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ISBN: 978-3-482-75603-0 |
Vorwort
Die Prüfung zum Fortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ wird seit 1927 durchgeführt und gehört somit zu den kaufmännischen Fortbildungsprüfungen mit der längsten Tradition. Gemessen an der Zahl der jährlichen Prüfungsteilnehmer zählt diese Prüfung zudem seit Jahren zu den wichtigsten, jedoch auch zu den schwierigsten kaufmännischen Weiterbildungsabschlüssen mit durchschnittlichen Durchfallquoten von bis zu 50 %.
Anfang 2016 ist eine neue Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ in Kraft getreten, welche umfangreiche Änderungen für die kommenden Bilanzbuchhalterprüfungen vorsieht. Prüfungen, die bis zum 31. 12. 2015 angemeldet wurden, werden bis zum 31. 1. 2019 nach der „alten“ Prüfungsverordnung zu Ende geführt. Bei Prüfungen, die bis zum 31. 1. 2018 angemeldet werden, kann ebenfalls weiterhin die Anwendung der „alten“ Prüfungsverordnung beantragt werden. Alle Übergangsregelungen enden am 31. 7. 2019, danach können Prüfungen und Wiederholungsprüfungen ausschließlich nach der neuen Prüfungsverordnung abgelegt werden.
Bis zum Ende dieser Übergangsfristen werden Ihnen daher weiterhin alle Titel der „5 vor“-Reihe auch für Prüfungen nach „alter“ Verordnung angeboten. Der Aufbau der Titel richtet sich dementsprechend nach der offiziellen Prüfungsverordnung vom 18. 10. 2007, die eine Prüfung bestehend aus drei Prüfungsteilen vorsieht: Prüfungsteil A, B und C. Das Ablegen von Prüfungsteil A ist notwendig, um die Prüfungsleistungen des Teils B absolvieren zu dürfen. Zudem müssen die Teile A und B bestanden sein, um die mündliche Prüfung, Teil C, ablegen zu können.
Der vorliegende Titel der „5 vor“-Reihe beschäftigt sich mit dem Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards (Grundlagenteil)“ des Prüfungsteils B und orientiert sich vollständig an den Bestandteilen und der Gliederung des offiziellen Rahmenlehrplans der „alten“ Prüfungsverordnung. Der Prüfling soll dementsprechend nachweisen, dass er die Fähigkeit besitzt, aufgrund der Kenntnisse und des Beherrschens der Vorschriften der internationalen Rechnungslegung einen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen zu können. Des Weiteren soll er in der Lage sein, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anhand des Abschlusses nach IFRS beurteilen zu können.
„5 vor IFRS-Grundlagen“ ist kein typisches Lehrbuch. Da ich selbst gegenwärtig als Dozent in diversen Vorbereitungskursen zur Bilanzbuchhalterprüfung tätig bin, gehe ich davon aus, dass in den von Ihnen besuchten Kursen das benötigte Wissen bereits eingehend vermittelt wurde. Dieses Buch ist vielmehr als eine Art letzte Wissenskontrolle zu sehen. Der Prüfling soll seinen Wissensstand kurz vor der Prüfung noch einmal kontrollieren und ggf. erkannte Wissenslücken innerhalb von kürzester Zeit erfolgreich schließen bzw. bereits Erlerntes noch schnell einmal auffrischen. Die prüfungsrelevanten Themen werden deshalb in kompakter und prägnanter Form dargestellt; zahlreiche Abbildungen, Beispiele und Kontrollfragen sowie eine Übungsklausur unterstützen zusätzlich das Verständnis.
So können Sie ganz entspannt und sicher in die Prüfung gehen!
Für angehende Steuerfachwirte und -berater sowie für Studierende an Universitäten und Fachhochschulen ist dieser Titel ebenfalls äußerst empfehlenswert, da auch in diesen Bereichen die IFRS-Grundlagen prüfungsrelevant sein können.
Gedankt sei zum Schluss meiner Kollegin Frau Daniela Naumann, deren engagierter Einsatz auch diese Neuerscheinung möglich gemacht hat. Außerdem möchte ich mich an dieser Stelle beim NWB Verlag, insbesondere bei Frau Vera Heise, für die gute Zusammenarbeit bedanken.
Nun wünsche ich allen angehenden Bilanzbuchhaltern viel Erfolg für die bevorstehenden Prüfungen!
München, im Juli 2016 Martin Weber
I. Ziele und Funktionen der internationalen Rechnungslegung
1
Bedeutung der IFRS
Auf internationaler Ebene gibt es mehrere Rechnungslegungsprinzipien. Die größte Bedeutung haben die IFRS (International Financial Reporting Standards). Abschlüsse, die hiernach aufgestellt werden, verfolgen in erster Linie einen realistischen Ausweis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.
Das deutsche Handelsrecht, das insbesondere im HGB normiert ist, hat über viele Jahre hinweg als oberstes Ziel den Gläubigerschutz verfolgt. Dies hatte zur Konsequenz, dass die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Vorsichtsprinzip erfolgte. Anders als im Bereich der IFRS wurden beispielsweise wegen der problematischen Bewertbarkeit selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nicht aktiviert oder Aufwandsrückstellungen eingestellt.
2
Annäherung des HGB
Durch das Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2009 beginnen,1) hat sich das deutsche Handelsrecht etwas an die IFRS angenähert. So dürfen nun beispielsweise selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz ausgewiesen werden.
Es bestehen jedoch immer noch erhebliche Unterschiede zwischen den Grundprinzipien der Rechnungslegung nach HGB und IFRS. Dies verdeutlichen folgende Beispiele:
Nach nationalem Recht stellen bis auf wenige Ausnahmen die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Bewertungsobergrenze dar. Durch die Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert (fair value) kommt es nach IFRS in vielen Fällen zu einer Überschreitung des nach nationalem Recht zulässigen Wertes. |
Das HGB verbietet als Konsequenz des Vorsichtsprinzips den Ausweis noch nicht realisierter Gewinne. Nach IFRS ist eine vorzeitige Gewinnrealisierung in bestimmten Bereichen, wie beispielsweise der langfristigen Auftragsfertigung, grundsätzlich verpflichtend. |
Nach IFRS sind alle Arten von Aufwandsrückstellungen verboten. Das HGB schreibt auch nach der Einführung des BilMoG in bestimmten Fällen die Bildung von Aufwandsrückstellungen vor. |
Wie diese Beispiele zeigen, ergibt sich bei einer Bilanzierung nach IFRS tendenziell ein höherer Eigenkapitalausweis. Dies liegt vor allem daran, dass die Bildung von stillen Reserven im internationalen Bereich schwieriger ist.
1. Rechtliche Grundlagen zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
3
Unterschied IAS – IFRS
Da es keinen internationalen Gesetzgeber gibt, existieren keine internationalen gesetzlichen Normen zur Rechnungslegung. Es handelt sich nur um Standards, die bis ins Jahr 2001 hinein als IAS (International Accounting Standards) und nach einer Umstrukturierung des IASC (International Accounting Standards Committee) als IFRS bezeichnet werden. Standards, die im Zeitpunkt der Umstrukturierung bereits vorhanden waren, führen weiterhin die Bezeichnung IAS, bis sie durch einen IFRS ersetzt werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in diesem Buch sind IFRS der gemeinsame Oberbegriff für IFRS und IAS.
4
Endorsement
Die Standards müssen in national verbindliches Recht umgesetzt werden. Dieses Verfahren nennt man „Endorsement“2) und wird in Europa durch die Europäische Kommission durchgeführt. So hat diese mit Verordnung Nr. 175/2003 vom 29. 9. 2003 nahezu alle internationalen Rechnungslegungsstandards, die am 14. 9. 2002 vorlagen, übernommen.