Verbrauchte Batterien und Akkus sollten in Sammelboxen, getrennt vom Restmüll entsorgt werden. Damit wird die Umwelt in mehrfacher Hinsicht geschont, da einerseits keine Schwermetalle, die teilweise in Batterien und Akkus enthalten sind, in die Umwelt gelangen können. Andererseits, indem jährlich mehrere tausend Tonnen wertvoller Metalle wiedergewonnen werden. Das Batteriegesetz (BattG) schreibt in § 11 Abs. 1 vor, dass Besitzer von Altbatterien diese einer vom unsortierten Restmüll getrennten Erfassung zuzuführen haben. Jeder Vertreiber ist zudem nach § 9 Abs. 1 BattG dazu verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen.
Taubenkot {Taubenkot} ist sehr gefährlich (alter weniger als frischer). Es bestehen folgende Gefahren:
• | Infektionsgefahr durch Bakterien und Pilze, |
• | sensibilisierende und toxische Wirkung, z. B. Schimmelpilze, |
• | Gefahr durch Parasiten, |
• | ätzende Wirkung |
Durch Kehren und Wegschaufeln von trockenem Kot entsteht sehr viel Staub. Deshalb nur für kurze Zeit und geringe Mengen (einzelne Nester) entfernen. Alternativ Staubsauger mit Filterpatrone der Kategorie H verwenden. Großflächige Verschmutzungen sollten Sie von Fachpersonal entfernen lassen.
|
|
Beachten Sie folgende Schutzmaßnahmen: • nach der Arbeit und bei Pausen: Hände waschen • Taubenkot vor dem Entfernen anfeuchten • Maske mit P3-Partikelfilter benutzen • Betriebsanweisungen beachten oder erstellen lassen • vom Vorgesetzten unterweisen lassen • Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen • Schutzausrüstung tragen (Einmalanzug, Gummistiefel, Handschuhe aus Nitril, Augenschutz) • für ausreichende Belüftung sorgen |
Abfallverhalten {Abfallverhalten}
Das Entleeren von Abfallbehältern und Papierkörben sollte nicht mit der Hand vorgenommen werden. Behälter sollten am besten ausgeschüttet oder mit einer Einmaltüte entnommen werden, da Sie sonst in Glasscherben oder andere spitze Gegenstände greifen und sich verletzen könnten. Abfälle in den Behältern/Tüten nicht von Hand zusammendrücken, denn auch hier droht Verletzungsgefahr oder der Beutel platzt. Müllsäcke dürfen nicht zu vollgeladen werden, denn sonst können die Beutel nicht mehr verschlossen werden.
Halten Sie Ersatzbeutel oder Behälter bereit und Aufsaugmittel oder Lappen für ausgelaufene Flüssigkeiten. Wird Abfall zwischengelagert, müssen Sie regelmäßig kontrollieren, ob die Behälter/Tüten noch verschlossen sind oder – v. a. im Sommer – dass sich kein Ungeziefer eingenistet hat. Halten Sie den Lagerraum stets geschlossen und sorgen Sie nach Möglichkeit für eine gute Durchlüftung. Fenster mit Fliegengitter ausrüsten.
In der Nähe von Abfallsammelplätzen (trockenes Laub, Papier, Gasflaschen u. a.) dürfen keine feuergefährlichen Arbeiten durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Flexen). Dafür sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen notwendig. Ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten kann hilfreich sein. Wenden Sie sich dazu an Ihren Vorgesetzten, den/die Sicherheitsbeauftragte/n oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Achten Sie beim Abtransport von Abfällen auf genügend breite Verkehrswege und auf die Beschaffenheit der Wege. Müssen Sie über Treppen? Dann benutzen Sie dazu Hilfsmittel wie Sackkarre, Schubkarre oder Wagen. Tragen Sie bei der Beseitigung ggf. geeignete Handschuhe, um z. B. Schnittverletzungen zu vermeiden.
|
|
Beachten Sie bitte: • Die Räder von großen Abfallbehältern (graue, grüne oder gelbe fahrbare Metallbehälter) stets gegen Wegrollen sichern • Keinen Abfall und Müll in Fluren und Treppenhäusern abstellen |
{Arbeitsbekleidung}
Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung {Schutzkleidung}
Für Mitarbeiter, die als Hausmeister tätig werden, ist zu prüfen, welche grundlegenden Schutzausrüstungen erforderlich und somit zur Verfügung zu stellen sind, z. B.
• | Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz, |
• | Hand-, Fuß- und Körperschutz, |
• | Hautschutz, |
• | Atemschutz, |
• | Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre bei Arbeiten auf Dächern), |
• | Ausrüstung zum Schutz mehrerer Körperteile (z. B. Schutzkleidung, kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm, kombiniert mit Kapselgehörschützern), |
• | Warnkleidung |
Die Besonderheit bei der Auswahl besteht darin, dass zunächst zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung unterschieden werden muss.
Arbeitskleidung: Wird während der Arbeit anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz vor Verschmutzung der privaten Kleidung getragen. Hierbei handelt es sich um keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, sie aus Arbeitsschutzgründen zur Verfügung zu stellen.
Schutzkleidung: Soll den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen schützen. Da es sich um PSA handelt, muss der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen.
Auswahl und Organisation
Wie der Name schon sagt, ist die Persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ist die Benutzung der PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen verhindern.
Um die Bereitschaft für das Tragen der PSA zu erhöhen, sollten die Mitarbeiter an der Auswahl beteiligt werden. Es darf nur PSA zur Verfügung gestellt werden, die
• | den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht, |
• | Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne eine eigene Gefahr mit sich zu bringen, |
• | für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist, |
• | den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügen und |
• | dem Träger passt |