Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht. Marco Gehrig. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Marco Gehrig
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783170405608
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      Erträge/Aufwendungen

      Erträge entstehen aus dem Erlös von erstellten Erzeugnissen, aus erbrachten Dienstleistungen oder anderen Posten, welche die Definition von Erträgen erfüllen und eine Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens darstellen, wie z. B. Erträge aus der Veräusserung von langfristigen Vermögenswerten oder Wertzunahmen von Wertpapieren.

      Es handelt sich um Geld-, Sachgüter- und Dienstleistungsabgänge, denen keine oder zumindest eine nicht festgestellte Gegenleistung gegenübersteht. Verluste (wie durch Feuer- oder Wasserschäden, Wechselkurse) sind ihrer Natur nach ebenfalls als Aufwendungen zu betrachten. Im handelsrechtlichen Abschluss werden Aufwendungen nach den für die Unternehmung massgebenden, d. h., subjektiven Gesichtspunkten (beispielsweise Festlegung des Aufwandes nach dem auszuweisenden Ergebnis) oder nach steuerlichen Gesichtspunkten erfasst.

      Das True-and-Fair-View-Konzept hingegen fordert Informationen, welche objektiv und zuverlässig, d. h. frei von verzerrenden Einflüssen und Manipulationen, sind.

      Der Erfolg eines Unternehmens ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen in der Erfolgsrechnung. Der Gesetzgeber verzichtet, anders als bei der Bilanz, auf die entsprechenden Legaldefinitionen. Diese Lücken füllen die Begriffe von Swiss GAAP FER im Rahmenkonzept. Diese sind in die Ausführungsbestimmungen der Bankenverordnung wörtlich übernommen worden und haben somit amtlichen Charakter erhalten. Die Definitionen von Ertrag, Aufwand und Erfolg sind für die Rechnungslegung von Banken durch das Rundschreiben FINMA 2015 (RVB) Legaldefinitionen.

      Leistungen/Kosten

      Kosten sind objektiv bewertete Geld-, Sachgüter- und Leistungsverbrauch im Hinblick auf die Erstellung der Betriebsleistung. Leistung ist das objektiv bewertete Ergebnis aufgrund der betrieblichen Tätigkeit, d. h. die erzeugten Güter und Leistungen.

      1.4 Überblick über die Gebiete des Rechnungswesens

      Schematisch ergibt sich die folgende Gliederung des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens. Das Rechnungswesen lässt sich in externes und internes Rechnungswesen gliedern, wobei unterschiedliche Zielsetzungen und Zwecke verfolgt werden (image Abb. 1).

Images

      1.2 Rechtsgrundlagen

      1.2.1 Gesetzgebung zum Rechnungswesen

      Es war stets eine Besonderheit der schweizerischen Gesetzgebung zum Rechnungswesen, dass diese sich auf das Grundsätzliche beschränkte (Prinzipienorientierung) und bei einer umfassenden Regelung einzelner Sachverhalte Zurückhaltung geübt hat. In der neueren Zeit ist jedoch, ausgelöst durch die Entwicklung von internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der europäischen Gesetzgebung (EU-Richtlinie 2013), eine zunehmende Regelungsdichte auch im schweizerischen Recht unverkennbar. In neuerer Zeit differenziert der Gesetzgeber jedoch zwischen den zu den grössenmässig immer noch bedeutenden buchführungs- und der rechnungspflichtigen Personenunternehmen und den finanzmarktorientierten Kapitalgesellschaften. Dies ist ein wesentliches Merkmal des Rechnungslegungsrechts aus dem Jahr 2011.

      1.2.2 Zielsetzung der Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften

      Wenn der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Buchführung tätig geworden ist, wollte er bestimmte Interessen schützen und fördern. Mit der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern und zum Abschluss in regelmässigen Abständen (Rechnungslegung), sollte der Unternehmer in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Die laufenden Aufzeichnungen in der Buchführung sind periodisch in besonderen Abschlussrechnungen (Jahresrechnung), mindestens jährlich, vorzugsweise jedoch in kürzeren Zeitabständen in der Rechnungslegung zusammenzustellen. Die Selbstinformation des Unternehmersist deshalb ein wichtiger Zweck der Buchführung und Rechnungslegung. Damit soll verhindert werden, dass der Unternehmer aus Unkenntnis seiner Vermögens- und Finanzlage seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und dadurch die Gläubiger geschädigt werden. Deshalb will der Gesetzgeber zum Gläubigerschutz mit zahlreichen Vorschriften verhindern, dass im Jahresabschluss die wirtschaftliche Lage zu günstig dargestellt und die Gläubiger über die Kreditfähigkeit des Unternehmens getäuscht werden. Auch die Bestimmungen zum Eigenkapitalschutz bei Kapitalgesellschaften (beispielsweise durch Vorschriften über die Gewinnverwendung und Kapitalentnahmen) dienen dem Schutz der Gläubiger und damit im weiteren Sinne auch der Arbeitnehmer.

      Bei grösseren Unternehmen und Unternehmensgruppen (Konzernen) dient die Buchführung und Rechnungslegung den Aufsichts- und Leitungsorganen als Führungsinstrument, um gestützt auf aussagekräftige Entscheidungsgrundlagen die Finanzverantwortung (OR 716a I) wahrzunehmen.