untersucht hat und hierbei auch auf verschiedene Erklärungsmöglichkeiten der
numquam abrogata-These eingegangen ist
22. Rehaks Darstellung der in Frage kommenden Erklärungsmöglichkeiten stellt die detaillierteste bis zum heutigen Tag erschienene dar. Die Mehrzahl der theoretischen Erklärungsansätze für jene strittige Formulierung Benedikts XVI. werden von Rehak – jedoch wohlgemerkt in kurzer und oft wenig detaillierter Form – behandelt. Insgesamt hält Rehak keinen dieser Ansätze für zufriedenstellend
23. Bereits ein Jahr zuvor hatte Norbert Lüdecke in einem Beitrag im Liturgischen Jahrbuch eine kirchenrechtliche und ekklesiologische Analyse von
Summorum Pontificum vorgenommen, die auch auf diverse Theorien eingeht, welche das alte Missale als „niemals abgeschafft“ ansehen
24. Lüdecke verweist in diesem Zusammenhang auf die – seiner Meinung nach nicht haltbaren – Theorien der Gleichsetzung einer späteren Erlaubnis mit einer früheren Erlaubnis, einer Immunisierung des Missale von 1962 gegen eine ersetzende Reform auf Grundlage des vierten Artikels der Liturgiekonstitution
Sacrosanctum Concilium und einer verbindlichen Neudeutung des Gesetzgebungsaktes Papst Pauls VI. durch Papst Benedikt XVI. unter Berufung auf die primatiale Vollgewalt
25. Auch Matthias Pulte widmete sich jenem
Motu Proprio Papst Benedikts XVI. im Jahr 2010 in einer Abhandlung im Archiv für katholisches Kirchenrecht, in welcher er auch auf die
numquam abrogata-These eingeht
26. Pulte verweist zur Erklärung dieser These einerseits auf die Indultpraxis der Jahrzehnte vor dem
Motu Proprio, andererseits auf die Verwendung des Begriffs
derogatio – das wörtlich lediglich eine teilweise Abschaffung oder Aufhebung bezeichnet – im Zuge der Abschaffung des Missale von 1962, wobei er dem letztgenannten Ansatz wohl noch die größere Plausibilität zubilligt
27. Nicht zuletzt geht Wolfgang F. Rothe in seinem Buch „Liturgische Versöhnung“ kurz auf die
numquam abrogata-Formulierung ein: er verweist als Begründung auf die nach dem Inkrafttreten des neuen Missale weiterhin bestehende Möglichkeit der Feier der Messe von 1962 für Priester im fortgeschrittenen Alter aufgrund der dementsprechenden Ausnahmeregelung – trotz dieser theoretischen Möglichkeit geht Rothe von einem faktischen Verbot des alten Missale aus
28. Aus der Knappheit der Forschungen, die sich in der Folgezeit des
Motu Proprio Summorum Pontificum der
numquam abrogata-Thematik widmen, folgt zwangsläufig, dass der größte Literaturschwerpunkt dieser Arbeit breit gestreut, sowie bereits vor der Veröffentlichung von
Summorum Pontificum erschienen ist und auch jeweils lediglich kleinere Teilaspekte behandelt, die in dieser Arbeit zu einem großen Ganzen zusammengebracht werden sollen.
20 Vgl. Gribbin, Anselm J., Pope Benedict XVI and the liturgy. Understanding recent liturgical developments, Leominster 2011, 144.
21 Vgl. Gerhards, Albert (Hrsg.), Ein Ritus – zwei Formen. Die Richtlinie Papst Benedikts XVI. zur Liturgie, Freiburg im Breisgau 2008.
22 Vgl. Rehak, Martin, Der außerordentliche Gebrauch der alten Form des Römischen Ritus. Kirchenrechtliche Skizzen zum Motu Proprio Summorum Pontificum vom 07.07.2007, Sankt Ottilien 2009.
23 Vgl. ebd., 46-55.
24 Vgl. Lüdecke, Norbert, Kanonistische Anmerkungen zum Motu Proprio Summorum Pontificum, in: LJ 58 (2008), 3-34.
25 Vgl. ebd., 11ff.
26 Vgl. Pulte, Matthias, Von Summorum Pontificum bis Anglicanorum Coetibus. Gesetzgebungstendenzen im Pontifikat Benedikts XVI., in: AfkKR 179 (2010), 3-19.
27 Vgl. ebd., 6ff.
28 Vgl. Rothe, Wolfgang F., Liturgische Versöhnung. Ein kirchenrechtlicher Kommentar zum Motu proprio „Summorum Pontificum“ für Studium und Praxis, Augsburg 2009, 59ff.