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Die wichtigsten Pflichten des Verkäufers einer Sache zählt das Gesetz in den S. 1 und 2 des § 433 Abs. 1 auf. Nach S. 1 des § 433 Abs. 1 ist der Verkäufer einer Sache zunächst verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen (u. Rn 3 ff). Verletzt der Verkäufer eine dieser Pflichten, so richten sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen; Besonderheiten bestehen insoweit nicht (s. u. § 3 Rn 1 ff). Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Pflicht des Verkäufers, die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (S. 2 des § 433 Abs. 1), da bei einer Verletzung dieser Pflicht nach Gefahrübergang – mit Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen – die besonderen Vorschriften über die Sach- und Rechtsmängelhaftung des Verkäufers eingreifen (§§ 434 ff), während es vor Gefahrübergang auch insoweit bei den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen verbleibt (Rn 2).
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Die gesetzliche Regelung der Mängelhaftung des Verkäufers beginnt in den §§ 434 und 435 mit einer Definition der zentralen Begriffe Sach- und Rechtsmangel (s. u. § 4 Rn 7, 33 ff). Weist die Kaufsache einen derartigen Mangel auf, so liegt zwar mit Rücksicht auf § 433 Abs. 1 S. 2 an sich eine Pflichtverletzung des Verkäufers iS der §§ 280 ff vor. Die sich daraus ergebenden Rechte des Käufers unterliegen indessen vom Augenblick des Gefahrübergangs an (s. § 434 Abs. 1 S. 1 und dazu u. § 3 Rn 11 ff) aufgrund des § 437 verschiedenen Modifikationen, mit denen die allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen den Besonderheiten des Kaufs angepasst werden sollen (s. im Einzelnen u. § 5 Rn 2 f). Hervorzuheben sind der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung (§ 439) vor den anderen Käuferrechten Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz (§§ 440 f), die besondere Regelung der Verjährung in § 438 sowie der Ausschlusstatbestand des § 442. Alle genannten Vorschriften gelten gemäß § 453 Abs. 1 grundsätzlich auch für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen (s. im Einzelnen u. Rn 9 ff).
2. Übereignung
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Den Verkäufer einer Sache trifft nach § 433 Abs. 1 S. 1 zunächst die für den Kauf konstituierende Pflicht, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen, sodass er erst erfüllt hat, wenn der Käufer tatsächlich das Eigentum an der Sache erworben hat. Eingeschlossen in diese Rechtsverschaffungspflicht ist die Verpflichtung des Verkäufers, alles zu tun, was erforderlich ist, um den von ihm geschuldeten Erfolg herbeizuführen, soweit dies überhaupt in seiner Macht steht. Bei Verträgen über Grundstücke hat er deshalb z. B. alle Handlungen vorzunehmen, von denen die Eintragung des Käufers im Grundbuch abhängt[1]. Steht er noch nicht im Grundbuch, so muss er sich zunächst selbst eintragen lassen, weil ohne solche Voreintragung die Eintragung des Käufers grundsätzlich nicht möglich ist (§ 39 GBO)[2].
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Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen, ist – im Sinne der herkömmlichen Terminologie – eine Hauptleistungspflicht, die ebenso wie die Übergabepflicht (Rn 5) im Austauschverhältnis mit der Zahlungspflicht des Käufers steht (Rn 6), so dass der Käufer nicht zu zahlen braucht, solange der Verkäufer nicht den genannten beiden Pflichten nachgekommen ist (§ 320 Abs. 1). Bei sonstigen Verstößen des Verkäufers gegen diese Pflicht greifen ebenfalls die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen ein (§§ 275, 280, 323 ff; s. u. § 3 Rn 4 ff).
3. Übergabe
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Gleichberechtigt neben der Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung der verkauften Sache (o. Rn 3 f) steht seine Verpflichtung zur Übergabe der Sache an den Käufer (§ 433 Abs. 1 S. 1). Übergabe bedeutet gemäß § 854 Abs. 1 Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Dies gilt, wie besonderer Hervorhebung bedarf, auch im Falle des Versendungskaufs (u. § 3 Rn 21 ff), sodass der Verkäufer hier ebenfalls erst erfüllt hat, wenn der Besitz der Sache dem Käufer von der Transportperson (z. B. der Bahn oder dem Spediteur) tatsächlich ausgehändigt wurde; die Übergabe an die Transportperson genügt dafür noch nicht[3]. Immer braucht der Käufer also nur Zug um Zug gegen Übergabe der Sache zu zahlen (§ 320 Abs. 1), sofern die Parteien nicht (wie häufig beim Handelskauf) etwas anderes vereinbart haben, z. B. durch die Klausel: „Kasse gegen Dokumente“.
Teil I Veräußerungsverträge › § 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien › II. Pflichten des Käufers
II. Pflichten des Käufers
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Die für den Kaufvertrag kennzeichnende Hauptleistungspflicht des Käufers ist seine Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2). Besonderheiten gelten insoweit nicht. Der Zahlungsverzug des Käufers dürfte ohnehin der wichtigste Anwendungsfall der §§ 280 Abs. 2, 281 und 286 sein. Voraussetzung der Zahlungspflicht des Käufers ist, dass die dem Käufer vom Verkäufer in Annahmeverzug begründender Weise angebotene Sache mangelfrei ist (§§ 293, 294). Fehlt es daran, so kann der Käufer die Sache ablehnen, ohne in Verzug zu geraten (§ 320; s. § 3 Rn 10). Besteht die Gegenleistung des Käufers nicht in Geld, sondern ebenfalls in der Leistung einer Sache, so handelt es sich nicht mehr um einen Kaufvertrag, sondern um einen Tausch, der jedoch in jeder Hinsicht ebenso wie ein Kauf behandelt wird (§ 480; u. § 6 Rn 50). Davon zu unterscheiden ist die Befugnis des Käufers, seine Kaufpreisschuld nach seiner Wahl auch durch Leistung einer Sache „in Anrechnung auf den Kaufpreis“ zu tilgen. Paradigma ist der Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs, bei dem sich der Verkäufer auf Wunsch des Käufers bereit erklärt, dessen altes Fahrzeug „in Zahlung zu nehmen“. Es liegt dann ein einheitlicher Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis des Käufers vor, sodass sich die Haftung des Käufers für etwaige Mängel des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens wiederum nach Kaufrecht richtet (§ 365)[4]. Tritt andererseits der Käufer wegen Mängeln des gekauften neuen Fahrzeugs zurück (§§ 437 Nr. 2, 323), so kann er (nur) Rückzahlung des von ihm gezahlten Teiles des Kaufpreises und im Übrigen Rückgabe des in Zahlung gegebenen alten Fahrzeugs verlangen (§ 346).[5] Dieser Fall darf nicht mit dem verbreiteten Agenturgeschäft verwechselt werden, bei dem der Verkäufer lediglich als Vermittler für den Weiterverkauf des Gebrauchtwagens des Käufers auftritt (dazu u. §