II. Unterlassungsansprüche
1. Unterlassungsanspruch des Patentinhabers
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Neben dem bereits dargelegten Schadensersatzanspruch hat der Patentinhaber zur Abwehr künftiger Eingriffe in seine Rechtsposition einen Unterlassungsanspruch gem. § 139 Abs. 1 PatG. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die sog. Beeinträchtigungs- und Wiederholungsgefahr.87 Eines Verschuldens des Patentverletzers bedarf es nicht.88 Der Patentinhaber verliert seinen Anspruch auf Unterlassung nicht durch die Erteilung von Lizenzen.89
2. Unterlassungsanspruch des Inhabers einer ausschließlichen/alleinigen Lizenz
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Ebenso wie der Inhaber einer ausschließlichen alleinigen Lizenz Schadensersatzansprüche geltend machen kann, kann er aus eigenem Recht auf Unterlassung klagen. Auf die Ausführungen über den Schadensersatzanspruch des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz90 wird Bezug genommen. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine Verpflichtung des Lizenzgebers, den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz vor Verletzungen durch Dritte zu schützen. Die herrschende Meinung verneint daher eine derartige Verpflichtung des Lizenzgebers.91
3. Kein Unterlassungsanspruch des Inhabers einer einfachen Lizenz
a) Allgemeines
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Der Inhaber einer einfachen Lizenz hat aufgrund des obligatorischen Charakters seiner Rechtsposition kein Recht, auf Unterlassung zu klagen. Wegen der Gründe hierfür wird auf die Ausführungen oben92 verwiesen.
b) Schutz des Inhabers einer einfachen Lizenz durch den Lizenzgeber vor Patentverletzungen
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Der Inhaber einer einfachen Lizenz kann ein erhebliches Interesse daran haben, dass ihn der Patentinhaber vor Eingriffen Dritter schützt. Da in der Einräumung eines einfachen Lizenzrechts die Gewährung eines positiven Benutzungsrechts zu sehen ist,93 kann man daraus die Verpflichtung des Lizenzgebers ableiten, den Inhaber einer einfachen Lizenz vor Übergriffen durch Patentverletzer zu schützen. Wenn man die Bestimmungen über die Pacht heranzieht, ergibt sich, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegenüber verpflichtet ist, Störungen abzuwenden.94
Dass der Inhaber einer einfachen Lizenz durch Patentverletzungen in der Ausübung seiner Rechte gestört werden kann, steht außer Zweifel. Hierauf weist schon Pietzcker95 hin. Die Verletzung kann darin liegen, dass die Konkurrenzlage des Lizenznehmers beeinträchtigt wird, weil der Verletzer im Gegensatz zum Lizenznehmer keine Lizenzgebühr zu bezahlen hat. Sie kann aber auch darin liegen, dass das Fabrikat durch schlechte Qualität in seinem Ansehen geschädigt wird.
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Kommt der Lizenzgeber der Aufforderung des Lizenznehmers, innerhalb einer angemessenen Frist gegen den Patentverletzer einzuschreiten, nicht nach, so soll dem Lizenznehmer nach Rasch96 ein Kündigungsrecht zustehen.
Die herrschende Meinung in der Literatur lehnt jedoch einen Schutzanspruch des Inhabers einer einfachen Lizenz gegenüber dem Lizenzgeber ab.97 Reimer98 weist darauf hin, dass der Lizenzgeber auch Freilizenzen vergeben könne und damit Dritte den Lizenzgegenstand benutzen könnten, ohne eine Gebühr zu zahlen.
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Ein Recht des Lizenzgebers, willkürlich Freilizenzen zu vergeben, ist zu verneinen. Der Lizenzgeber würde hierdurch gegen seine Vertragsverpflichtungen verstoßen. Im Miet- und Pachtrecht hat die Rechtsprechung den Grundsatz herausgearbeitet, dass es sich aus dem Zweck des Mietvertrags ergeben könne, dass der Vermieter nicht andere Räume im selben Gebäude an ein Wettbewerbsunternehmen vermieten darf, ohne dass es einer ausdrücklichen Vertragsklausel bedürfte.99 Aus ähnlichen Erwägungen muss man auch verlangen, dass der Lizenzgeber nicht willkürlich Freilizenzen vergibt. Ob die Vergabe von Freilizenzen gerechtfertigt ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Darüber hinaus ist es wohl auch unzulässig, dass der Lizenzgeber, nachdem er bereits eine Lizenz erteilt hat, weitere Lizenzen vergibt, die in Anbetracht ihrer geringen Lizenzgebühr einer Freilizenz gleichkommen. Ein solches Verhalten verstößt ebenfalls gegen Treu und Glauben, es sei denn, dass es durch einen besonderen Umstand gerechtfertigt ist. Die Tatsache, dass der Lizenzgeber selbst neben dem Lizenznehmer produzieren kann, ohne eine Gebühr zu zahlen, rechtfertigt keine andere Auffassung. Der Lizenzgeber hat in der Regel die Kosten für die Entwicklung zu tragen. Im Übrigen muss der Lizenznehmer mit Konkurrenz von vornherein rechnen, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Er kann sich daher bereits beim Abschluss überlegen, ob er unter diesen Umständen ein Lizenzrecht erwerben will. Die Gefahren, die ihm durch Verletzungshandlungen Dritter drohen, lassen sich dagegen in keiner Weise abschätzen. Im Einzelfall kann es unbillig sein, dass der Lizenznehmer Lizenzgebühren zahlen soll, obwohl auch Dritte das Schutzrecht benutzen, ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben und Gebühren zu zahlen.
Aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu einer Auflösung des Vertrags zu kommen, weil die Lizenz infolge der Schutzrechtsverletzung wertlos geworden ist, kann aber nur in besonders krassen Fällen gelingen, abgesehen davon, dass die Beweisführung sehr schwierig ist.100
c) Vertragliche Vereinbarungen
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Infolge der ungeklärten Rechtslage empfiehlt es sich, vertragliche Vereinbarungen über die Vorgehensweise zu treffen.101 Die Formulierungen müssen dabei sehr allgemein gefasst werden, weil sich die Frage, wer prozessieren soll und unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann, nach dem Recht des Landes richtet, in dem der Prozess zu führen ist. Hier können sich erhebliche Unterschiede ergeben.102
d) Der Schutz bei Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel
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Eine besondere Situation ist gegeben, wenn eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart wurde.103 Der Bundesgerichtshof führte u.a. aus: „Das BerG ist der Auffassung, dass trotz Fehlens einer vertraglichen Vereinbarung für einen Lizenzgeber, der seinem einfachen Lizenznehmer eine