Absatz 1 regelt die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden, die bei dem Betreiber einer Offshore-Windanlage daraus entstehen, dass dieser wegen einer Störung der Anbindungsleitung nicht in das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers einspeisen kann. Die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers zur Entschädigung besteht ab dem elften Tag der ununterbrochen gestörten Einspeisung; Tage, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Soweit jedoch an insgesamt mehr als 18 ganzen Tagen Störungen an der betreffenden Anbindungsleitung aufgetreten sind, ist vorgesehen, dass der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Offshore-Windanlage unmittelbar ab dem 19. Tag besteht. Ist also die Anbindungsleitung schon mindestens 18 Tage im Jahr gestört gewesen, so dass keine Einspeisung des erzeugten Stroms in das Übertragungsnetz möglich war, erhält der betroffene Betreiber von Offshore-Windanlagen bei einer weiteren Störung unmittelbar ab dem ersten Tag der Störung die Entschädigung in Höhe von 90 Prozent. Im Falle vorsätzlichen Handelns des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ohne zeitlichen Selbstbehalt ab dem ersten Tag der Störung die vollständige nach § 16 des Erneuerbare-Energiene-Gesetzes (EEG) in Verbindung mit § 31 EEG im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung verlangen.
Die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens berechnet sich tagesscharf für jeden, die Entschädigungspflicht auslösenden Tag der Störung anhand der durchschnittlichen Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem betreffenden Zeitraum. Diese Regelung in Satz 2 vermeidet, dass der Offshore-Windparkbetreiber mit der Entschädigung überkompensiert wird: wenn also z. B. an einem Tag die Anbindungsleitung gestört ist und eine Einspeisung aus der Offshore-Windanlage daher unmöglich ist, erhält der Betreiber der Offshore-Anlage nur dann eine Entschädigung, wenn die Offshore-Anlage ohne die Störung auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, einzuspeisen. Ist dies nicht der Fall, z. B. wegen vorherrschender Windstille, dann hätte die Offshore-Anlage ohnehin nicht einspeisen können und hätte ohnehin keine Vergütung nach dem EEG erhalten. Diese „Sowieso-Kosten“ soll der Betreiber der Offshore-Anlage nicht auf Grund der Entschädigungsregelung erhalten dürfen, da in diesem Fall kein Schaden beim Betreiber der Offshore-Anlage entstanden ist. Zudem entfällt der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Offshore-Anlage gänzlich, soweit ein Verschulden des Betreibers der Offshore-Anlage vorliegt. Die Regelungen gewährleisten daher, dass dem Betreiber der Offshore-Anlage das wirtschaftliche Risiko, das mit dem Betrieb einer Offshore-Anlage verbunden ist, nicht gänzlich abgenommen werden wird. Allerdings kann ein schuldhaftes Verhalten des Betreibers der Offshore-Anlage nicht ohne weiteres bereits darin gesehen werden, dass als Standort einer der küstenferneren Standorte für Cluster in der Ausschließlichen Wirtschaftszone gewählt wurde, solange diese im Bundesfachplan Offshore des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie als möglicher Standort für Offshore-Anlagen ausgewiesen ist.
Die Regelungen zur Leistung einer Entschädigung auf Grund einer gestörten Anbindungsleitung sind abschließend, so dass der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber der Offshore-Anlage nicht zum Ersatz weiterer Vermögensschäden, z. B. auf Grund von Wartungsaufwendungen oder Kosten eines Notbetriebs, verpflichtet ist.
Absatz 2 regelt den Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage im Falle einer verzögerten Errichtung der Anbindungsleitung. Es wird zudem ein zeitlicher Selbstbehalt des Betreibers der Offshore-Anlage vorgesehen, indem geregelt wird, dass eine Entschädigung frühestens ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin verlangt werden kann; bei Angabe eines Kalendermonats als verbindlicher Feststellungstermin ist für die Berechnung des zeitlichen Selbstbehalts des Betreibers der Offshore-Anlage vom Monatsletzten als Fristbeginn auszugehen. Der zeitliche Selbstbehalt nach Absatz 2 ist bei der Bestimmung des maximalen zeitlichen Selbstbehalts in Höhe von 18 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt soll gewährleisten, dass ein gewisses wirtschaftliches Risiko beim Betreiber der Offshore-Anlage verbleibt und dieser ebenfalls einen Anreiz behält, mögliche Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Zudem wird klargestellt, wann von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage ausgegangen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Fundamente der Anlage, je nach Ausführung beispielsweise Tripods oder andere Fundamentausführungen, sowie die der Offshore-Anlage zugeordnete Anlage zur Umwandlung von Wechselspannung in Gleichspannung errichtet sind, da erst zu diesem Zeitpunkt die Anlage bei einer rechtzeitigen Errichtung der Anbindungsleitung einspeisebereit wäre. Des Weiteren muss die Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft auch möglich gewesen sein, der Betreiber der Offshore-Anlage hat lediglich davon abgesehen, die Bestandteile zu installieren um mögliche Schäden, z. B. durch Umwelteinflüsse im Nichtbetriebszustand oder durch Wartungsaufwand, zu vermeiden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Betreiber bereits sämtliche Bestandteile der Offshore-Anlage erworben hat und ihm diese zur Fertigstellung der Offshore-Anlage tatsächlich zur Verfügung stehen. Soweit auch die Offshore-Anlage bei der Fertigstellung verzögert ist, besteht der Entschädigungsanspruch nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt zu dem die tatsächliche Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt ist oder hergestellt worden wäre.
Um einem möglichen Missbrauch durch den Offshore-Windparkbetreiber vorzubeugen und auch dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass mit einer Entschädigung kein Profit erzielt werden soll, wird der Betreiber der Offshore-Anlage verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen inklusive Zinsen zurück zu gewähren, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb einer von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist tatsächlich hergestellt wird.
Im letzten Satz wird eine Übergangsregelung für Fälle getroffen, die bisher noch nach der bisherigen Rechtslage begonnen wurden. Dem Zeitpunkt der verbindlichen Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, soweit diese vor dem 29. August 2012 erteilt wurde. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können Betreiber von Offshore-Anlagen, denen vor dem 29. August 2012 bereits eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde, noch bis zum 1. September 2012 das fehlende Kriterium nachweisen und auf diese Weise eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten, die für den Fertigstellungstermin nach Satz 1 maßgeblich ist.
Von der Entschädigungsregelung für eine verzögerte Errichtung der Anbindungsleitung sollen also auch solche Fälle erfasst werden, bei denen das schadensauslösende Ereignis (z. B. die Ursache für eine Verzögerung) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, in denen der Schaden absehbar, aber noch nicht eingetreten ist und in denen ein gewisses schützenswertes Vertrauen seitens des Betreibers der Offshore-Anlage besteht. Es handelt sich hier um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung, die zulässig sein kann, wenn ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vorliegt und für die rückwirkende Anwendung der Regelung auf diesen Sachverhalt überwiegende Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Es besteht insbesondere kein schützenswertes Vertrauen der allgemeinen Erwartung des Normadressaten, das bislang geltende Recht werde auch zukünftig unverändert fortbestehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Normadressaten auf Fortbestehen der Rechtslage miteinander abzuwägen. Zudem muss die getroffene Regelung auch verhältnismäßig sein. Eine zulässige unechte Rückwirkung setzt daher voraus, dass sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der Rechtsänderung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.
Die Gesetzesänderung, insbesondere die Einführung der Entschädigungsregelung in den Absätzen 1 und 2, dient dem Ziel, den Ausbau der Offshore-Windenergie mit größerer Planungssicherheit auszustatten, um die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Dies erfordert eine Begrenzung des Entschädigungsrisikos und eine Erhöhung der Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen für Investoren. Um dieses Ziel zu erreichen ist es ebenfalls erforderlich, im Gesetz zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der anbindungsverpflichtete