Auch die Weitergabe von Werkstattzeichnungen – zusammen mit den üblicherweise zugehörigen Unterlagen wie Stücklisten, Materialangaben, Bezugsquellen, Detailzeichnungen usw. – ist als eine vollständige und exakte technisch-geistige Verkörperung des patentierten Gegenstandes eine schutzrechtsverletzende Handlung.36
Schaltet der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zum Vertrieb der aufgrund der Lizenz hergestellten Waren einen Dritten ein, so kann dies – je nach Ausgestaltung des Vertrages – entweder durch Erteilung einer Unterlizenz oder durch bloßen Vertragshändlervertrag geschehen.37
Aus dem Vergleich mit der Untermiete und Unterpacht lässt sich auch ableiten, welchen Umfang die Unterlizenz haben kann. Es braucht sich bei der Unterlizenz nicht lediglich um die Einräumung von Teilen des Rechtes des Inhabers der ausschließlichen Lizenz zu handeln, wie z.B. Schumann38 annimmt, der die Auffassung vertritt, die Unterlizenz könne nur als einfache Lizenz erteilt werden. Der Hauptlizenznehmer kann auch ausschließliche Lizenzen in dem Umfang, den seine eigene hat, als Unterlizenzen erteilen.39 Hat der Hauptlizenznehmer eine nach Zeit, Gebiet oder Nutzungsart beschränkte ausschließliche Lizenz eingeräumt bekommen, ist eine Unterlizenzvergabe ohne weitere Zustimmung des Lizenzgebers ausgeschlossen.40 Der Hauptlizenznehmer haftet für Verschulden des Unterlizenznehmers.41
Das Bestehen einer vom Lizenznehmer eingeräumten Unterlizenz ist in der Regel von dem Bestehen der Hauptlizenz abhängig, so dass ein Erlöschen der ausschließlichen Lizenz auch ein Erlöschen der Unterlizenz zur Folge hat.42
3. Übertragung von Rechten und Erteilung von Unterlizenzen durch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Lizenz keine Schutzrechte zugrunde liegen
369
Die für die Patentlizenz gemachten Ausführungen gelten auch für Verträge, denen keine Schutzrechte zugrunde liegen. Bei derartigen Verträgen ist die Bindung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer aufgrund des unerlässlichen Vertrauensverhältnisses meist noch enger. Da keine Schutzrechte bestehen, ist der Lizenzgeber darauf angewiesen, dass der Lizenznehmer die ihm anvertrauten Geheimnisse wahrt. Es kann ihm daher erst recht nicht gleichgültig sein, wer weitere Rechte eingeräumt erhält.43
4. Vererbung der ausschließlichen Lizenz
370
Auch wenn der Lizenzgeber keiner Firma, sondern einer Person44 die Lizenz erteilt, gelten die obigen Ausführungen. Stirbt der Lizenznehmer, so treten bei Anwendung pachtrechtlicher Grundsätze seine Erben in seine Stellung ein.45 Der Erbe des Lizenznehmers hat dann ein Kündigungsrecht, nicht jedoch der Lizenzgeber. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.46
Der Umstand, dass in der Checkliste (Anhang I) unter D. 28 vorgesehen ist, dass die Lizenz grundsätzlich übertragbar sein könnte, besagt noch nichts über die Vererblichkeit. Lüdecke will bei dem Verbot der Übertragbarkeit für den Fall des Todes des Lizenznehmers dem Lizenzgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht geben.47 Es ist jedoch zweifelhaft, ob man so weit gehen kann. Will man sicher sein, so empfiehlt es sich, das Kündigungsrecht ausdrücklich vorzusehen.
Man könnte entgegenhalten, dass gegen eine Vererbung der ausschließlichen Lizenz dieselben Gründe wie gegen eine Veräußerung sprechen. Dies scheint uns jedoch nicht zwingend. Die Erben treten voll in die Rechtsposition des Erblassers ein. Sie übernehmen in der Regel seine Produktionsmittel, seinen Vertrieb usw., so dass schon hierdurch die Gewähr gegeben ist, dass die Lizenz in gleicher Weise weiter ausgenutzt wird wie bisher. Träten die Erben nicht in den Lizenzvertrag ein, so würde dies in der Regel zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen, weil die Produktionsanlagen des Erblassers nicht mehr für die bisherigen Zwecke benutzt werden könnten. Erfüllt der Erbe seine Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag nicht, so besteht die Möglichkeit, aus wichtigem Grund zu kündigen.
5. Gesellschafterwechsel beim Lizenznehmer
371
Ist das Vertragsverhältnis mit einer Gesellschaft geschlossen, so wird es durch einen Wechsel der Gesellschafter nicht berührt, es sei denn, dass der Lizenzvertrag in dieser Hinsicht einen besonderen Vorbehalt enthält. Ist Vertragspartner eine Einzelfirma, so gehen bei Veräußerung der Firma die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag nach §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 553 BGB nicht auf den Erwerber über,48 weil Berechtigter und Verpflichteter der ursprüngliche Firmeninhaber ist.
6. Übertragbarkeit der persönlichen Lizenz, Betriebslizenz49
372
Die persönliche Lizenz ist, wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt, unmittelbar an die Person des Lizenznehmers entsprechend dem Willen der Vertragsparteien gebunden.50 Diese Personenbezogenheit hat die Konsequenz, dass sie grundsätzlich unübertragbar und unvererblich ist.51
Auch bei der Betriebslizenz wird man regelmäßig annehmen müssen, dass sie nur unübertragbar erteilt werden sollte.52 Bei der Betriebslizenz steht allerdings weniger die Person des Vertragspartners im Vordergrund. Hier ist entscheidend, dass die Produktion gerade in einer bestimmten Produktionsstätte vorgenommen wird, wobei dieser Begriff genau zu definieren ist.53 Wenn auch bei einer solchen Betriebslizenz eine gesonderte Übertragbarkeit verneint wird, wird es regelmäßig zulässig sein, die Übertragung zusammen mit dem Betrieb bzw. einem selbstständigen Betriebsteil vorzunehmen.
Ob hierbei unter Veräußerung des Betriebes die Übertragung der gesamten Firma zu verstehen ist oder ob es genügt, wenn die Anlage oder die Produktionsmittel, mit denen der Lizenzgegenstand bisher hergestellt wurde, übertragen werden, ist in der Literatur nicht geklärt. Ist Ersteres gemeint, so bietet die Betriebslizenz keine Besonderheit, soweit die Firma eine Gesellschaft ist, weil der Wechsel der Gesellschafter, wie oben bereits ausgeführt, keinen Einfluss auf die Lizenz hat.
Handelt es sich dagegen um eine Einzelfirma, so liegt der Unterschied zu einer gewöhnlichen Lizenz darin, dass bei Veräußerung der gesamten Firma die Lizenz in jedem Fall mitübertragen werden kann.
Kommt es dagegen bloß auf bestimmte Anlagen oder Einrichtungen an, so wäre es nicht ausschlaggebend, ob die Firma als solche übertragen wird oder nicht, sondern es käme lediglich auf die Übertragung der Anlage an, die die Vertragspartner in Betracht zogen. Die Abgrenzung wird allerdings im Einzelnen oftmals Schwierigkeiten bereiten. In seiner Entscheidung vom 16.11.192954 hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass in der Einstellung einer Produktion und der Übertragung der Lizenz auf einen anderen Betrieb keine Übertragung des Betriebs gesehen werden könne. Es spricht weiter aus, dass die Betriebslizenz durch die Übertragung nicht wesentlich verändert werden dürfe. Dies könne schon der Fall sein, wenn sie beim Verkauf der dazugehörigen Anlagen mit diesen in ein völlig anderes Wirtschaftsgebiet verpflanzt würde. Soll die Betriebslizenz in der zuletzt erwähnten Weise gelten, so sollte dies besonders zum Ausdruck gebracht werden.
23 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 540 BGB. Siehe zur Übertragung von Prioritätsrechten Boelens, GRUR Int. 2019, 550 ff. 24