Aufgrund immer seltener gewordener komplett neuer Technologien, die zudem immer häufiger nur teilweise durch Patente geschützt werden, gibt es immer öfter Verletzungsstreitigkeiten über „zusammengesetzte“ Technologien, was bei der Frage der Bemessung der „angemessene Lizenzgebühr“ letztlich wieder dazu führt, dass nicht nur die Frage der Höhe des geschützten Teils der Technologie, sondern zusätzlich die Frage der Wertigkeit des geschützten Teils der Technologie im Verhältnis zur Wertigkeit des Gesamtprodukts beantwortet werden muss. Unter Wertigkeit ist insofern nicht der Preis dieses Teils und des Gesamtprodukts, sondern die technische und wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Teils im Vergleich zum Gesamtprodukt zu ermitteln. Ein geschütztes Teil kann z.B. einen Materialwert von nur wenigen Cent, aber gleichzeitig einen so hohen Wert für das Gesamtprodukt haben, dass dieses ohne das preiswerte Teil nicht mehr vertrieben werden kann. Es entstehen dadurch sehr komplexe Beurteilungen durch Sachverständige, die immer öfter in der Form gehandhabt werden, dass zunächst ein technischer Sachverständiger die technische Bezugsgröße ermittelt und dann ein Sachverständiger, der in diesem technischen Bereich sehr viele Lizenzverträge abgeschlossen hat, die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt. Dies ist jedenfalls die Erfahrung des Autors aus den letzten Jahren im Hinblick auf eine Reihe von ihm gefertigter Gutachten.44
2. Schadensersatzanspruch des Inhabers einer ausschließlichen oder alleinigen Patentlizenz
a) Allgemeines
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Wie sich aus den obigen Ausführungen bereits ergibt, kann es sein, dass durch eine Patentverletzung nur dem Inhaber der ausschließlichen bzw. alleinigen Lizenz Schaden entsteht. Es ist aber auch möglich, dass ihm neben dem Patentinhaber ein Schaden erwächst, nämlich dann, wenn anzunehmen ist, dass er das Geschäft hätte abschließen können, das der Verletzer getätigt hat. Hier kann der Schaden des Lizenzgebers in der entgangenen Gebühr, der des Lizenznehmers in dem entgangenen Gewinn liegen.45
Wie bereits ausgeführt, hat die ausschließliche Lizenz dinglichen Charakter. Hieraus ergibt sich, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz den Schaden, der ihm durch den Verletzer schuldhaft zugefügt wird, gegen diesen geltend machen kann. Dies lässt sich aus § 823 Abs. 1 BGB ableiten, wonach derjenige, der ein sonstiges Recht eines anderen schuldhaft verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sonstige Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließliche Rechte, insbesondere dingliche. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz selbst klagen kann.46 Auch eine ausschließliche Lizenz, die räumlich, zeitlich oder sachlich beschränkt ist, stellt ein dingliches Recht dar.47 Wird sie verletzt, so kann der Lizenznehmer daher ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.48
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Hat sich der Lizenzgeber die Benutzung des Lizenzgegenstands nicht selbst vorbehalten,49 so kann der Inhaber der ausschließlichen Lizenz auch vom Lizenzgeber Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch eine unrechtmäßige Benutzungshandlung entsteht. In den meisten Fällen wird eine Aufrechnung mit den Lizenzgebühren stattfinden.
b) Voraussetzungen für die Klageerhebung
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Im Gegensatz zum Patentinhaber kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, auch ohne dass die Lizenz in die Patentrolle eingetragen ist, Klage erheben.50 Die Eintragung einer ausschließlichen Lizenz in die Patentrolle hindert die Wirksamkeit einer Erklärung zur Lizenzbereitschaft und deren Eintragung in die Rolle.51 Eine Legitimationswirkung wie die Eintragung des Patentinhabers in die Rolle kann sie schon deshalb nicht haben, weil bei der Eintragung einer ausschließlichen Lizenz der Name des Berechtigten nicht eingetragen wird.52
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Streitig ist die Frage, ob Voraussetzung für die Klagebefugnis des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz die Eintragung des Patentinhabers ist, von dem er sein Recht ableitet. Das Kammergericht vertrat hierzu die Meinung, dass der Patentinhaber, von dem der Lizenznehmer seine Rechte ableite, in der Rolle eingetragen sein müsse, weil der Lizenznehmer nicht mehr Rechte haben könne als derjenige, von dem er seine Rechte ableite. Dem Patentinhaber stehe aber die Klagebefugnis nicht zu, wenn er nicht eingetragen sei.53
Das Reichsgericht54 führte dagegen zu demselben Fall aus, der Umstand, dass der Patentinhaber nicht eingetragen war, könne das Klagerecht des Lizenznehmers ebenso wenig beeinträchtigen, wie das Klagerecht des Patentinhabers von der Eintragung seines Rechtsvorgängers abhängig sei. Zum besseren Verständnis muss hierbei erwähnt werden, dass in dem zur Entscheidung stehenden Fall der Patentinhaber, der die Lizenz erteilt hatte, sein Recht von einem eingetragenen Patentinhaber erworben hatte. Das Reichsgericht fuhr dann fort, dass das Argument des Kammergerichts nicht durchgreife, wonach die Eintragung des Vollrechts die Teilrechte decke, woraus sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Inhaber der ausschließlichen Lizenz ohne die Eintragung des Lizenzgebers zur Klageerhebung nicht befugt sei. Das Reichsgericht hält dem entgegen, dass die Klagebefugnis des Lizenznehmers auch vom Vorvorgänger abgeleitet werden könne.
Diese Ausführungen sind nicht überzeugend. Es sei nicht verkannt, dass das unbefriedigende Ergebnis, dass zwar der Patentinhaber, nicht aber der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in die Patentrolle eingetragen sein muss, auf der unglücklichen Regelung der Eintragung in die Patentrolle beruht.55 Die damit verbundenen Probleme würden noch verstärkt, wenn die Klage des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz zulässig wäre, ohne dass der Patentinhaber, von dem er sein Recht ableitet, eingetragen wäre. Die bestehende Rechtsunsicherheit würde hierdurch ohne Not noch vergrößert. Was soll schließlich geschehen, wenn der Rechtsvorgänger des Patentinhabers anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall ebenfalls nicht eingetragen war? Auch Reimer spricht sich dafür aus,56 dass die Eintragung des Patentinhabers Voraussetzung für die Klagebefugnis des ausschließlichen Lizenznehmers ist.
Der Umstand, dass zu der Zeit, in der die Entscheidung des Kammergerichts und des Reichsgerichts ergangen sind, die ausschließliche Lizenz überhaupt nicht in die Patentrolle eingetragen werden konnte, kann außer Betracht bleiben, weil er für die hier zu erörternde Frage – wie oben bereits ausgeführt – ohne Bedeutung ist.
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Bei dieser Rechtslage empfiehlt es sich, dass derjenige, der eine ausschließliche Lizenz erwirbt, den Lizenzgeber, soweit er Patentinhaber ist, verpflichtet, sich in die Rolle eintragen zu lassen.
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Aber selbst wenn eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vereinbart ist und die Prozessführungsbefugnis von der Eintragung des Patentinhabers abhängig gemacht wird, kann der Lizenznehmer vom Lizenzgeber, der Patentinhaber ist, die Eintragung verlangen. Wie bereits ausgeführt,57 besteht die Lizenz nicht lediglich darin, dass der Lizenzgeber auf sein Verbietungsrecht verzichtet, sondern sie beinhaltet die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts. Aus der Anwendung der Bestimmungen des § 581 Abs. 2 i.V.m. § 535 BGB ergibt sich, dass der Lizenzgeber die Schutzrechte, die der Lizenz zugrunde liegen, aufrecht zu erhalten hat. Er hat aber auch Störungen, zumindest soweit der Lizenznehmer selbst nicht hierzu in der Lage ist, abzuwenden. Der Lizenzgeber hat keine Pflicht gegenüber dem Lizenznehmer, gegen einen Verletzer