungsnetzbetreiber 5 Mio. (5 Prozent). Nach der Regelung beträgt der maximale Selbstbehalt eines Übertragungsnetzbetreibers bei nicht vorsätzlich verursachten Schadensereignissen 100 Mio. Euro im Kalenderjahr. Bei vorsätzlichem Verhalten hat der betreffende anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber den Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen, der „Selbstbehalt“ des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers beträgt in einem solchen Fall daher 100 Prozent. Eine Belastung der Verbraucher mit den Schadenskosten ist in diesem Fall vollständig ausgeschlossen. Die Pflicht des anbindungs- und betriebsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei vorsätzlichem Handeln eine volle Entschädigung zu leisten, kann den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber zwar erheblich belasten, entspricht aber den hergebrachten Grundsätzen des Haftungsrechts, dass die Folgen schuldhaften Fehlverhaltens vom Verursacher zu tragen sind.

      Bei fahrlässigem Verhalten ist ein Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers vorgesehen, der nicht allgemein sozialisiert werden kann. Soweit die Schadenssummen und damit die Entschädigungskosten den maximalen Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers übersteigen, werden diese Kosten vollständig im Rahmen des Belastungsausgleichs berücksichtigt und gewälzt. Dies führt zwar auch zu einer Belastung des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers, entspricht aber auch hergebrachten Haftungsgrundsätzen, nach denen jeder für sein schuldhaftes Verhalten einzustehen hat. Die Pflicht, Rechtsgüter anderer nicht zu schädigen bzw. bei einer schuldhaften Verletzung dieser Rechtsgüter (z. B. Eigentum oder Vermögen des Windparkbetreibers) entsprechend Entschädigung zu leisten, ist verhältnismäßig.

      Die Regelung, dass auch bei Fahrlässigkeit ein erheblicher Anteil der Entschädigungskosten in den Belastungsausgleich eingestellt werden und damit im Rahmen der Umlage berücksichtigt werden kann, ist sachlich gerechtfertigt. Die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber werden im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im Interesse aller Stromverbraucher, verpflichtet, Energieerzeugungsanlagen in großer Entfernung zur Küste an das Übertragungsnetz anzuschließen. Dazu werden neue, noch risikobehaftete, Technologien eingesetzt. Damit die Unternehmen die entsprechenden Risiken eingehen, ist es Aufgabe des