Untergrundkirche und geheime Weihen. Eva Vybíralová. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Eva Vybíralová
Издательство: Bookwire
Серия: Erfurter Theologische Studien
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783429064341
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als „völlig ungültig und gänzlich nichtig[irritas prorsus et omnioque nullas]81 erklärt.

      Nach Meinung der Vertreter der inneren Intention muss der Spender aus seiner Handlung, die er freiwillig und bewusst ausführt, ein Sakrament machen wollen. „Der Spender ist somit der Angelpunkt des sakramentalen Geschehens.“82 Gemäß dieser Theorie unterscheidet man den Willen zum Ritus vom Willen zum Sakrament. Wenn die Intention ganz fehlt oder fehlerhaft ist, bleibt es gleichgültig, ob der Spender die richtige Weiheform freiwillig oder gegen eigenen Willen (vorstellbar ist etwa ein durch die politischen Machthaber dazu gezwungener Bischof) vollzog.

      Es wird keine aktuelle innere Intention verlangt, welche bedeutet, dass sich der Weihespender bei seiner Handlung immer wieder an seine Absicht erinnert, denn eine solche führt zur Skrupelhaftigkeit. „Gesünder ist die virtuelle Intention: Der Spender fasst den Vorsatz, bei allen sakramentalen Handlungen auch das tun zu wollen, was die Kirche dabei tut; dieser Vorsatz gilt dann praktisch ‘bis auf Widerruf.’83 Wenn sich der Spender auf die sakramentale Formel nicht konzentriert, aber die virtuelle Intention hat, reicht dies aus, die Gültigkeit des Sakramentes herzustellen. Die Intention ist nämlich ein Willensakt und nicht ein Akt der Aufmerksamkeit.84 Eine habituelle Intention dagegen, welche einmal geweckt und nicht widerrufen wurde, die aber im Zeitpunkt der Sakramentenspendung nicht (mehr) existiert, ist unzureichend und bewirkt die Ungültigkeit des Sakramentes.85 Die sakramentale Handlung muss direkt gewollt sein.86

      Der Theologe Johannes Stöhr erarbeitete einen Katalog der notwendigen Charakteristika einer gültigen Intention.87 Außer den bereits erwähnten Bedingungen muss die Intention bewusst und ernsthaft sein. Weiter muss die Absicht den Willen einschließen, im Namen und im Auftrag Christi zu handeln (intentio agendi nomine Christi) und ebenfalls das zu tun, was die Kirche tut (intentio faciendi quod facit ecclesia). Gemeint ist hier die konkrete, hierarchisch strukturierte, katholische Kirche. Eine persönliche und von der Kirchenlehre unterschiedliche Sinngebung des Sakramentenspenders macht das Sakrament ungültig. Nicht entscheidend für die Gültigkeit der Sakramentenspendung ist der Gnadenstand des Spenders (frei von Todsünde)88 und sein Freisein von Häresie oder einem Irrtum in Glaubensfragen.89 Bestimmte Häresien oder Irrtümer können jedoch eine ungültige Intention nach sich ziehen, meistens im Zusammenhang mit der sakramentalen Form. Erforderlich ist die Absicht, die Spendung des Weihesakramentes als eine religiös-sakrale Handlung, und nicht als bloßes äußeres Geschehen vollziehen zu wollen. Wenn bei einem Spender mehrere Intentionen vorliegen, hängt die Gültigkeit davon ab, welche Intention Oberhand gewinnt. Trotz dieser umfangreichen Gliederung scheint Stöhr selbst eher der Theorie der äußeren Absicht zugeneigt zu sein.90

      Wegen der ordnungsgemäß durchgeführten Form der Weihespendung wird erst einmal die hinreichende Intention und damit die Gültigkeit des Sakramentes vermutet (favor sacramenti); das Gegenteil müsste nachgewiesen werden.91 Der Zweifel an der gültigen Intention entsteht z. B. im Falle einer wesentlichen Änderung des Weiheritus (Zeichen, Wort, Wesensmomente des Sakramentes)92

      Die Freiwilligkeit des Empfanges einer Weihe ist zur Gültigkeit notwendig, eine aufgrund von unwiderstehlichem Zwang empfangene Weihe wäre ungültig (c. 125 § 1). Der Weiheempfang aufgrund eines äußeren oder auch inneren moralischen Drucks, aus einer Trotzreaktion oder trotz unzureichender Kenntnis und Erkenntnis bleibt gültig, aber unerlaubt.93 Für einen gültigen Empfang des Weihesakramentes reicht demgemäß und im Gegensatz zu einer gültigen Weihespendung auch nur die habituelle Intention aus.94

      Zum gültigen Weiheempfang ist eine Mindestbedingung notwendig. „Zu diesem minimalen Einsatz gehört weder die Rechtgläubigkeit noch das Verlangen nach der sakramentalen Begnadung, weder die nötige Disposition noch das klare Wissen. Es genügt, wenn der Betreffende als Person willentlich den Ritus an sich vollziehen lässt.“95 Zur Gültigkeit des Sakramentes ist der richtige Glaube des Empfängers an die sakramentale Wirkung des Ritus nicht erforderlich. Sollte allerdings überhaupt keine innere Bindung zum Sakrament bestehen, so ist wahrscheinlich kein gültiges Sakrament vorhanden.96

      Von Anfang der Kirche an wurden die kirchlichen Diener nach Zeugnis der Heiligen Schrift durch die Handauflegung und das Gebet zum Dienst in der Kirche beauftragt (z. B. Apg 6,6; 13,3). Der andere, zu dem ursprünglichen hinzugefügte Ritus ist die Übergabe der bestimmten (liturgischen) Geräte (traditio instrumentorum), die aus der gallikanischen Liturgie stammt und erst im 10. Jahrhundert nach Rom gelangte.97

      Im Anschluss an das Konzil von Trient (1545-1563) ist das Pontificale Romanum in revidierter Form im Jahre 1595 erschienen. Diese erste Ausgabe wurde in mehreren Nachdrucken (1645, 1725, 1888, 1961/1962) an wenigen Stellen geändert oder ergänzt.98

      Bis in das 20. Jahrhundert herrschte bezüglich der wesentlichen Riten bei der Ordination eine gewisse Unsicherheit. Diese umstrittene Frage nach der Materie und Form der einzelnen sakramentalen Weihestufen des Diakonates, Presbyterates und Episkopates entschied aus seiner oberhirtlichen Vollmacht Papst Pius XII. in der Apostolischen Konstitution Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947 (DH 3857-3861).99 Der Papst legt dar, dass die Wirkung der Weihe ausreichend schon durch die Handauflegung und Worte des Gebetes bezeichnet wird. Die Handauflegung soll durch die physische Berührung des Hauptes des Weihekandidaten geschehen, aber zur Gültigkeit des Sakramentes genügt schon die moralische Berührung (DH 3861).

      Zwanzig Jahre nach der Konstitution Sacramentum Ordinis konkretisiert Papst Paul VI. bei der Gelegenheit des neuerschienenen Pontificale in der Konstitution Pontificalis Romani recognitio von 1968100 die wesentlichen Riten für die Weiheliturgie erneuert. Als Materie der Diakonen- und Priesterweihe erklärt er „die Handauflegung [manuum impositio] des Bischofs, die schweigend den einzelnen Weihekandidaten vor dem Weihegebet erteilt wird.“ Bei der Diakonen- und Priesterweihe wird also von nun an die Auflegung beider Hände des Bischofs verlangt. Bei der Bischofsweihe geschieht die wesentliche Handauflegung schweigend vor dem Weihegebet durch die weihenden Bischöfe oder mindestens durch den Hauptzelebranten. Ob bereits die moralische Berührung zur Gültigkeit der Weihe genügt, ist nicht erwähnt und bleibt daher fraglich.101 Die durch die nachkonziliare liturgische Reform veranlasste neue liturgische Ordnung für die Feier der Diakonen-, Priester- und Bischofsweihe wurde durch die Apost. Konstitution Pontificalis Romani recognitio vom 18. Juni 1968 von Papst Paul VI. approbiert und durch das Dekret der Ritenkongregation vom 15. August 1968 eingeführt. Bis zum Ostersonntag 1969 (6. April 1969) galten beide Pontificale, danach durfte nur die neue liturgische Ordnung verwendet werden. Die wesentliche Form des Weihegebetes bei der Diakonen- und Priesterweihe wurde nur in Kleinigkeiten, der zur Gültigkeit notwendige Teil des Weihegebetes bei der Bischofsweihe jedoch wesentlicher geändert.

      Wenn die erste Weihe ungültig oder unvollständig erteilt werden sollte, kann ihre Wiederholung (die sog. Reordination) bzw. die Nachholung eines Ritus auch außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten und geheim geschehen, und zwar sowohl die absolute als auch die bedingungsweise (sub conditione) Wiederholung bzw. Nachholung (c. 1007 CIC/1917).

      Das Kirchenrecht stellt relativ wenig Voraussetzungen an ein gültiges Zustandekommen des Weihesakramentes. Dies wird mit den weitreichenden Konsequenzen, die eine Weihenichtigkeitserklärung (z. B. beim Priester die ungültige Feier der Eucharistie, Bußsakramentes oder Firmung) haben könnte, begründet. Dagegen setzt das kirchliche Recht strenge Bedingungen besonders an die Person des Weihekandidaten fest, weil eine Weihe nicht das persönliche Heil des Klerikers zum Zweck hat, sondern zum Dienst an der Kirche und zur Ermittlung der geistlichen Güter bestimmt ist. Die heutigen Gültigkeitsbedingungen sind klar abgegrenzt: eine gültige Weihe kann nur ein gültig ordinierter Bischof erteilen. Eine Weihe darf nur ein gültig getaufter und noch nicht zu dieser Weihestufe ordinierter Mann empfangen. Die einzige Materie der Ordinationsfeier ist die Handauflegung