Diesen Widerspruch bewerkstelligen die Finanzinstitute ganz allein, nach der inneren Logik ihres ureigenen Geschäfts; sie ziehen daraus Konsequenzen, die diesem Geschäft noch einige Eskalationsstufen hinzufügen. Für die Haltbarkeit und allgemeine Gültigkeit dieses großartigen Schwindels sind sie allerdings nicht allein verantwortlich.
a) Das gesetzliche Zahlungsmittel
Die Maßeinheit des Reichtums, um dessen Gebrauch als Kredit das Finanzgewerbe sich kümmert und um dessen Mehrung das gesamte Wirtschaftsleben sich dreht, legt die Staatsgewalt fest; sie ist auch verantwortlich für den Stoff, der diesen Reichtum verbindlich repräsentiert: das Geld, mit dem alle Zahlungspflichten definitiv einzulösen sind. Was für ein ökonomisches Ding dieses Geld ist, brauchen die Höchsten Gewalten nicht zu definieren: Dass es bei den Produkten der kapitalistischen Ökonomie auf deren Tauschwert ankommt, der im Geld seine selbständige Gestalt hat, davon gehen sie ebenso wie die von ihnen aufs Geldverdienen als Lebensmittel festgelegte Gesellschaft einfach aus; ebenso davon, dass ‚der Markt‘, also die Konkurrenz der Geschäftsleute, den Tauschwert der Waren, d.h. deren Preise, letztlich korrekt festlegt. Den Begriff der Sache – dass sich im Tauschwert der Waren deren Eigenschaft, ein arbeitsteiliger Beitrag zum gesellschaftlichen Güterbestand zu sein, als ein Quantum Eigentum darstellt, und dass diese Portion Zugriffsmacht es ist, die im Geld ihre dingliche Existenz bekommt – benötigt die politische Herrschaft überhaupt nicht, um das Regime des Eigentums mit allen Konsequenzen in Kraft zu setzen und gesetzlich zu dekretieren, wie das Geld beschaffen sein soll, das als Wertträger dem beständig reproduzierten Eigentum am gesellschaftlich erzeugten und verbrauchten materiellen Reichtum sein Einheitsmaß verpasst, den Eigentumstransfer bewerkstelligt und so dem Geschäft als Vehikel dient.
Was der moderne Staat in diesem Sinn als Geld definiert und seiner Gesellschaft als definitives Zahlungsmittel vorschreibt, das sind freilich selbst wieder der Form nach bloße Zahlungsversprechen: Banknoten, in denen kein produktiver Arbeitsaufwand steckt, der sie als Wertobjekte, die geschaffenes Eigentum darstellen, als nützliche Bestandteile des materiellen Reichtums der Gesellschaft mit den käuflichen Gütern der Marktwirtschaft auf eine Stufe stellen und dadurch zum allgemeinen Gegenwert aller Warenwerte qualifizieren würde. Insoweit besteht auch das gesetzliche Geld aus bloßen Geldzeichen; ältere Modelle beziehen sich sogar noch explizit auf ein Quantum Edelmetall als die eigentliche ‚Geldware‘, das vom Emittenten gegen Vorlage der Banknote auszuhändigen wäre – was freilich allenfalls in der Vor- und Frühgeschichte des modernen Kapitalismus mehr als eine bloße Fiktion war. Einen solchen Hinweis erspart sich der Herausgeber eines zeitgemäßen Staatsgelds gleich ganz. Die Messlatte mit ihren Einheiten, auf die sich die mit entsprechenden Preisen ausgezeichneten – also untereinander als kommensurabel gesetzten – vielfältigen Güter der Wirtschaftswelt beziehen und in denen der private Reichtum nachgezählt wird, ist insoweit rein ideeller Natur; was die Geldeinheit selber wert ist, d.h. wie viel Eigentum sie repräsentiert, das ergibt sich allein aus den Waren, den Bestandteilen des materiellen Reichtums, deren Tauschwert in diesen Einheiten ausgedrückt ist. Es braucht den ‚Warenkorb‘, ein Sammelsurium mit Preisschildern versehener Güter, um darzustellen, welchen Wert die jeweilige Geldeinheit hat.
Den Wert hat das staatliche Geld dann allerdings auch. Kraft staatlicher Verfügung ist es das Wertobjekt, das ungeachtet seiner eigenen Wertlosigkeit die Zugriffsmacht des Eigentums verkörpert: eine kontrafaktische Verfügung, die einigen Aufwand an Merkmalen zum Ausschluss von Nachahmungen erfordert, um den Unterschied zu bloßen Zahlungsversprechen real werden zu lassen, und die allein durch eine Strafandrohung gegen unbefugten Nachdruck haltbar wird.
b) Der Staat als ‚Bank der Banken‘
Praktisch wahr wird der Wert des staatlich vorgeschriebenen Geldes durch seinen Gebrauch: in seiner Funktion als gesetzliches Kauf- und Zahlungsmittel für den Verkauf bzw. Erwerb der Güter, deren Preise in seinen Einheiten beziffert sind. Diese Funktion erfüllt das moderne Geld in einem Kapitalismus mit entwickeltem Bankwesen in von seinem Emittenten gewollter und institutionalisierter Abhängigkeit von seiner anderen, kapitalistisch höherrangigen Funktion, nämlich als die absolute Liquidität, mit der die Finanzinstitute ihre Verbindlichkeiten gegeneinander abschließend und endgültig begleichen. Es ist und kommt in die Welt als der Stoff, den das Giralgeld der Banken als Maßeinheit voraussetzt und auf den es sich als den Gegenstand der von den Banken geschöpften und zwischen ihnen ausgetauschten Zahlungsversprechen bezieht. Es ist der Schatz, der Vorrat an verselbständigtem Tauschwert, der der Geldschöpfung der Geschäftsbanken ihre Gültigkeit, der Kreditschöpfung ihre Verlässlichkeit sichert. Das ist es dadurch, dass es für die Bankenwelt die Funktion der Reserve an unzweifelhaftem Geldwert erfüllt, indem es den Geschäftsbanken in definierten Verhältnissen zu deren diversen Kreditgeschäften vermittels Übertragung oder Beleihung von Bankforderungen, über Offenmarkt-Geschäfte oder auf sonstigen gesetzlichen Wegen zur Verfügung gestellt wird.
Vom Standpunkt der Kreditinstitute handelt es sich bei diesen Wertträgern aus dem Fundus der staatlichen Notenbank um Liquidität erster Ordnung, um unmittelbar und unbedingt anwendbare Zahlungsfähigkeit. Das Angebot der Notenbank, gegen Zins und Sicherheiten solche Zahlungsmittel auszuleihen, nutzen sie dementsprechend – neben anderen Quellen – zur Refinanzierung ihrer Verbindlichkeiten, wo unbedingt liquide Mittel verlangt sind; auch das Angebot, über Konten bei der Zentralbank den Geldverkehr zwischen den Bankhäusern kostengünstig zu managen, nehmen diese in gewissem Umfang gerne an. In diesem Geschäftsverkehr enthalten sind die beiden politökonomisch entscheidenden Leistungen:
Indem die staatliche Notenbank ihr Geld zur Refinanzierung des Kreditgeschäfts der Banken herleiht, setzt sie die Autorität der Staatsgewalt, die Hoheit der Herrschaft über die Geldwirtschaft eines Landes und über das, was da als Geld gilt, hinter die Leistungen des privaten Kreditgewerbes. Sie anerkennt das nach Bedarf geschöpfte Giralgeld der Banken als gültiges Zeichen für den im staatlichen Geld verkörperten gesellschaftlichen Reichtum, indem sie denen für ihren Liquiditätsbedarf gesetzliche Zahlungsmittel überlässt; sie sanktioniert im positiven Sinn des Wortes die Kreditschöpfung der Banken, indem sie sich auf diesem Weg an deren Refinanzierung beteiligt. Das Kreditgeschäft setzt der Staat auf diese Weise auch in quantitativer Hinsicht frei: Es ist durch den allfälligen Liquiditätsbedarf nicht eingeschränkt; was dafür als Geldreserve zur Verfügung stehen muss, ist in keiner Weise durch eine vorgegebene fixe Größe begrenzt – so wie zu Zeiten der Deckung des staatlichen Geldes durch Gold oder Silber, auch wenn die schon immer mehr fiktiv als buchstäblich gewährleistet war. Das Wachstum der Kreditgeschäfte muss sich an keinem anderen Kriterium orientieren als an der Risikobereitschaft der Banken und den Bedingungen, die die staatliche Notenbank mit ihrer Geldpolitik setzt.5)
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