Eine Wundversorgung soll effektiv verlaufen. Der Blutverlust ist zu begrenzen, um einen Volumenmangelschock zu verhindern. Dazu halten Sie die verletzte Extremität hoch, setzen die verwundete Person sicher auf den Boden und drücken ein sauberes Stoffstück auf die Wunde. Danach verbinden Sie die Wunde mit Material aus dem Verbandkasten. Ggf. muss die Wunde noch einem Arzt zur Beurteilung und weiteren Versorgung gezeigt werden. Besteht Tetanusschutz? Sind Fremdkörper in der Wunde oder ist diese verunreinigt? Bedenken Sie den Eigenschutz, indem Sie bei der Versorgung Handschuhe tragen.
Verbandkasten {Verbandkasten}
In Deutschland ist in Betrieben die Bereitstellung eines Verbandkastens vorgeschrieben. Diese wird durch die ArbStättV (definiert in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3) und die DGUV Vorschrift 1 geregelt. Die jeweiligen Füllungen regeln die DIN 13157 („kleiner Betriebsverbandkasten“) und die DIN 13169 („großer Verbandkasten“). Um den Normen gerecht zu werden, empfiehlt sich ein fristgerechter Austausch des kompletten Innenlebens. Abgelaufene Materialien können zu Demonstrationszwecken verwendet werden.
Verbandkästen enthalten Verbandmaterial und z. B. Scheren, Klebeband, Amputationstüten und Einmalhandschuhe. Es empfiehlt sich die Anschaffung von mobilen Verbandkästen mit Wandhalterungen, da sich ein Notfall selten in der direkten Nähe eines fest montierten Verbandkastens ereignet.
Die Bereitstellung von Beatmungsmasken ist nicht vorgeschrieben, wird aber seitens des Autors empfohlen. Hierbei sollte auf ein qualitatives Produkt mit aufgeblasener Wulst Wert gelegt werden.
Wichtig ist, dass sich zumindest Ersthelfer (und Interessierte) vor einem Notfall einen Überblick im Verbandkasten verschaffen können. Ein sofortiges Sichern mit einer Plombe nach Anlieferung ist daher nicht sinnvoll. Bei der Sicherung mit einer Plombe muss immer auf eine jederzeitige Öffnungsmöglichkeit mittels der bloßen Hände geachtet werden. Alternativ lässt sich auch ein Ansichtskoffer bereitstellen.
Verbrauchtes Material muss nach der Verwendung ersetzt werden. Verbandkästen sind mit einem Verfallsdatum versehen. Dies hat etwas mit der Nutzbarkeit und der Gewähr von Sterilität zu tun.
Wie viele Verbandkästen Sie in Ihrem Betrieb haben müssen, hängt von Größe, Mitarbeiterzahl, baulichen Gegebenheiten, Art des Betriebs und den Risiken ab. Ein Verbandkasten nach DIN 13169 („großer Verbandkasten“) kann aufgrund der Füllungsverhältnisse prinzipiell auch durch zwei Verbandkästen nach DIN 13157 („kleiner Verbandkasten“) ersetzt werden.
Art des Betriebs | Anzahl der Verbandkästen mit Füllung laut | ||
DIN 13157 | DIN 13169 | DIN 13169 | |
Baustellen | einer (bei bis zu 10 Versicherten) | einer (für 11 bis 50 Versicherte) | ein weiterer (ab 50 Versicherte) für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe | einer (bei bis zu 20 Versicherten) | einer (für 21 bis 100 Versicherte | ein weiterer (ab 100 Versicherte) für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | einer (bei bis zu 50 Versicherten) | einer (für 51 bis 300 Versicherte) | ein weiterer (ab 300 Versicherte) für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
Tab. 5: Anzahl an „großen“ und „kleinen“ Verbandkästen nach Betrieb
Inhalt eines Verbandkastens
DIN 13164 KFZ-Verbandkasten | DIN 13157 Kleiner Betriebs-Verbandkasten | DIN 13169 Großer Betriebs-Verbandkasten | Bezeichnung |
1 | 1 | 2 | Heftpflaster 500 cm x 2,5 cm, Spule mit Außenschutz |
Fertigpflasterset bestehend aus: | |||
4 | 8 | 16 | - Wundschnellverband 10 cm x 6 cm |
2 | 4 | 8 | - Fingerkuppenverbände |
2 | 4 | 8 | - Fingerverbände 12 cm x 2 cm |
2 | 4 | 8 | - Pflasterstrips 1,9 cm x 7,2 cm |
4 | 8 | 16 | - Pflasterstrips 2,5 cm x 7,2 cm |
1 | 1 | 2 | Verbandpäckchen DIN 13151 – K, 300 cm x 6 cm mit Kompresse 6 cm x 8 cm |
2 | 3 | 6 | Verbandpäckchen DIN 13151 – M |
1 | 1 | 2 | Verbandpäckchen DIN 13151 – G, 400 cm x 10 cm mit Kompresse 10 cm x 12 cm |
1 | - | - | Verbandtuch DIN 13152 – BR, 40 cm x 60 cm |
1 | 1 | 2 | Verbandtuch DIN 13152 – A, 60 cm x 80 cm |
2 | 2 | 4 | Fixierbinde DIN 61634 – FB 6, 400 cm x 6 cm |
3 | 2 | 4 | Fixierbinde DIN 61634 – FB 8, 400 cm x 8 cm |
1 | 1 | 2 | Rettungsdecke mindestens 210 cm x 160 cm |
6 | 6 | 12 | Kompresse 10 cm x 10 cm |
- | 2 | 4 | Augenkompresse 5 cm x 7 cm |
- | 1 | 2 | Kälte-Sofortkompresse mindestens 200 cm² |
2 | 2 | 4 | Dreiecktuch DIN 13168 – D |
1 | - | - | Verbandkastenschere DIN 58279 – A 145 |
- | 1 | 1 | Verbandkastenschere DIN 58279 – B 190 |
4 | 4 | 8 | Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch |
- | 2 | 4 | Folienbeutel |
- | 5 | 10 | Vliesstofftuch |
2 | - | - | Feuchttuch zur Reinigung unverletzter Haut |
1 | 1 | 1 | Erste-Hilfe-Broschüre/Anleitung zur Ersten Hilfe |
1 | 1 | 1 | Inhaltsverzeichnis |
Tab. 6: Inhalt von KFZ-Verbandkasten sowie „kleinem“ und „großem“ Betriebs-Verbandkasten (Quelle: www.dguv.de)
Verbandkasten und Warnweste in Kraftfahrzeugen
Die Pflicht zum Mitführen eines Verbandkastens im Fahrzeug ist in § 35h Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Jedes Firmenfahrzeug muss zudem mit mindestens einer Warnweste ausgestattet sein. Fahrzeuge, die ständig mit Fahrer und Beifahrer besetzt sind, sind dementsprechend mit zwei Warnwesten (gemäß DIN EN 20471) auszurüsten. Dies gilt nicht nur für käuflich erworbene, sondern auch für Leasingfahrzeuge. Wenn Fahrer ohnehin immer eine Warnkleidung tragen, könnte theoretisch darauf verzichtet werden, jedoch dürfen dann wiederum auch nur Personen mit Warnkleidung nach DIN EN 20471 das Fahrzeug bewegen. Ein Verzicht auf Warnwesten ist daher nicht sinnvoll. Über die Pflicht zum Mitführen und Tragen der Warnwesten ist jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung ist wiederum zu dokumentieren.
• | Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70) |
• | DIN EN 20471 „Warnkleidung“ |
Pflicht zur Dokumentation (gem. § 24 DGUV Vorschrift 1)
Zu Ihrer Pflicht gehört es, jeden Arbeitsunfall (auch Bagatellen) in einem Verbandbuch {Verbandbuch} zu dokumentieren. Ihre Berufsgenossenschaft (BG) stellt Muster dafür zur Verfügung. Ziel der Dokumentation ist es, Häufungen von Unfällen zu erkennen und spätere Ansprüche ggf. beweisen zu können.
In der jährlichen Unterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 wird allen Mitarbeitern erklärt, was Arbeits- und Wegeunfälle sind und dass diese im Verbandbuch zu dokumentieren sowie dem Vorgesetzten zu melden sind. Dieser schickt dann ggf. eine Unfallmeldung an die zuständige BG (z. B. ab dem 3. Tag einer eventuellen Krankschreibung). Als datenschutzrelevante Alternative kann auch ein Verbandbuch-Block (Muster ggf. bei Ihrer BG) genutzt werden. Die Seiten werden hier pro Vorfall abgerissen und entsprechend archiviert.
Pflasterspender
Die in Betrieben am häufigsten benötigten Materialien sind Pflaster („Wundschnellverband“). Um einen schnellen Zugriff darauf zu erleichtern und ein Durchwühlen des Verbandskastens zu verhindern, ist es sinnvoll, eine separate Pflasterbox zu installieren, damit der eigentliche Verbandkasten nicht für jedes Pflaster geöffnet werden muss. Ein Eintrag im Verbandbuch ist auch hier nötig.