Datenschutzrecht. Jürgen Kühling. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jürgen Kühling
Издательство: Bookwire
Серия: Start ins Rechtsgebiet
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811490383
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nicht ersetzend,[5] sondern fortschreibend und straffend – 2013 verabschiedet. Nicht zuletzt werden nun die Entwicklung der Informationstechnologie und die Globalisierung der Datenverwendung verstärkt berücksichtigt.

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      Anmerkungen

       [1]

      OECD-Dokument C (80) 58 (final).

       [2]

      Vgl. Tinnefeld/Buchner/u.a., Einführung in das Datenschutzrecht, 7. Aufl. 2019, S. 86 f.

       [3]

      Burkert, in: Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, 2003, Kap. 2.3 Rn. 30 ff.

       [4]

      C (2013) 79 v. 11.7.2013; eine konsolidierte Sammlung der zum Datenschutzrahmen der OECD gehörenden Dokumente „The OECD Privacy Framework“, 2013, ist abrufbar unter: http://www.oecd.org/sti/ieconomy/oecd_privacy_framework.pdf (Abruf: 12.1.2021).

       [5]

      Daher wurden, wie die Organisation erklärt, die erläuternden Hinweise zu den Leitlinien aus dem Jahr 2008 in das Framework 2013 übernommen; The OECD Privacy Framework, 2013, Kap. 3 S. 5, abrufbar unter: http://www.oecd.org/sti/ieconomy/oecd_privacy_framework.pdf (Abruf: 12.1.2021).

       [6]

      Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Einl. Rn. 120; zum BDSG a.F. Simitis, in: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, 8. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185.

       [7]

      The OECD Privacy Framework, 2013, Nr. 16, abrufbar unter: http://www.oecd.org/sti/ieconomy/oecd_privacy_framework.pdf (Abruf: 12.1.2021).

       [8]

      Siehe weiterführend zum BDSG a.F. Simitis, in: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, 8. Aufl. 2014, Einl. Rn. 188 ff.

       [9]

      Recommendation of the Council on Cross-border Cooperation in the Enforcement of Laws Protecting Privacy, C (2007) 67 v. 12.6.2007, und Report on the Implementation of the 2007 OECD Recommendation on Privacy Law Enforcement Co-operation, 2011, 2. Teil des OECD Privacy Frameworks, 2013, abrufbar unter: http://www.oecd.org/sti/ieconomy/oecd_privacy_framework.pdf (Abruf: 12.1.2021).

      1. Kapitel GrundlagenA. Internationale Grundlagen › III. Europarat

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      Fallbeispiel 1 Anonyme Kontaktanzeige – Datenschutz nach Art. 8 EMRK

den Namen und das Alter des Beschwerdeführers, der damals 12 Jahre alt war,
eine detaillierte Beschreibung seiner körperlichen Eigenschaften,
einen Link zu seiner Homepage, auf der er auch sein Foto eingestellt hatte und
seine Telefonnummer, die bis auf eine Ziffer zutreffend war.

      In der Anzeige wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer eine intime Beziehung mit einem Jungen seines Alters oder einer älteren Person suche mit dem Ziel „to show him the way“. Die Anzeige auf der Dating-Seite erfolgte ohne Wissen des Beschwerdeführers. Dieser erhielt erst Kenntnis, als ihn ein erwachsener Mann per E-Mail kontaktierte und anbot, ihn zu treffen und „then to see what you want“. Unstrittig handelt es sich bei der Veröffentlichung um eine strafbare Handlung. Der Vater des Beschwerdeführers beantragte bei der Polizei, die Person zu ermitteln, die die Anzeige ins Internet gestellt hat. Die Polizei ermittelte die dynamische IP-Adresse. Der von der Polizei in Anspruch genommene Internetzugangsanbieter (Service-Provider) weigerte sich indes, die zu der IP-Adresse korrelierenden Bestandsdaten bekannt zu geben. Der Service-Provider berief sich auf den Schutz seiner Berufs- und Geschäftsgeheimnisse und auf die Wahrung des Datenschutzes gemäß den Bestimmungen des nationalen Telekommunikationsgesetzes. Die zuständige Behörde verklagte den Service-Provider vor nationalen Gerichten aller Instanzen auf Bekanntgabe der Bestandsdaten. Das erstinstanzliche Gericht stellte