Gerade im Hinblick auf diese europäische Regelung dürfte es daher zu überlegen sein, ob nicht ein vergleichbarer Schutz auch für die Bundesrepublik eine sinnvolle und wünschenswerte Regelung darstellen würde. Dies gilt umso mehr, als bei Inkrafttreten des GPÜ eine ausschließliche Lizenz für ein deutsches Patent ohne Eintragung in ein Register Drittwirkung hätte. Ein ebenfalls in der Bundesrepublik gültiges Gemeinschaftspatent erfordert dagegen für eine auch gegen Dritte wirksame Lizenzierung die Eintragung in das Patentregister.
4 § 137 Satz 1 BGB. 5 Lüdecke, GRUR 1964, 470, der darauf hinweist, dass einem Patent durch Parteiabrede auch die Verpfändbarkeit (§ 1274 Abs. 2 BGB) und die Pfändbarkeit (§§ 851, 857 ZPO) nicht genommen werden kann. 6 § 15 Abs. 3 PatG; RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168, 170; Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15; Lüdecke, GRUR 1964, 470 m.w.N.; Tetzner, Anm. 54 zu § 9; Rosenberger, GRUR 1983, 204; Brandi-Dohrn, GRUR 1983, 146; Henn, Rn. 71, 143 ff. m.w.N.; BPatG, 17.12.2013, Mitt. 2015, 182 ff.; LG Mannheim, 29.5.2015, Mitt. 2015, 573 ff.; Hoffmann, ZGE 2015, 245 ff.; Karl/Mellulis, GRUR 2016, 755 ff. und grundlegend zu den rechtlichen und wirtschaftspolitischen Wertungsfragen des Patentrechts und den hierauf beruhenden Patentrechtstheorien Benkard/Rogge/Mellulis, Einl. PatG, Rn. 1 f. 7 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 20 zu § 9; vgl. auch Reimer, PatG, Rn. 3 zu § 25; Rasch, S. 60 ff., der allerdings den dinglichen Charakter der ausschließlichen Lizenz verneint. 8 In der Fassung vom 17.12.1976. 9 In § 43 Abs. 2 Österreichisches Patentgesetz heißt es: „Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam.“ 10 Art. 43 Abs. 3, 40 Abs. 3 GPÜ.
III. Vergabe weiterer Lizenzen durch den Lizenzgeber
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Nach Abschluss des ausschließlichen Lizenzvertrages darf der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen erteilen, durch die das Recht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz beeinträchtigt würde. Handelt der Lizenzgeber dieser Verpflichtung zuwider, macht er sich schadensersatzpflichtig. Ferner ist die Erteilung einer weiteren Lizenz dem ausschließlichen Lizenznehmer gegenüber unwirksam. Ist die ausschließliche Lizenz in das Patentregister gem. § 30 Abs. 4 PatG eingetragen worden, ist eine solche Lösung unproblematisch, da in diesem Fall der neue Lizenznehmer die Möglichkeit gehabt hätte, sich von dem Vorhandensein einer bereits bestehenden ausschließlichen Lizenz zu überzeugen. Aufgrund des dinglichen Charakters der ausschließlichen Lizenz wird man jedoch nicht umhin kommen, entsprechend der herrschenden Meinung eine solche Unwirksamkeit der später erteilten Lizenz auch in den Fällen anzunehmen, in denen keine Eintragung vorliegt.11
Eine solche Regelung kann ohne Frage zu erheblichen Härten für einen Lizenznehmer führen, da der Lizenznehmer keine Möglichkeit hat, sich darüber zu informieren, ob das Schutzrecht mit einer ausschließlichen Lizenz belastet ist. Schwerwiegend ist dabei auch das wirtschaftliche Ergebnis, da sich die Tatsache, dass keine wirksame Lizenz erworben wurde, u.U. erst herausstellen kann, nachdem gewisse Vorbereitungen für eine Produktion stattgefunden haben, ggf. die Produktion sogar angelaufen ist. Im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz ist das Ergebnis der Unwirksamkeit einer weiteren Lizenzvergabe jedoch unausweichlich, da mit der Vergabe der ausschließlichen Lizenz der Lizenzgeber sein Nutzungsrecht verloren hat, so dass ihm im Prinzip nur noch das formale Patentrecht verbleibt. Der gutgläubige Erwerb einer später erteilten ausschließlichen Lizenz gegenüber einer bereits bestehenden ausschließlichen Lizenz ist auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht tragbar, da in diesem Fall der ursprüngliche Inhaber der ausschließlichen Lizenz von der weiteren Benutzung der Erfindung ausgeschlossen wäre und damit u.U. erhebliche Investitionen hinfällig würden. Das Spannungsfeld zwischen zwei erteilten ausschließlichen Lizenzen kann daher nur unter dem Gesichtspunkt der Priorität gelöst werden.
Vergibt der Lizenzgeber einer ausschließlichen Lizenz noch eine weitere einfache Lizenz, würde sich die Frage des gegenseitigen Ausschlusses der Lizenzgeber allerdings nicht stellen. Kann jedoch eine ausschließliche Lizenz trotz ihres zumindest quasi-dinglichen Charakters nicht gutgläubig erworben werden, erscheint es als rechtlich ausgeschlossen, dass bei einer einfachen Lizenz, die nur eine einfache schuldrechtliche Beziehung darstellt,12 ein gutgläubiger Erwerb möglich sein soll.
Auch an diesem Problem der Vergabe einer Lizenz zeigt sich, dass die Einführung eines Registers, vergleichbar den bereits oben13 erwähnten Regelungen des GPÜ, sicherlich sinnvoll wäre.
Im Gegensatz zu den später erteilten Lizenzen bleiben die vor der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz erteilten einfachen Lizenzen wirksam.14 Allerdings kann der Lizenzgeber in diesem Fall schadensersatzpflichtig werden aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Aufklärung.15 Umgekehrt kann der Lizenzgeber, wenn der ausschließliche Lizenznehmer Beschränkungen der ihm erteilten Lizenz verletzt, nach den Grundsätzen der sog. Drittschadensliquidation den Ersatz des Schadens verlangen, der dem einfachen Lizenznehmer, dem bereits früher eine Lizenz erteilt worden war, entstanden ist.16
11 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 97 zu § 15; Bartenbach, Rn. 91; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 20 zu § 9; Reimer, PatG, Anm. 84 zu § 9; Tetzner, Anm. 49 zu § 9; OLG Hamburg, 11.10.2006, GRUR-RR 2007, 181 ff., zur Doppelvergabe von Exklusiv-Übertragungs- und Werberechten. 12 Vgl. dazu näher Rn. 39, 381. 13 Vgl. Rn. 361. 14 RG, 17.3.1934, GRUR 1934, 306; BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335; Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15. 15 Bartenbach, Rn. 90. 16 BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335, mit zustimmender Anmerkung von Fischer; Benkard, PatG, Rn. 102 zu § 15 m.w.N.
IV. Klagerecht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz gegenüber Patentverletzern
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Ausfluss des dinglichen Charakters der ausschließlichen Lizenz ist, dass deren Inhaber aus eigenem Recht gegen Patentverletzer vorgehen kann (sog. Aktivlegitimation).17 Der ausschließliche Lizenznehmer kann sowohl in Unterlassungs- als auch in Schadensersatzprozessen im Sinne des § 139 PatG aus eigenem Recht vorgehen; er kann z.B. Rechnungslegung verlangen u.Ä.18 Da die ausschließliche Lizenz auch gegenüber dem Patentinhaber wirkt,19 setzt sich auch der Patentinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Vertrags- und Patentverletzung aus, wenn er die dem Lizenznehmer eingeräumte alleinige Nutzungsbefugnis missachtet.20 Hier hätte der Patentinhaber nur eine sog. alleinige Lizenz vergeben dürfen.21
17 Vgl. RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93; RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146; vgl. bzgl. des Klagerechts des ausschließlichen Lizenznehmers eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts – das Klagerecht verbleibt sogar bei der Erteilung einer Unterlizenz! – BGH, 17.6.1992,