Mit der Änderung soll die Technologieoffenheit beim Offshore-Ausbau klargestellt werden. Mit der Formulierung wird gewährleistet, dass sowohl Gleichstromtechnologie als auch Wechselstromtechnologie zur Anbindung von Offshore-Anlagen angewendet werden kann.
Zu Absatz 2
Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Netzanbindung sollen der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlage die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-Anlage und der Netzanbindungsleitung sowie die zeitliche Abfolge dieser Schritte aufeinander abstimmen und sich im Anschluss regelmäßig, mindestens halbjährig, über den Realisierungsfortschritt informieren. Der Realisierungsfahrplan ist eine unverbindliche Vereinbarung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des anzubindenden Offshoer-Windparks, die vor allem der Transparenz und der Abstimmung der Beteiligten dient. Bei Nichteinhaltung zeitlicher Vorgaben oder Abweichungen vom abgestimmten Realisierungsfahrplan sollten alle Beteiligten umgehend informiert werden und gegebenenfalls eine Anpassung des Realisierungsfahrplans herbeiführen.
Zu Absatz 3
Mit der Änderung wird die Frist, in der die Offshore-Anlage nach Fertigstellung der Netzanbindung errichtet werden muss, von zwölf Monaten auf 18 Monate ausgedehnt. Dem Betreiber einer Offshore-Anlage wird somit ein längerer Zeitraum für die Herstellung der Betriebsbereitschaft eingeräumt. Danach kann einem Betreiber einer Offshore-Anlage die zugewiesene Anbindungskapazität erst dann wieder entzogen und anderen Offshore-Projekten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindungsleitung mit der Errichtung des Offshore-Windparkprojektes begonnen hat oder innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage hergestellt hat.
Der neue Satz 4 regelt die Möglichkeit der Übertragung von Anbindungskapazitäten von Offshore-Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten haben. Auf diese Weise soll eine effiziente Ausnutzung der verfügbaren Anbindungskapazitäten gewährleistet werden. Die Entscheidung über die Übertragung der Anbindungskapazität im Einzelfall obliegt der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dabei sind die Interessen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.
Zu Absatz 4
Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen behoben und § 17 Absatz 2a Satz 6 a. F. Unverändert übernommen.
Zu Absatz 5
Mit der Einfügung wird klargestellt, dass die Bundesnetzagentur auch Festlegungen zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2 zwischen dem anbindungsverpflichteten Netzbetreiber und den Betreibern der anzubindenden Offshore-Anlagen treffen kann.
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent der nach § 16[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat.
(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage, frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die vollständige, nach § 16[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Offshore-Anlage und die für die Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Offshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286[extern], 288[extern] und 289[extern] Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber