Der Lizenzvertrag. Michael Groß. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Michael Groß
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800592883
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40 Abs. 2 GPÜ genießen die vom Rechtsvorgänger bewilligten ausschließlichen und einfachen Lizenzen bei der Übertragung eines Gemeinschaftspatentes sog. Sukzessionsschutz, vorausgesetzt, dass sie in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen sind. Ist die Eintragung der Lizenz in das Register für Gemeinschaftspatente unterblieben, können die Nutzungsrechte dem Rechtsnachfolger des Patentinhabers nur dann entgegengesetzt werden, wenn dieser deren Bestand kannte.10

      Gerade im Hinblick auf diese europäische Regelung dürfte es daher zu überlegen sein, ob nicht ein vergleichbarer Schutz auch für die Bundesrepublik eine sinnvolle und wünschenswerte Regelung darstellen würde. Dies gilt umso mehr, als bei Inkrafttreten des GPÜ eine ausschließliche Lizenz für ein deutsches Patent ohne Eintragung in ein Register Drittwirkung hätte. Ein ebenfalls in der Bundesrepublik gültiges Gemeinschaftspatent erfordert dagegen für eine auch gegen Dritte wirksame Lizenzierung die Eintragung in das Patentregister.

      4 § 137 Satz 1 BGB. 5 Lüdecke, GRUR 1964, 470, der darauf hinweist, dass einem Patent durch Parteiabrede auch die Verpfändbarkeit (§ 1274 Abs. 2 BGB) und die Pfändbarkeit (§§ 851, 857 ZPO) nicht genommen werden kann. 6 § 15 Abs. 3 PatG; RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168, 170; Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15; Lüdecke, GRUR 1964, 470 m.w.N.; Tetzner, Anm. 54 zu § 9; Rosenberger, GRUR 1983, 204; Brandi-Dohrn, GRUR 1983, 146; Henn, Rn. 71, 143 ff. m.w.N.; BPatG, 17.12.2013, Mitt. 2015, 182 ff.; LG Mannheim, 29.5.2015, Mitt. 2015, 573 ff.; Hoffmann, ZGE 2015, 245 ff.; Karl/Mellulis, GRUR 2016, 755 ff. und grundlegend zu den rechtlichen und wirtschaftspolitischen Wertungsfragen des Patentrechts und den hierauf beruhenden Patentrechtstheorien Benkard/Rogge/Mellulis, Einl. PatG, Rn. 1 f. 7 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 20 zu § 9; vgl. auch Reimer, PatG, Rn. 3 zu § 25; Rasch, S. 60 ff., der allerdings den dinglichen Charakter der ausschließlichen Lizenz verneint. 8 In der Fassung vom 17.12.1976. 9 In § 43 Abs. 2 Österreichisches Patentgesetz heißt es: „Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam.“ 10 Art. 43 Abs. 3, 40 Abs. 3 GPÜ.

       III. Vergabe weiterer Lizenzen durch den Lizenzgeber

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      Eine solche Regelung kann ohne Frage zu erheblichen Härten für einen Lizenznehmer führen, da der Lizenznehmer keine Möglichkeit hat, sich darüber zu informieren, ob das Schutzrecht mit einer ausschließlichen Lizenz belastet ist. Schwerwiegend ist dabei auch das wirtschaftliche Ergebnis, da sich die Tatsache, dass keine wirksame Lizenz erworben wurde, u.U. erst herausstellen kann, nachdem gewisse Vorbereitungen für eine Produktion stattgefunden haben, ggf. die Produktion sogar angelaufen ist. Im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz ist das Ergebnis der Unwirksamkeit einer weiteren Lizenzvergabe jedoch unausweichlich, da mit der Vergabe der ausschließlichen Lizenz der Lizenzgeber sein Nutzungsrecht verloren hat, so dass ihm im Prinzip nur noch das formale Patentrecht verbleibt. Der gutgläubige Erwerb einer später erteilten ausschließlichen Lizenz gegenüber einer bereits bestehenden ausschließlichen Lizenz ist auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht tragbar, da in diesem Fall der ursprüngliche Inhaber der ausschließlichen Lizenz von der weiteren Benutzung der Erfindung ausgeschlossen wäre und damit u.U. erhebliche Investitionen hinfällig würden. Das Spannungsfeld zwischen zwei erteilten ausschließlichen Lizenzen kann daher nur unter dem Gesichtspunkt der Priorität gelöst werden.

      11 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 97 zu § 15; Bartenbach, Rn. 91; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 20 zu § 9; Reimer, PatG, Anm. 84 zu § 9; Tetzner, Anm. 49 zu § 9; OLG Hamburg, 11.10.2006, GRUR-RR 2007, 181 ff., zur Doppelvergabe von Exklusiv-Übertragungs- und Werberechten. 12 Vgl. dazu näher Rn. 39, 381. 13 Vgl. Rn. 361. 14 RG, 17.3.1934, GRUR 1934, 306; BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335; Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15. 15 Bartenbach, Rn. 90. 16 BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335, mit zustimmender Anmerkung von Fischer; Benkard, PatG, Rn. 102 zu § 15 m.w.N.

       IV. Klagerecht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz gegenüber Patentverletzern

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      17 Vgl. RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93; RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146; vgl. bzgl. des Klagerechts des ausschließlichen Lizenznehmers eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts – das Klagerecht verbleibt sogar bei der Erteilung einer Unterlizenz! – BGH, 17.6.1992,