Viele Fragen stellen sich jedoch bei der letzten Anforderung an die Gültigkeit der Weihe, nämlich bei der Intention. Vom Weihespender ist die Absicht gefordert, das zu tun, was auch die Kirche tut. Beim Weiheempfänger darf keine innere Sperre (obex) gegen den Empfang der Weihe vorliegen. Mehr Angaben und offizielle kirchliche Aussagen gibt es zu diesem Thema leider nicht. So kann man einzig anhand einiger konkreten Fälle versuchen, die näheren Bedingungen zu rekonstruieren. Deswegen scheint es sehr schwierig, die Gültigkeit einer konkreten Weihe zu beurteilen, denn im Weiherecht gibt es keine ausgearbeitete Judikatur wie im Eherecht. Meines Erachtens besteht in der nicht näher definierten Forderung nach einer gültigen Intention die Gefahr, einige Weihen zu einfach für ungültig zu erklären.
20 Dieses Kapitel beruht auf der Lizentiatsarbeit der Autorin: Die gültige und erlaubte Weihe in der lateinischen Kirche. Rechtsgeschichtliche Betrachtung des Weihesakramentes, Münster 2009.
21 Mörsdorf fügt allerdings hinzu, dass auch innerhalb des Kodex von 1917 diese Begriffe nicht einheitlich verwendet wurden, so z. B. kann ‘ordo’ in demselben Kanon mehrere Bedeutungen aufweisen (c. 408) oder ‘ordines sacri’ bezeichnen in einigen Canones alle (auch die niederen) Weihestufen (cc. 972 § 1, 973 § 3, 232 § 2, 1°. Vgl. Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 11. Aufl., München [u. a.] 1967, 95.
22 Vgl. Morche, Margret (ed.), Zur Erneuerung des Ständigen Diakonats. Ein Beitrag zur Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit des Internationalen Diakonatszentrums in seiner Verbindung zum Deutschen Caritasverband, Freiburg 1996, 48.
23 Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu MP Sacrum diaconatus ordinem, in: Paul VI., Apostolisches Schreiben Motuproprio: allgemeine Richtlinier für die Erneuerung des ständigen Diakonates in der Lateinischen Kirche, NKD 9, Trier 1968, 12. Generell abgelehnt wurde die Erneuerung des ständigen Diakonates von 25 Konzilsrednern im Namen von 82 Vätern, neben Kardinal Ottaviani z. B. noch vom amerikanischen Kardinal Francis Spellman oder dem Generalmeister des Dominikanerordens A. Fernandez. Zu den besonderen Befürwortern des ständigen Diakonates gehörten neben einigen europäischen Bischöfen (J. Döpfner, F. Šeper) auch zahlreiche lateinamerikanische, westafrikanische oder ostasiatische Bischöfe. Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu LG 29, in: LThK2, 1966, 256.
24 Die Verpflichtung zum Zölibat für junge Männer war in dem Schema von 1964 nicht enthalten. Es wurde letztendlich zugunsten des Zölibates entschieden (mit Gegenstimme von 839 Konzilsvätern). Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu LG 29, 256-257.
25 Paul VI., MP Sacrum diaconatus ordinem vom 18.6.1967, in: AAS 59 (1967) 697-704. NKD 9, 2645.
26 Paul VI., MP Ministeria quaedam vom 15.08.1972, in: AAS 64 (1972) 529-534; NKD 38, 24-39.
27 Herbert Vorgrimler schrieb über niedere Weihen im Jahre 1968, dass sie „in ihrer Gestalt alles andere als überzeugend sind und […] ohne Schaden ohne weiteres abgeschafft werden können.“ Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu MP Sacrum diaconatus ordinem, 23.
28 Die Verbindung des Eintritts in den Klerikerstand und der Inkardination mit dem Diakonat wurde ebenfalls in dem am selben Tag wie MP Ministeria quaedam datierten MP Ad Pascendum über einige Bestimmungen bezüglich der Weihestufe des Diakonats festgelegt (IX).
29 Vgl. Fransen, Piet, Weihen, Heilige, in: Rahner, Karl (ed.), Sacramentum mundi, Bd. IV, Freiburg 1969, 1269.
30 Vgl. Socha, Hubert, Die „Dienstämter“ des Lektors und Akolythen, in: MThZ 25 (1974) 138-151, hier: 149.
31 C. 6 belegt mit Anathema denjenigen, welcher sagt: „in der katholischen Kirche gebe es keine durch göttliche Anordnung eingesetzte Hierarchie, die aus Bischöfen, Priestern und Dienern (ministris) besteht“ (DH 1776). Ob mit den Dienern nur die Diakonen oder alle anderen Weihestufen gemeint sind, bleibt unklar. Auf jeden Fall erwähnt das Konzil von Trient an einer andere Stelle im Zusammenhang mit dem Weihesakrament die Diakonen (diaconis) ausdrücklich, vgl. DH 1765.
32 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, HDD IV 5, Freiburg 1969, 131-133.
33 Vgl. ibid., 135-136.
34 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947, in: AAS 40 (1948) 5-7.
35 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 182.
36 Vgl. Gurrieri, John A., Sacramental Validity: the Origins and Use of a Vocabulary, in: The Jurist 41 (1981) 21-58, hier: 33-36.
37 Vgl. ibid., 46-56.
38 Aymans, Winfried/Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex iuris canonici, Bd. III, Paderborn [u. a.] 2007, 223. Die apostolische Sukzession enthält mehr als nur diese Weihekette, an deren Anfang ein Apostel steht. Sie bedeutet mehr die Apostolizität der ganzen Kirche. Das Motiv ist die „unverfälschte Bewahrung des Sendungsauftrags des Vaters […] in der ganzen Kirche durch alle Zeiten.“ Damit hängt die Bewahrung von Schrift, Glaubensregeln und Lehre zusammen. Durch die Ordination sind die Bischöfe zu amtlichen Zeugen des Glaubens der ganzen Kirche geworden.
Sukzession ist nicht „in einer Linearfolge von Einzel-Bischöfen, sondern in der Eingliederung des einzelnen Amtsträgers in das Netz der hierarchisch verfaßten Communio.“ Beinert, Wolfgang, Successio apostolica, in: LthK 2006, 1080-1083. Man spricht von der bischöflichen und presbyteralen Sukzession.
39 Bekannt sind mindestens drei päpstliche Bullen aus dem 15. Jh., die den Äbten-Nichtbischöfen einiger bedeutsamer Klöster die Erteilung der Ordines bis zur Diakonen- oder sogar Priesterweihe gestatteten. Es handelte sich um Äbte des Augustinerklosters St. Osyth in Essex (DH 1145), des Zisterzienserklosters Altzelle in Sachsen (DH 1290) und um den Generalabt von Citeaux bzw. vier andere wichtige Zisterzienseräbte (DH 1435). Die dritte Bulle galt für die reformierten Zisterzienser (Trappisten) wahrscheinlich bis zum Jahr 1902. Vgl. Plöchl, Willibald M., Geschichte des Kirchenrechts, Bd. IV, 167.
Bezüglich der sakramentalen Weihen durch einen Priester als Weihespender behauptet Hubert Müller: „Sobald auf Grund der historischen Ausnahmefälle die Möglichkeit der Weihespendung durch Presbyter kraft päpstlichen Indultes grundsätzlich anerkannt ist, spielt deren Häufigkeit dogmatisch keine Rolle mehr, sondern nur noch disziplinarisch.“ Müller, Hubert, Zum Verhältnis zwischen Episkopat und Presbyterat im Zweiten Vatikanischen Konzil, Wien 1971, 321.
40 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 105-107.
41 Mörsdorf schreibt ganz richtig: „Nach gegenwärtiger Praxis des Apostolischen Stuhles werden derartige Vollmachten nur gewährt für die Erteilung der niederen Weihen und der Ersten Tonsur.“ Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 96.
42 Vgl. cc. 957 § 2, 964 1°.
43 Heiliges Officium, Dekret De consecratione episcopi sine canonica provisione vom 9.4.1951, in: AAS 43 (1951) 217-218. Woestman erklärt diese Verschärfung mit der besonderen Situation nach dem Zweiten Weltkrieg in den Ländern unter kommunistischer Herrschaft und mit der Bestrebung der Kommunisten die Kirche(n) zu beherrschen, vgl. Woestman, William H., The Sacrament of Orders, 21.
44 Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche. Erklärung der Kanones, Bd. III, Paderborn 1953, 620.
45 Pius XII., CA Episcopalis Consecrationis vom 30. November 1944, in: AAS 37 (1945) 131-132.
46 Ott fügt eine Bemerkung hinzu, dass die Apostolische Konstitution keine dogmatischen Entscheidungen über Sakramentalität der Bischofsweihe treffen wollte. „Die assistierenden Bischöfe werden darum auch nicht als Mitspender eines sakramentalen Ordo, sondern ohne nähere Bestimmung als Mitspender der Bischofskonsekration bezeichnet.“ Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 179-180.
Bis heute bewahrte sich die Regel, dass