Wie so oft wurde nach erfolgter Reklamation versucht, den schwarzen Peter sofort dem Gebäudereiniger in die Schuhe zu schieben. Eigentlich schon offensichtlich, dass hier dem Gebäudereiniger mit Sicherheit keine Schuld zugewiesen werden kann. Dies liegt schon allein darin begründet, dass eine jährliche Pflege vorgenommen worden ist, um eigentlich einen langen Werterhalt der Akazienfliesen sichern zu können.
Spurensuche führt zum Hersteller
Um der Ursache des miserablen Zustandes der Terrasse auf die Spur zu kommen, führte der Gutachter einige Tests durch. Dabei konnte er feststellen, dass es aufgrund der bauartbedingten Fliesenstruktur nicht zu einer Staunässe unterhalb der Fliesenkonstruktion gekommen ist. Darüber hinaus konnte er aufgrund der Lage der Terrasse witterungsbedingte Veränderungen nach nur drei Jahren ausschließen.
Die Kontaktaufnahme zum Hersteller ergab schließlich, dass es bei genau diesen Fliesen schon mehrfach zu Reklamationen gekommen ist. Das lässt darauf schließen, dass diese Fliesen für den Außenbereich nicht geeignet sind.
Im vorliegenden Fall kamen zwei Aspekte deutlich zum Ausdruck. Zum einen waren die Akazienfliesen, obwohl so verkauft, nicht vorbehandelt. Das führte dazu, dass sich nach Verlegen und der Oberflächenbehandlung Regenwasser im unteren Bereich der Fliesen sammelte, in das Holz eindrang und das Holz von unten durchweichte. Das entstehende Tauwasser in den Morgenstunden tat ein Übriges, um diesen Effekt noch zu verstärken.
Die milden Temperaturen im Sommer begünstigten schließlich das Wachstum von Pilzen, die das Holz von unten durchweichten. Es kam schließlich dazu, dass sich einzelne Elemente von den Grundplatten lösten und die Holzstruktur von unten heraus aufgeweicht worden ist.
Tipps vom Gutachter
Es ist ratsam, wie in allen anderen Bereichen auch, eine Kurzdokumentation durchzuführen, um diese bei einem eventuell auftretenden Schadensfall verwenden zu können.
Holz ist ein Naturprodukt und besteht nicht nur aus der Nutzschicht/Oberseite, die begangen wird, sondern auch aus der zur Nutzung und Bewitterung abgewandten Seite. Es ist ratsam, sofern die Möglichkeit besteht, den Kunden schon im Vorfeld darauf hinzuweisen, um dort eventuell tätig zu werden, und die Unterseite ebenfalls durchs Ölen zu schützen.
Holzterrassen erfreuen sich großer Beliebtheit, allerdings muss das Holz entsprechend (vor)behandelt werden.
Nach drei Jahren sind die Holzfliesen stark verwittert und an vielen Stellen brechen Holzteile heraus.
Das Holz ist zum Teil so porös und bröselig, dass man die Holzstücke zwischen den Fingern zerreiben kann.
2. Basaltboden –
Ölflecken
Ölflecken auf neuem Boden
Private Hausbauer sind oftmals leidgeprüft. Langwierige Grundstückssuche, zähe Bankgespräche, während der Bauphase immer wieder Probleme auf der Baustelle. Wer glaubt, mit Bauabnahme und Schlüsselübergabe aus dem Schneider zu sein, irrt, wie der vorliegende Schadensfall zeigt.
In unserem Beispiel für sorglosen, teils rücksichtslosen Umgang mit der Bausubstanz traf das Unglück den Bauherrn bei der Abnahme, die glücklicherweise durch einen Sachverständigen begleitet wurde, in vollem Umfang. Ohne Rücksicht auf Verluste und die Arbeiten der anderen Handwerkskollegen führte scheinbar jedes Gewerk seine Arbeiten so aus, als ob es im Umfeld keine anderen Werkstoffe mehr gebe. Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter in einem Neubau einen Termin mit dem Schadensregulierer einer Versicherung, um vor Ort noch einmal Kosten und Mehraufwand für eine Schadensbeseitigung auf einem neu verlegten und geölten Parkett zu besprechen. Der Schaden war entstanden, weil ein leichtsinniger Malergeselle auf das zeitaufwändige Abdecken zum Schutz der Holzböden verzichtet hatte. „Einfach, weil nach Bauschluss eh noch eine gründliche Bauschlussreinigung durchgeführt werden muss“ so die die Aussage des Ausführenden.
Böse Überraschung bei der Besichtigung
Beim Betreten des Objektes stellte sich der Eingangsbereich für den Gutachter dann wie folgt dar: Der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Parkettleger hatte einen Teil der durch den Maler verursachten Schäden bereits beseitigt und die Flächen in Teilbereichen bereits geölt. Leider zog sich der „rote Faden“ durch Leichtfertigkeit bedingter Vorfälle für den Bauherrn nun auch im Eingangsbereich fort: Der Parkettleger hatte die umliegenden Bodenflächen nicht geschützt, so dass es zu öligen Flecken auf dem neu verlegten Bodenbelag im Eingangsbereich kam.
Öl auf ungeschütztem Basalt
Ein einfaches Malervlies hätte genügt: Um generell den Schmutzeintrag ins neue Haus während der Arbeiten zu minimieren, hätte aber vor allem auch die Gefahr einer möglichen Verunreinigung von Bodenflächen weitgehend ausgeschlossen werden können. Nicht nur aus Sicht des Gutachters, sondern auch nach Meinung des Bauherrn wäre dies die richtige Vorgehensweise gewesen. Der Parkettleger sah dies, betrachtet man das „Ergebnis“ seiner Arbeit, offensichtlich (wie ja der Maler vor ihm auch) ganz anders. Dabei hätte er mit dem erwähnten Malervlies bei minimalem Aufwand den Boden abdecken und damit den Natursteinboden aus Basalt vor dem Eintrag und der Verschmutzung durch Öl oder Reinigungsmittel schützen können.
Der für Basalt typische hohe Porenanteil sorgte in diesem Fall zu allem Übel noch dafür, dass das Parkettöl tief in den Stein eingedrungen ist. Um eine solche Verunreinigung wirklich rückstandslos zu beseitigen, muss übrigens sofort gehandelt werden, will man ein gutes Reinigungsergebnis erzielen.
Erschwerend, und damit ein weiterer unglücklicher Umstand für den geplagten Bauherrn, kam in diesem Fall hinzu, dass zum Zeitpunkt der Verunreinigung durch das Parkettöl noch keine Grundreinigung und Imprägnierung nach der Neuverlegung des Basaltbodens erfolgt war.
Gebäudereiniger sollen es richten
Der Bauherr entschloss sich, die notwendigen Reinigungsarbeiten von dem Gebäudereiniger durchführen zu lassen, der mit der Grundreinigung und Imprägnierung der Eingangsstufen beauftragt worden ist. Bleibt ihm nur zu wünschen, dass die Mitarbeiter des Gebäudedienstleisters mit der notwendigen Sorgfalt agieren.
Der Basalt im Eingangsbereich zeigt deutliche Verunreinigungen durch Parkettöl.
Mit einigen wenigen Schutzmaßnahmen hätte dieser Schaden vermieden werden können.
Tipps vom Gutachter
Ohne Schutz geht gar nichts!
Der Schutz der umliegenden Flächen ist bei der Schadensvermeidung das A und O!
Der Mitarbeiter muss sensibilisiert werden, dass Schadensvermeidung günstiger ist als eine Schadensbeseitigung.
Schäden passieren, da kann sich kein Handwerker von freisprechen.
Aber: Viel zu viele Schäden treten im Moment durch Unachtsamkeit auf. „Denken ist Glückssache!“ ist ein geflügelter Ausspruch im Ruhrgebiet. Hauptsache, ich habe die Arbeit schnell ausgeführt. Der erneute Gang zum Fahrzeug, das eventuell 100 m weit von der Baustelle oder dem Objekt entfernt steht, ist zu lästig – „es wird schon nichts passieren.“
STOPP! Der Mitarbeiter, der so handelt, handelt fahrlässig und hier kann ich nur jedem Unternehmer raten, auch einmal die Arbeitnehmerhaftung in Betracht zu ziehen. Denn entsteht durch