3.Modell originärer Verbandsverantwortlichkeit123
4.Zurechnungs- oder Repräsentationsmodell124
E.Zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs (2013)126 – 133
I.Konzept und Ausgestaltung126 – 129
F.Zum Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (2020)134 – 177
I.Konzept und Ausgestaltung134 – 159
1.Grundsätzliches134 – 137
2.Materiell-rechtliche Vorschriften138 – 150
3.Verfahrensvorschriften151 – 157
4.Verbandssanktionenregister158, 159
2.Beseitigung von strukturellen Defiziten, insb. Verschärfung der Sanktionen165 – 171
3.Beseitigung von Anwendungs- und Vollzugsdefiziten, insb. Legalitätsprinzip172
4.Verfahrensvorschriften, insb. Berücksichtigung verbandsinterner Untersuchungen173 – 177
12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › A. Einführung
A. Einführung
1
Strafen können im geltenden deutschen Recht nur gegenüber natürlichen Personen (Menschen) verhängt werden: „Societas delinquere non potest“. Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen ist bislang lediglich die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG vorgesehen (Rn. 21 ff.), die als „Verbandsgeldbuße“ bezeichnet wird, mitunter auch, den Hauptanwendungsbereich kennzeichnend, als „Unternehmensgeldbuße“. Der Blick in die Geschichte (Rn. 2 ff.) zeigt allerdings nicht nur, dass es in Deutschland früher Verbandsstrafen gab, sondern auch, dass schon sehr lange diskutiert wird, ob ein Verbandsstrafrecht (wieder) eingeführt werden soll. Diese Diskussion wird dogmatisch (Rn. 55 ff.) sowie rechts- und kriminalpolitisch (Rn. 85 ff.) geführt. Nach Schünemann[1] handelt es sich um das inzwischen „meistdiskutierte Problem der Wirtschaftskriminalität“, geht es doch um eine Schlüsselfrage des modernen Wirtschaftsstrafrechts. Gegenwärtig ist die Thematik erneut sehr aktuell, da Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechte, ausgehend vom anglo-amerikanischen Rechtskreis, mittlerweile in fast allen EU-Staaten geschaffen wurden (Rn. 92). Es überrascht daher nicht, dass bereits im September 2013 vom Land Nordrhein-Westfalen der Entwurf eines „Verbandsstrafgesetzbuchs“ (VerbStrG) vorgestellt wurde (Rn. 17, 126 ff.). Mitte August 2019 legte das BMJV den ersten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG)“ vor (Rn. 18), dem am 21. April 2020 der finale Referentenentwurf (Rn. 19, 134 ff.) folgte.
12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › B. Historischer Überblick
I. Vom Altertum bis zum Beginn der Neuzeit
2
Ob in der Römerzeit[2] der Satz „societas delinquere non potest“, der eine lange rechtskulturelle Tradition suggeriert, jemals galt, ist ungeklärt. Jedenfalls dürfte er kaum im heutigen Sinne verstanden worden sein, da dem römischen Recht das Konzept der juristischen Person fremd war. Überliefert sind Strafverfahren gegen die damals wichtigsten Verbände, die Provinzialstädte (municipii).
3
Aus der germanischen Frühzeit[3] sind Kollektivstrafen bekannt. Die Sippe, eine auf Blutsverwandtschaft beruhende Gemeinschaft, hatte auch rechtliche Bedeutung. Beging ein Angehöriger eine Straftat, konnte die Sippe des Opfers „Fehde“ gegen den Täter und dessen Sippe führen. Durch eine Ausgleichszahlung (Buße), welche die Sippe (i.d.R. in Form von Vieh) aufbringen musste, konnte auf die Fehde verzichtet bzw. diese beendet werden.
4
Im