Ebenfalls wichtig zu wissen
• | Der Arbeitgeber muss ab einem Schichtmittelwert von 80 db(A) seinen Beschäftigten in regelmäßigen Abständen eine Angebotsvorsorge in schriftlicher Form anbieten (ab 85 dB(A) Pflichtvorsorge). Weiterhin gibt es beim jeweiligen Betriebsarzt auch eine Wunschvorsorge, die der Arbeitgeber ermöglichen sollte, wenn ein Beschäftigter über berufliche lärminduzierte Probleme (v. a. Hörbeeinträchtigungen) klagt. |
• | Früh- bzw. Warnsignale von Lärmauswirkungen (z. B. Dröhnen, Pfeifen, schlechtes Hörvermögen) sollten bewusst wahrgenommen und umgehend dem Betriebsarzt mitgeteilt werden. |
• | Für routinemäßige Büroarbeit sollte zur Vermeidung von „Lärmstress“ ein Pegel von 45 bis 55 dB(A) nicht überschritten werden (§ 2 Abs. 7 LärmVibrationsArbSchV und DIN ISO EN 11690-2 sowie ASR A 3.7). |
• | Im Büro können raumakustische Maßnahmen, wie beispielsweise Stellwände, Pflanzen, Lärmabsorber, Bodenbeläge, gedämpfte Tastaturen, Filzgleiter unter Stühlen, ggf. andere Lüftungsgitter, Wartungsintervalle bei Lüftungsanlagen, schallabsorbierende Wandelemente u. a. hilfreich sein. Diese sollten konzeptionell mit einem externen Akustikexperten erörtert werden, um nicht falsch zu investieren. Dabei ist auch an Induktionsschleifen in Besprechungsräumen für hörbeeinträchtigte Personen zu denken. |
• | Lärmreduktion ist als Daueraufgabe zu verstehen und wiederkehrend in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten sowie in der Unterweisung zu vermitteln. |
• | Die Beschäftigten müssen über den Umgang und die Auswirkungen von Lärm ab dem Beginn ihrer Berufstätigkeit in regelmäßigen Abständen nachweislich fachkundig unterwiesen werden. Ebenso sind Verständnis- und Umsetzungskontrollen durchzuführen. |
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Gehörschutz macht nur Sinn, wenn er individuell geeignet und konsequent getragen wird. Dazu ist es nötig, dass der Träger weiß, warum er ihn trägt (Unterweisung in Sachen Lärm), wie er ihn zu tragen hat (Unterweisung in Sachen Gehörschutz) und dass er sich beim Tragen wohlfühlt (wurde in die Entscheidung einbezogen). Die Beschäftigten müssen – mindestens über den Personal- bzw. Betriebsrat – in die Kaufentscheidung eingebunden werden. |
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