BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Volker Emmerich
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunkte Pflichtfach
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811495555
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können (§§ 463–473). Der Vorkauf wird meistens als ein gleich in doppelter Weise aufschiebend bedingter Kauf konstruiert. Die erste Bedingung besteht in dem Abschluss eines gültigen Kaufvertrages durch den Verpflichteten mit einem Dritten, die zweite in der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten (§ 464 Abs. 1). Die Folge ist, dass sich der Verpflichtete dann möglicherweise zwei gültigen Kaufverträgen gegenübersieht (§ 464 Abs. 2), die er beide erfüllen muss, sofern er nicht bei Abschluss des ersten Kaufvertrages Vorsorge für den Fall getroffen hat, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausübt. Die Vorschriften der §§ 463 bis 473 werden allgemein auf das recht häufige, aber nicht geregelte Vormietrecht entsprechend angewandt.

      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge

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      In den §§ 481 bis 487 regelt das Gesetz einige Aspekte der verschiedenen Teilzeit-Wohnrechteverträge, häufig auch Time-Sharing-Verträge genannt, sowie einer Reihe gleichstehender, z. T. noch sehr ungebräuchlicher Verträge. Es sind dies die so genannten Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt (§ 481a) sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträge (§ 481b Abs. 1 und 2). Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer (§ 14) einem Verbraucher (§ 13) entgeltlich das Recht verschafft, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Gebäude mehrfach insbesondere für Urlaubszwecke zu nutzen (§ 481 Abs. 1). Bei diesen Verträgen wird es sich häufig, aber nicht notwendig und nicht immer um einen Rechtskauf handeln. Bei den Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt i. S. des § 481a hatte der Gesetzgeber dagegen in erster Linie die so genannten Reise-Rabatt-Clubs im Auge, durch die den Teilnehmern gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum der Zugriff auf besonders günstige Reiseangebote vermittelt wird. Bei den Vermittlungsverträgen des § 481b Abs. 1 handelt es sich schließlich im Kern um Maklerverträge im Sinne des § 652, während Tauschsystemverträge im Sinne des § 481b Abs. 2 Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 Abs. 1 sind, deren Gegenstand die Organisation des Austauschs von Teilzeitwohnrechten ist.

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      Die partielle Regelung der genannten Verträge (s. Rn 41) geht letztlich auf verschiedene Richtlinien der Europäischen Union zurück, mit denen in erster Linie ein möglichst effektiver Verbraucherschutz bezweckt wird. Dieser basiert auf drei Säulen, 1. einer umfassenden vorvertraglichen Information der Verbraucher nach Maßgabe der §§ 482 f, 2. einer ebenso umfassenden Vertragstransparenz gemäß den §§ 483 f sowie 3. einem großzügig ausgestalteten Widerrufsrecht (Rn 43).

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      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › VI. Internationale Kaufverträge

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      Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts umfasst grundsätzlich alle internationalen Kaufverträge über Waren, d. h. über bewegliche Sachen, mit Ausnahme der reinen Konsumentenkaufverträge (Art. 1 und 2 lit a). Für die genannten Verträge enthält das Abkommen eine geschlossene Regelung der wichtigsten mit dem Abschluss und der Durchführung von Kaufverträgen zusammenhängenden Fragen. Ein Rückgriff auf das BGB kommt daneben nur in Betracht, soweit das UN-Kaufrecht Lücken enthält und nach den Regeln des IPR Raum für die Anwendung des deutschen Rechts ist (str.).

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      Das UN-Kaufrecht bringt zunächst Vorschriften über den Abschluss von Kaufverträgen (Art. 14–24) und regelt sodann eingehend die Pflichten beider Parteien sowie im Anschluss daran jeweils die Rechtsbehelfe der anderen Partei bei einer Verletzung dieser Pflichten. Dabei wird nur zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsverletzungen unterschieden (Art. 25; s. u. Rn 48). Den Abschluss der Regelung bilden Vorschriften über den Schadensersatzanspruch (Art. 74 ff). Aus ihnen ergibt sich, dass das Abkommen zwar nicht auf dem Verschuldensprinzip beruht (s. § 276 BGB), aber auch keine reine Garantiehaftung eingeführt hat.

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