Spezielle Schutzausrüstung, wie z. B. für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, ist je nach Schutzfunktion mit weiteren Symbolen gekennzeichnet.
Symbol | Anwendung |
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen nach DIN EN 381 | |
Schutzhandschuhe nach DIN EN 388 | |
Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342 | |
Warnkleidung nach DIN EN 471 |
Tab. 1: Kennzeichnung spezieller Schutzausrüstung (Quelle: Unfallkasse Rheinland-Pfalz)
Informationen und Hilfestellungen für die Auswahl von PSA enthalten z. B. die Merkblätter
• | Regel für die Benutzung von Schutzkleidung (DGUV Regel 112-989; früher GUV-R 189), |
• | Regel für die Benutzung von Fuß- und Knieschutz (DGUV Regel 112-991, früher GUV-R 191), |
• | Regel für die Benutzung von Gehörschutz (DGUV Regel 112-194; früher GUV-R 194) oder |
• | Regel für die Benutzung von Schutzhandschuhen (DGUV Regel 112-995, früher GUV-R 195) etc. |
In diesen Merkblättern werden die grundsätzlichen und besonderen Merkmale (z. B. Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage) der PSA näher erläutert. Sie können auf der Internetseite www.publikationen.dguv.de kostenlos heruntergeladen werden. Die Merkblätter zur PSA sind gegliedert in die Abschnitte
• | Gefährdungsermittlungen, z. B. Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen, |
• | Bewertung und Auswahl, z. B. Materialien, Kennzeichnung, ergonomische Anforderungen, |
• | Benutzung, z. B. Tragedauer, bestimmungsgemäße Benutzung, Entsorgung, |
• | Betriebsanweisungen, Unterweisungen und |
• | ordnungsgemäßer Zustand, z. B. Prüfung, Reinigung, Aufbewahrung, Reparatur. |
Welche Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist, muss vom Arbeitgeber bzw. vom verantwortlichen Vorgesetzten im Einzelfall nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Für jede bereitgestellte Persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für eine korrekte Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
Warnkleidung {Warnkleidung}
Warnkleidung ist nach den Vorgaben europäischer Regeln, die mittlerweile in nationales Recht umgesetzt wurden, zu beschaffen. Danach darf Warnkleidung in Europa in verschiedenen Farben, z. B. in Orangerot, Gelb und Rot – jeweils fluoreszierend – hergestellt werden.
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Fazit: Beschaffung, Bereitstellung und Gebrauch von PSA werden auch in Zukunft wichtige organisatorische Maßnahmen im Arbeitsschutz sein, da nicht alle Gefahren durch betriebstechnische Maßnahmen beherrschbar sind. Eine Vielzahl von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, die neben dem persönlichen Leid der Betroffenen auch mit hohen Kosten für Betriebe, Unfallkassen und Krankenversicherungen verbunden sind, können durch die richtige Auswahl und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA verhindert werden. |
Anwenden in der Praxis
Die Bereitschaft der Beschäftigten, PSA zu tragen, ist durchaus unterschiedlich. So wird z. B. der Einsatz von Gehörschutz {Gehörschutz} oftmals als lästig und nicht sonderlich wichtig betrachtet. Dabei ist die Lärmschwerhörigkeit eines der häufigsten Probleme bei Handwerkern. In Unterweisungen sollte dringend darauf hingewiesen werden, dass Lärmschwerhörigkeit neben den gesundheitlichen auch soziale Konsequenzen hat.
Eine große Rolle bei der Unfallverhütung spielen die Akzeptanz und die Bereitschaft für das Tragen der PSA. Dies ist abhängig von der Wahrnehmung und der Bewertung auftretender Gefahren durch die einzelnen Beschäftigten und Vorgesetzten. Wird z. B. das Tragen von Schutzhandschuhen bei bestimmten handwerklichen Tätigkeiten gefordert – auch dort, wo keine offensichtliche Gefahr besteht – können bei einzelnen Beschäftigten Akzeptanzprobleme auftreten.
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Rechtsgrundlage: Grundsätzlich soll Persönliche Schutzausrüstung dort zur Anwendung kommen, wo technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht oder nur ungenügend reduzieren können. In solchen Fällen ist die erforderliche PSA vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu tragen. Dies ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) festgelegt. Näheres wird in der „Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ (PSA-Benutzungsverordnung) geregelt. |
{Aufzugsanlagen}
Aufzüge bilden einen kleinen Teil der Fördertechnik. Im modernen Gebäudebetrieb ist dieser aber recht häufig anzutreffen. Bei den Leistungen stehen die Personenaufzüge im Vordergrund. Da auch bei den Aufzugsanlagen viele verschiedene Typen und Bauteile existieren, die noch dazu herstellerspezifisch unterschiedlich sind, erhebt der folgende Überblick keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
{Aufzugsanlagen, Arten}
Aufzüge werden unterschieden nach Verwendungszweck, Kabinensystem, Bewegungsrichtung und Ausführung.
Verwendungszweck
Personenaufzüge befördern ausschließlich Personen und sind für geringere Lasten ausgelegt, fahren dafür i. d. R. schneller.
Lastenaufzüge sind für die Beförderung von Personen und besonderen Lasten ausgelegt.
Güteraufzüge dürfen von Personen nicht benutzt werden. Nur der Transport von Gütern ohne Begleitung ist gestattet. Dazu zählen auch Kleinaufzüge für bspw. Speisen oder Akten.
Baustellenaufzüge dienen dem Materialtransport auf Baustellen und sind im Gegensatz zu den anderen zumeist mobil bzw. werden nur zeitweise für ein Bauvorhaben installiert. Je nach Bauform dürfen auch Personen mitfahren.
Fassadenbefahranlagen