Grundrechtsbetroffenheit der nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
Absatz 1 sieht in seinem Satz 1 vor, dass alle Übertragungsnetzbetreiber den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für die Entschädigung für eine verzögerte oder gestörte Anbindung einer Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers untereinander auszugleichen haben und im Anschluss wälzen können. Der Ausgleich selbst richtet sich nach den Maßgaben des Verteilungsschlüssels, der in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorgesehen ist.
Die in Absatz 1 vorgesehene finanzielle Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern betrifft die nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG. Bei der Beurteilung, ob sich die Belastungen der nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber als verhältnismäßig darstellt, sind auch die Möglichkeiten zur Wälzung auf Letztverbraucher zu berücksichtigen. Im Rahmen des Belastungsausgleichs zum Ausgleich der Entschädigungskosten, die bei einem Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter oder gestörter bzw. gewarteter Anbindung einer Offshore-Anlage entstehen, werden zunächst der Saldo der im vorangegangenen Jahr erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen gebildet und mit den im Folgejahr voraussichtlich entstehenden Entschädigungskosten zu einer Gesamtsumme addiert. Diese Gesamtsumme wird auf die Letztverbraucher verteilt, so dass jeder Letztverbraucher einen bestimmten Aufschlag auf die Netzentgelte pro Kilowattstunde zahlt. Letztlich wird so sichergestellt, dass jeder der vier Übertragungsnetzbetreiber den von ihm im Rahmen des Belastungsausgleichs zu tragenden Kostenanteil vollständig erstattet bekommt und die Kosten aus dem Belastungsausgleichmechanismus ein durchlaufender Posten für die Übertragungsnetzbetreiber sind.
Demgegenüber steht das Interesse am Ausbau von Windenergie Offshore, mit dem Ziel, den Umbau des Energieversorgungssystems voran zu treiben. Offshore-Windenergie ist ein wichtiger Baustein, um dieses Ziel zu erreichen. Hierfür ist die Entschädigungsregelung wie oben dargestellt zentral. Es wäre jedoch, angesichts der gesamtstaatlichen Bedeutung unangemessen, die Kosten für die Entschädigung allein in der Regelzone des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zu wälzen, da in einem solchen Fall erhebliche regionale Ungleichgewichte entstünden, obwohl das Gelingen der Energiewende eine gesamtstaatliche Aufgabe ist.
Zudem ist in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass auch die nicht anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber einen Vorteil aus der Anbindung der Offshore-Windparks erhalten. Dieser Vorteil besteht darin, dass die Offshore-Windparks zumindest einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung auch in den Regelzonen der nicht anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, indem neue Erzeugungskapazitäten für wegfallende konventionelle Erzeugungskapazitäten an das vermaschte deutsche Übertragungsnetz angeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass eventuelle Entschädigungskosten auch aus Sicht der nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber bilanziell weitgehend durchlaufende Posten sind, werden die Übertragungsnetzbetreiber nicht unverhältnismäßig belastet.
Grundrechtsbetroffenheit der Stromverbraucher
Zweck des Belastungsausgleichs und der in Absatz 5 geregelten Entschädigungsumlage auf die Letztverbraucher ist es, mögliche Risiken und Entschädigungspflichten, die mit dem Offshore-Ausbau verbunden sind, gleichmäßig auf mehrere Schultern zu verteilen. Der Ausbau der Offshore-Windenergie soll im Rahmen des Umbaus des Energieversorgungssystems, der im Interesse der Allgemeinheit steht, erfolgen. Von diesem Umbau des Energiesystems nach dem beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie soll die Allgemeinheit durch eine sichere und klimafreundliche Versorgung mit Strom profitieren. Vor diesem Hintergrund muss gewährleistet werden, dass der Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der notwendigen Verbindungen mit dem Übertragungsnetz schnellstmöglich erfolgen.
Der Ausgleich von Belastungen, die sich insbesondere durch Risiken und Entschädigungsforderungen ergeben, indem diese auf die Stromverbraucher verteilt werden, ist geeignet, um die hinsichtlich des Ausbaus der Offshore-Windenergie gesetzten Ziele zu erreichen. Die Belastung nicht nur der küstennahen Stromverbraucher ist auch erforderlich, um diese Ziele zu erreichen, da bei einer Belastung der Netzbetreiber oder der Offshore-Windparkbetreiber gerade in der Startphase des Umbaus des Energieversorgungssystems investitionshemmende Wirkungen auftreten könnten, die den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie verzögern könnten. Die Belastung der Stromverbraucher ist auch zumutbar, da durch die in Absatz 5 vorgesehene Begrenzung der Belastungen pro Kilowattstunde die Belastung des einzelnen Letztverbrauchers vergleichmäßigt wird. Zudem wird die insgesamte Belastung der Letztverbraucher durch eine Verkürzung des Zeitraums des Anspruchs des Betreibers der Offshore-Anlage auf die erhöhte Einspeisevergütung nach § 31 EEG um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Entschädigung reduziert.
Nach Absatz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Belastung der Verbraucher mit Entschädigungskosten gegenüber den Betreiber von Offshore-Anlagen zu vermeiden. Mögliche Schadensminderungsmaßnahmen umfassen beispielsweise die Errichtung von Interimslösungen zur vorübergehenden Netzanbindung über eine benachbarte Anbindungsleitung oder die Bevorratung von Ersatzteilen. Über die Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme und des Umfangs des vermiedenen Schadens zu entscheiden. Die Kosten von Schadensminderungsmaßnahmen unterliegen als Kosten des Netzbetriebs den Effizienzvorgaben der Anreizregulierung. Schäden des Betreibers von Offshore-Anlagen, die nicht durch Schadensminderungsmaßnahmen vermieden werden können, sind im Rahmen der Entschädigungsregelung nach § 17e Absatz 1 und 2 auszugleichen. Erfolgt beispielsweise eine vorübergehende Netzanbindung einer Offshore-Anlage an eine benachbarte Konverterplattform, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage frei verfügbare Kapazität an der Nachbarplattform (z. B. auf Grund der Verzögerung der Errichtung einer anderen Offshore-Anlage) unter Beachtung des Vorrangs der Offshore-Anlagen, denen die verfügbare Kapazität zugeteilt wurde, nutzen. Im Rahmen einer Interimsverbindund sind auf die Offshore-Anlage weiterhin vorrangig die Entschädigungsregelungen anzuwenden. Im Falle der Reduzierung der Einspeisung aus einer interimsweise angebundenen Offshore-Anlage auf Grund eines Netzengpasses kann der Betreiber der Offshore-Anlage sich beispielsweise nicht auf § 12 Absatz 1 EEG berufen, sondern für die Reduzierung der Einspeisung lediglich eine Entschädigung nach § 17e Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen.
Die Absätze 4 bis 6 regeln die Funktionsweise des Belastungsausgleichs. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist mit der Maßgabe, dass die im Wege der finanziellen Verrechnung auszugleichenden Kosten die prognostizierten Entschädigungskosten für das Folgejahr und den Saldo der Einnahmen und Ausgaben aus dem vergangenen Jahr umfassen, entsprechend anwendbar. Hierfür werden zunächst die voraussichtlich im Folgejahr entstehenden Entschädigungskosten einschließlich möglicher Kosten einer Zwischenfinanzierung sowie die voraussichtlich von jedem Übertragungsnetzbetreiber zu tragende Belastung, gemessen an der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen, prognostiziert. Daneben wird ein Saldo aus den im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen und entsprechenden Einnahmen aus dem Belastungsausgleich gebildet. Soweit die erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen von der von dem Netzbetreiber tatsächlich zu tragenden Belastung abweichen, sind die Mehr- oder Mindereinnahmen eines Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen des Belastungsausgleichs des Folgejahres auszugleichen. Der Saldo der erfolgten Zahlungen im letzten Kalenderjahr wird mit den für das Folgejahr prognostizierten Entschädigungskosten zu einer Gesamtsumme addiert. Von der Gesamtsumme sind Versicherungsleistungen und Schadensersatzleistungen Dritter, die der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber erhalten hat, und an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber von seinen Lieferanten gezahlte