Im Hinblick auf die entscheidende wirtschaftliche Bedeutung weiterer Lizenzvergaben ist davon auszugehen, dass der Lizenzgeber nicht beliebig viele Freilizenzen vergeben kann, ohne gegenüber früheren Lizenznehmern gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen, da durch eine solche Vorgehensweise die Grundlagen des Vertrages mit den früheren Lizenznehmern massiv angegriffen würden. Wieweit die Beschränkungen des Lizenzgebers durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehen, kann jedoch insgesamt abschließend nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Im Hinblick auf die aufgezeigten Gefahren von Lizenzvergaben zu unterschiedlichen Konditionen werden daher in vielen Fällen in Lizenzverträgen Meistbegünstigungsklauseln vereinbart. Für den Inhalt dieser Klauseln kommen mehrere prinzipielle Ausgestaltungsmöglichkeiten in Betracht. So kann der Lizenzgeber sich einmal verpflichten, den Lizenznehmer nicht schlechter zu stellen als andere neue Lizenznehmer. Der Lizenzgeber kann sich zum anderen binden, andere neue Lizenznehmer nicht besser zu stellen als den früheren. Schließlich kann für diesen letzten Fall vereinbart werden, dass die Verpflichtung nicht nur Wirksamkeit für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auch für einen späteren Zeitraum erlangen soll. Die Meistbegünstigungsklausel enthält dann die Verpflichtung des Lizenzgebers, bereits gezahlte Gebühren an den Lizenznehmer zurückzuzahlen, wenn spätere Lizenzverträge mit anderen Partnern zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen werden. Die erste Form einer Meistbegünstigungsklausel dürfte jedenfalls kartellrechtlich zulässig sein.4 Folgende Meistbegünstigungsklausel wird von O’Reilley/Morin, les Nouvelles, March 1998, 26 ff., vorgeschlagen:
„Licensor agrees that if it should hereafter grant to any third party in competition with Licensee, other than a wholly or partially owned subsidiary or affiliate of Licensor, a different license under the LICENSED PATENTS, providing for a more favorable royalty rate to manufacture, use, sell, offer for sale, and import the same LICENSED PRODUCTS, the Licensee is entitled to such a more favorable royalty rate.
The royalty rate is defined in Article 4.1 as [insert royalty rate here] percent of the NET SALES PRICE of the LICENSED PRODUCTS and the term royalty rate for purposes of this provision relates to no other compensation, licensed technology, term, obligation or condition in this or in any license hereafter granted. If any license hereafter granted provides for any monetary compensation to the licensor in addition to the royalty rate defined above or grants rights to additional technology or know-how, such other compensation or rights shall not be used to alter or affect the royalty rate expressed in the subsequent license or in this Agreement.
If a subsequent license provides only for a lump-sum payment by the subsequent licensee and does not include a royalty rate as defined above, the licensee shall have the right to accept said lump-sum payment with credit against said payment for all royalties previously paid, the Licensee therefore to pay only the difference between the lump sum and the total of the royalties paid by the Licensee.
The Licensor is obligated to disclose to Licensee the entirety of any subsequent license granted within thirty (30) days of execution of said subsequent license. The Licensee must notify the Licensor of his election within sixty (60) days after receipt of any subsequent license, or he forfeits the right so to elect. Licensor shall, if requested in writing by Licensee within the sixty day period, amend this Agreement with one containing any more favorable royalty rate or lump sum to be effective as of the effective date of such subsequent license. If Licensee elects to accept a lower royalty rate or a lump sum, Licensee also must accept all other terms and conditions of the subsequent license.
This provision will not apply to forgiveness for past infringements to reach settlement of a lawsuit or genuine dispute between Licensor and a third party with respect to any LICENSED PATENT; provided, however, that this provision shall apply to any license granted for future use by a third party whether in settlement of a dispute or not, except to the extent limited above.“
1 BGH, 23.3.1982, GRUR 1982, 411 = BGHZ 83, 251, 256; Benkard, PatG, Rn. 99 ff. zu § 15; Henn, Rn. 143 ff.; Pagenberg/Beier, 204 Rn. 72 f.; Pahlow, Mitt. 2012, 249 ff.; McGuire, Mitt. 2013, 207 ff. 2 Vgl. insoweit zustimmend Pagenberg/Beier, 204 Rn. 72 f. 3 BGH, 29.4.1965, GRUR 1965, 591. 4 Zu der kartellrechtlichen Problematik vgl. Rn. 537 ff., 549 f.; siehe auch Rn. 279 und 422.
II. Wirkung gegenüber den Rechtsnachfolgern des Patentinhabers
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Da die einfache Lizenz kein dingliches Recht ist, sondern obligatorischen Charakter hat, lässt sich vom dogmatischen Standpunkt aus der sog. Sukzessionsschutz im Falle der Veräußerung des zugrunde liegenden Schutzrechtes kaum begründen. Wird ein Sukzessionsschutz verneint, hat dies die Konsequenz, dass der Erwerber eines Patentes5 dieses Patent unbelastet von den einfachen Lizenzen erwirbt und den früheren einfachen Lizenznehmern die weitere Benutzung des Patentes untersagen kann.
Im Schrifttum wurde jedoch bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.3.19826 der einfachen Lizenz überwiegend der sog. Sukzessionsschutz zugebilligt.7 Gegen den Grundsatz der Fortgeltung der einfachen Lizenz sprachen sich neben der Entscheidung des Reichsgerichts vom 5.5.1911,8 das zu dieser Frage allerdings nur am Rande Stellung nahm, nur vereinzelte Stimmen der Literatur aus, zu denen allerdings auch die 4. Auflage des hier vorliegenden Buches zu rechnen ist.9
Der Bundesgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass bei einer einfachen Lizenz die Verpflichtung des Patentinhabers aus einem Vertrag, der eine Benutzungserlaubnis im Sinne einer einfachen Lizenz begründet, nicht auf den Erwerber des Schutzrechtes übergeht.10 Der Bundesgerichtshof begründet dies mit dem Fehlen der Drittwirkung schuldrechtlicher Verträge. Die Regeln der §§ 571, 581 BGB a.F. (§§ 566, 578, 581 BGB n.F.), die sich lediglich auf die Miete und Pacht von Grundstücken beziehen, finden dabei auf die einfache Lizenz keine Anwendung, da sie vor allem eine Überlassung des Vertragsgegenstandes voraussetzen und damit regelmäßig eine allgemein erkennbare Besitzlage schaffen. An einer solchen Sachlage fehlt es aber im Falle der Erteilung einer einfachen Lizenz vollständig im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit der Eintragung in die Patentrolle.
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Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nach der vorsichtigen Zustimmung von Hoepffner11 durch zahlreiche Stimmen massiv kritisiert worden.
Klawitter12 hält den Sukzessionsschutz der einfachen Lizenz im Hinblick auf die Interessenlage und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten für erforderlich und vertritt entgegen dem Bundesgerichtshof die Auffassung, dass sich eine Parallele zu der Vorschrift des § 33 UrhG, der den Sukzessionsschutz der einfachen Lizenz im Urheberrecht gewährleistet, anbiete.
Völp13 kommt zu dem Ergebnis, dass im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die Einräumung einer einfachen Lizenz an einem Schutzrecht dingliche Wirkung hat. Mager14 will den Schutz, den der Besitzer einer beweglichen Sache besitzt, ausgehend von der Interessenlage, sinngemäß auch für den Benutzer einer Lizenz gelten lassen. Dabei lässt er es ausdrücklich offen, ob dieser Schutz auch gilt, wenn der Lizenznehmer das Schutzrecht noch nicht verwendet hat. Letztlich bejaht damit auch Mager wohl die dingliche Wirkung einer einfachen Lizenz, obwohl dies nicht ganz eindeutig ist.
Rosenberger15 hält die Begründung des Bundesgerichtshofs für den fehlenden Sukzessionsschutz in keinem Punkt für stichhaltig und will in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 404 BGB gem. § 413 BGB das Benutzungsrecht des einfachen Lizenznehmers erhalten, wenn der Lizenzgeber das Patent überträgt. Ähnlich auch Brandi-Dohrn,16 der ebenfalls den Sukzessionsschutz der einfachen Lizenz aus §§ 413, 404 BGB ableitet, so dass dem früheren Lizenznehmer oder sonst wie Nutzungsberechtigten