Grundsätzlich kann der Patentinhaber aber nur den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Ist daher eine ausschließliche Lizenz mit der Maßgabe erteilt, dass eine einmalige Gebühr zu entrichten ist, so ist es möglich, dass dem Lizenzgeber durch die Verletzungshandlung kein Schaden entstanden ist, es sei denn, dass infolge der Beeinträchtigung des Schutzrechtes der Lizenznehmer gegen den Lizenzgeber aufgrund des Vertrages Ansprüche erheben kann.239
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Sind einfache Lizenzen erteilt, so kann der Schaden darin liegen, dass anzunehmen ist, dass das Geschäft durch einen Lizenznehmer gemacht worden wäre und der Lizenzgeber eine Gebühr erhalten hätte. Nichts anderes gilt, wenn der Lizenzgeber selbst neben den Lizenznehmern den Lizenzgegenstand herstellt und anzunehmen ist, dass entweder er oder seine Lizenznehmer das Geschäft gemacht hätten. Dabei sind bei der Berechnung des Schadens ggf. auch die Vorteile der Situation des Verletzers gegenüber der Stellung des Lizenznehmers zu berücksichtigen.240 Der BGH verweist insofern darauf, dass z.B. bei einer sich auf den Vertrieb beschränkenden Schutzrechtsverletzung keine Belastungen mit langfristig zu amortisierenden Investitionen vorliegen.241 Ebenso ist der Zinsgewinn242 zu berücksichtigen. Ist der Lizenzgeber durch seine einfachen Lizenznehmer schon vollständig abgefunden und können diese nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Rechtsansprüche gegen den Lizenzgeber geltend machen, wenn ein Unbefugter ein Schutzrecht verletzt, so ist es für den Lizenzgeber sehr schwer nachzuweisen, dass er geschädigt worden ist. Die Rechtsprechung ist allerdings von dem Bestreben gekennzeichnet, dem Schutzrechtsinhaber, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder den oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlung entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechtes einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat.243 Diese relativ großzügigen Maßstäbe der Rechtsprechung erklären sich daraus, dass der Inhaber einer einfachen Lizenz – wie noch näher zu erläutern ist – nach herrschender Meinung keine Ansprüche gegen den Verletzer geltend machen kann, auch wenn ihm ein Schaden entstanden ist, und so das Dilemma entstehen kann, dass der anspruchsberechtigte Schutzrechtsinhaber keinen Schaden, der Lizenznehmer zwar einen Schaden, aber keinen Anspruch hat.244
Aufgrund immer seltener gewordener komplett neuer Technologien, die zudem immer häufiger nur teilweise durch Patente geschützt werden, gibt es immer öfter Verletzungsstreitigkeiten über „zusammengesetzte“ Technologien, was bei der Frage der Bemessung der „angemessenen Lizenzgebühr“ letztlich wieder dazu führt, dass nicht nur die Frage der Höhe des geschützten Teils der Technologie, sondern zusätzlich die Frage der Wertigkeit des geschützten Teils der Technologie im Verhältnis zur Wertigkeit des Gesamtprodukts beantwortet werden muss. Unter Wertigkeit ist insofern nicht der Preis dieses Teils und des Gesamtprodukts, sondern die technische und wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Teils im Vergleich zum Gesamtprodukt zu ermitteln. Ein geschütztes Teil kann z.B. einen Materialwert von nur wenigen Cent, aber gleichzeitig einen so hohen Wert für das Gesamtprodukt haben, dass dieses ohne das preiswerte Teil nicht mehr vertrieben werden kann. Es entstehen dadurch sehr komplexe Beurteilungen durch Sachverständige, die immer öfter in der Form gehandhabt werden, dass zunächst ein technischer Sachverständiger die technische Bezugsgröße ermittelt und dann ein Sachverständiger, der in diesem technischen Bereich sehr viele Lizenzverträge abgeschlossen hat, die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt. Dies ist jedenfalls die Erfahrung des Autors aus den letzten Jahren im Hinblick auf eine Reihe von ihm gefertigter Gutachten.245
25.1.2 Schadensersatzanspruch des Inhabers einer ausschließlichen oder alleinigen Patentlizenz
25.1.2.1 Allgemeines
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Wie sich aus den obigen Ausführungen bereits ergibt, kann es sein, dass durch eine Patentverletzung nur dem Inhaber der ausschließlichen bzw. alleinigen Lizenz Schaden entsteht. Es ist aber auch möglich, dass ihm neben dem Patentinhaber ein Schaden erwächst, nämlich dann, wenn anzunehmen ist, dass er das Geschäft hätte abschließen können, das der Verletzer getätigt hat. Hier kann der Schaden des Lizenzgebers in der entgangenen Gebühr, der des Lizenznehmers in dem entgangenen Gewinn liegen.246
Wie bereits ausgeführt, hat die ausschließliche Lizenz dinglichen Charakter. Hieraus ergibt sich, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz den Schaden, der ihm durch den Verletzer schuldhaft zugefügt wird, gegen diesen geltend machen kann. Dies lässt sich aus § 823 Abs. 1 BGB ableiten, wonach derjenige, der ein sonstiges Recht eines anderen schuldhaft verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sonstige Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließliche Rechte, insbesondere dingliche. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz selbst klagen kann. Auch eine ausschließliche Lizenz, die räumlich, zeitlich oder sachlich beschränkt ist, stellt ein dingliches Recht dar.247 Wird sie verletzt, so kann der Lizenznehmer daher ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.248
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Hat sich der Lizenzgeber die Benutzung des Lizenzgegenstands nicht selbst vorbehalten,249 so kann der Inhaber der ausschließlichen Lizenz auch vom Lizenzgeber Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch eine unrechtmäßige Benutzungshandlung entsteht. In den meisten Fällen wird eine Aufrechnung mit den Lizenzgebühren stattfinden.
25.1.2.2 Voraussetzungen für die Klageerhebung
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Im Gegensatz zum Patentinhaber kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, auch ohne dass die Lizenz in die Patentrolle eingetragen ist, Klage erheben.250 Die Eintragung einer ausschließlichen Lizenz in die Patentrolle hindert die Wirksamkeit einer Erklärung zur Lizenzbereitschaft und deren Eintragung in die Rolle.251 Eine Legitimationswirkung wie die Eintragung des Patentinhabers in die Rolle kann sie schon deshalb nicht haben, weil bei der Eintragung einer ausschließlichen Lizenz der Name des Berechtigten nicht eingetragen wird.252
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Streitig ist die Frage, ob Voraussetzung für die Klagebefugnis des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz die Eintragung des Patentinhabers ist, von dem er sein Recht ableitet. Das Kammergericht vertrat hierzu die Meinung, dass der Patentinhaber, von dem der Lizenznehmer seine Rechte ableite, in der Rolle eingetragen sein müsse, weil der Lizenznehmer nicht mehr Rechte haben könne als derjenige, von dem er seine Rechte ableite. Dem Lizenzinhaber stehe aber die Klagebefugnis nicht zu, wenn er nicht eingetragen sei.253
Das Reichsgericht254 führte dagegen zu demselben Fall aus, der Umstand, dass der Patentinhaber nicht eingetragen war, könne das Klagerecht des Lizenznehmers ebenso wenig beeinträchtigen, wie das Klagerecht des Patentinhabers von der Eintragung seines Rechtsvorgängers abhängig sei. Zum besseren Verständnis muss hierbei erwähnt werden, dass in dem zur Entscheidung stehenden Fall der Patentinhaber, der die Lizenz erteilt hatte, sein Recht von einem eingetragenen Patentinhaber erworben hatte. Das Reichsgericht fuhr dann fort, dass das Argument des Kammergerichts nicht durchgreife, wonach die Eintragung des Vollrechts die Teilrechte decke, woraus sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Inhaber der ausschließlichen Lizenz ohne die Eintragung des Lizenzgebers zur Klageerhebung nicht befugt sei. Das Reichsgericht hält dem entgegen, dass die Klagebefugnis des Lizenznehmers auch vom Vorvorgänger abgeleitet werden könne.
Diese Ausführungen sind nicht überzeugend. Es sei nicht verkannt, dass das unbefriedigende Ergebnis, dass zwar der Patentinhaber, nicht aber der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in die Patentrolle eingetragen sein muss, auf der unglücklichen Regelung der Eintragung in die Patentrolle beruht.255 Die damit verbundenen Probleme würden noch verstärkt, wenn die Klage des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz zulässig wäre, ohne dass der Patentinhaber, von dem er sein Recht ableitet, eingetragen wäre. Die bestehende Rechtsunsicherheit würde hierdurch ohne Not noch vergrößert. Was soll schließlich geschehen, wenn der Rechtsvorgänger des Patentinhabers anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall ebenfalls nicht eingetragen