Illustrationen: Karl Gärtner
Fotos: Archiv Dieter Schäfer
Satz & Gestaltung: Verena Kessel
ISBN Hardcover | 978-3-86476-127-0 |
ISBN EPUB | 978-3-86476-666-4 |
ISBN PDF | 978-3-86476-667-1 |
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© Verlag Waldkirch Mannheim, 2019
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Dieter Schäfer
Der Verkehrspolizist
Heiter bis wolkige Episoden aus der Kurpfalz
Ich danke meinem Kurpfälzer Freund Karl Gärtner für die Unterstützung bei der Illustration.
Das Titelbild und alle Zeichnungen stammen unverwechselbar aus seinen Pinseln und Zeichenstiften.
Kontakt: [email protected]
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Kurpfälzer Eigenheiten
Die Interaktion zwischen Bürger und Polizei
Kapitel 4: Drogen im Straßenverkehr
Die Affäre Kurzzeitkennzeichen
Kapitel 6: Das Phänomen Auto-Poser
Kapitel 9: Verkehrspolizist – Warum ich?
Die Ableistung des Diensteides hat etwas Feierliches,
ähnlich wie auf festlichem Parkett.
Der Diensteid
§ 47 Landesbeamtengesetzt Baden-Württemberg
Zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn legt jeder Polizeibeamte feierlich den Diensteid ab.
Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)
Intro: Der Verkehrspolizist
Heiter bis wolkige Episoden aus der Kurpfalz
Jeder kennt ihn.
Nicht jeder mag ihn.
Fast jeder respektiert ihn.
Sein hoheitlicher Blick Seine virtuelle Art bei der Verkehrsregelung Seine freundliche Art beim Kontakt (Prädikate des Verkehrspolizisten)
Der Verkehrspolizist Heiter bis wolkige Episoden aus der Kurpfalz
Den Kindern brachte er die ersten Verkehrsregeln bei. Den Jugendlichen vermieste er den Spaß an frisierten Mopeds. Den jungen Männern setzte er beim Rasen und Tunen zu. Und irgendwie alle haben ihr Erlebnis, beim zu schnellen Fahren ertappt worden zu sein. Ist sein Bild in der Öffentlichkeit nun freundlich oder doch ablehnend – wir werden sehen.
Eigentlich könnte das Zusammenleben ganz einfach sein. Die Väter unserer Republik haben sich bei der Gestaltung des Grundgesetzes und der darauf aufbauenden Gesetzgebung schon etwas gedacht.
Artikel 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Menschenwürde und Artikel 2 ermöglicht es für jeden, sich in Freiheit auszuleben.
Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung fordert, jeder solle sich so verhalten, dass er andere nur unvermeidbar belästigt oder gar gefährdet. Das würde durchaus reichen, um gedeihlich miteinander auszukommen. Wäre da nicht Artikel 5 GG, der Jedermanns Meinung nicht nur anerkennt, sondern auch erlaubt, diese frei zu äußern.
So entwickelte sich eine pluralistische Gesellschaft, in der Meinungsvielfalt das Zusammenleben komplizierter macht.
Das ausdrückliche Recht des Artikel 21 GG, in Parteien an der politischen Willensbildung mitzuwirken, förderte unterschiedliche Ideologien, sodass es dann im Alltag doch häufiger eines Schiedsrichters bedarf.
Keine Überraschung, denn jedes individuelle Freiheitsrecht endet dort, wo es die Rechte eines anderen einschränkt1. Und in unserer digitalisierten Welt haben immer mehr Mitbürger verlernt, ihre Alltagsprobleme eigenständig durch Kommunikation und Interaktion zu lösen.
Die drei „E“
Die Verkehrswissenschaft hat für solche Fälle, die den Straßenverkehr betreffen, den Ansatz der „Drei E“2 entwickelt.
Das Erste steht für Engineering und umfasst alle baulichen und technischen Optionen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Hier ist die