Dass die spezifische Art der angewandten Akkulturationsstrategie von Bedeutung ist, wird auch durch eine Studie zur Glücksspielnutzung deutscher Jugendlicher unterstrichen (Giralt et al. 2018). Hier wurden per Fragebogenerhebung spezifische Formen der Akkulturation erhoben. Die Datenauswertung ergab, dass Jugendliche mit einer problematischen Nutzung von Glücksspielen überzufällig häufig die Akkulturationsstrategien Marginalisierung und Separation aufwiesen. Unter Marginalisierung versteht man das völlige Aufgeben von kulturellen Werten und Eigenarten des Herkunftslandes bei gleichzeitiger Ablehnung ebensolcher Werte und Eigenarten des neuen Kulturraums. Separation bedeutet die Beibehaltung der kulturellen Normen des Herkunftslandes, jedoch die gleichzeitige Ablehnung der Kultur des Einwanderungslandes. Beide Formen der Akkulturation werden als eher dysfunktionale Anpassungsleistungen beschrieben und stehen mit einer erhöhten Stressbelastung für die betreffende Person in Zusammenhang.
2.2 Befunde aus Längsschnittstudien und Katamneseerhebungen
Anhand epidemiologischer Erhebungen lässt sich zwar die Prävalenz einer Glücksspielstörung in der Bevölkerung abschätzen, jedoch erlauben sie nicht, Aussagen über deren zeitliche Stabilität zu treffen. Es ist aus verschiedenen Gründen wichtig, über diese Stabilität Bescheid zu wissen. Wäre die Glücksspielstörung ein flüchtiges Phänomen, das nach kurzer Zeit vollständig remittiert, würde dies die Frage aufwerfen, ob es überhaupt notwendig ist, aufwändige Psychotherapieforschung zu betreiben, das Hilfesystem auszubauen oder ehrgeizige Präventionskonzepte zu installieren. Neben diesem eher grundsätzlichen Aspekt liefern Informationen über typische oder atypische Symptomverläufe Anhaltspunkte, um Faktoren zu erkennen, die eine Symptomatik exazerbieren lassen oder eben abmildern.
Prospektive Studien (Längsschnittstudien), die ein und dieselbe Personengruppe über einen längeren Zeitraum untersuchen, sind demnach notwendig, um Symptomverläufe abzubilden. Auch zur Bestimmung von Kausalbeziehungen, also etwa der Bestimmung von Risikofaktoren für eine Glücksspielstörung, sind diese Ansätze geeignet. Man wird nachvollziehen können, dass im Vergleich zu Querschnittserhebungen, die lediglich einen einzigen Messzeitpunkt beinhalten, solche Längsschnittstudien mit ungleich mehr Aufwand verbunden sind. Damit erklärt sich, warum es deutlich mehr Querschnitts- als Längsschnittstudien gibt. Nichtsdestotrotz existieren sie und ihre Befunde sollen kurz dargestellt werden.
Längsschnittstudien an Jugendlichen konnten verschiedentlich belegen, dass eine lebensgeschichtlich frühe Nutzung von Glücksspielen einen guten Prädiktor für die Fortführung des Spielverhaltens in späteren Lebensjahren darstellt. Gleichzeitig sagt die regelmäßige Glücksspielteilnahme eine spätere Verschlechterung der Schulleistungen voraus (Vitaro et al. 2018). Damit existiert ein Hinweis darauf, dass lebensgeschichtlich früh eingeübte Nutzungsgewohnheiten zu einer Verinnerlichung und Verfestigung des Verhaltens führen. Unterstützt wird dies durch retrospektive Befragungen an Patienten; auch hier zeigt sich, dass die Mehrheit der Patienten bereits im Jugendalter Kontakt mit Glücksspielen hatte (Meyer und Bachmann 2017; Müller et al. 2017). Das Risiko für eine spätere Glücksspielproblematik erhöht sich zudem, wenn Jugendliche nicht nur ein, sondern viele verschiedene Glücksspiele nutzen (Dowling et al. 2017).
Auch konnte gezeigt werden, dass ungünstige sozioökonomische Rahmenbedingungen (Bildungsgrad der Eltern, finanzielle Situation der Familie, Broken-Home Situation), Substanzgebrauch sowie Impulsivität im Jugendalter die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten und die Fortführung der Glücksspielteilnahme steigern. Vitaro et al. (2018) wiesen nach, dass höhere Impulsivität im Alter von 12 Jahren die Fortführung des Glücksspielens im Alter von 14 und 16 vorhersagte. In der Metanalyse von Dowling et al. (2017) erwies sich, dass in hoher Impulsivität im jungen Erwachsenenalter ein ausgeprägter Risikofaktor für eine spätere Glücksspielstörung zu sehen ist.
Aufschlussreich sind auch Befunde zum Auftreten weiterer psychischer Probleme vorbestehender Glücksspielproblematik. Anhand einer prospektiven Erhebung an Jugendlichen und jungen Erwachsenen konnten Afifi et al. (2016) zeigen, dass problematisches Glücksspielen die Auftretenshäufigkeit für weitere Störungen bei den Heranwachsenden begünstigte. Eine Glücksspielproblematik im Lebensalter zwischen 18 und 20 Jahren stellte in der Analyse einen kausalen Risikofaktor für das Neuauftreten einer Substanzabhängigkeit und depressiver Störungen im Alter zwischen 23 und 25 Jahren dar.
2.3 Gesetzliche Regelungen zur Glücksspielteilnahme
Wie in Kapitel 2 dargestellt, werden Glücksspiele in der Bevölkerung breit genutzt. Da das Abhängigkeitspotenzial von Glücksspielen und daraus folgende Konsequenzen für die Gesundheit Betroffener schon lange bekannt sind, wurde mit verschiedenen gesetzlichen Regelungen versucht, bestimmte Schutzmaßnahmen zu implementieren. Hierzu zählen etwa der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung; SpielV) und die Gewerbeordnung (GewO).
Ganz allgemein ist Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren untersagt, an öffentlichen Glücksspielen teilzunehmen. Der Schutz von Minderjährigen wird vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellt, da in Analogie zu stoffgebundenen Süchten davon ausgegangen wird, dass der Konsum von Glücksspielen in einem frühen Lebensabschnitt ein höheres Risiko für eine spätere Glückspielproblematik bedingt.
Für die Regelung des staatlich konzessionierten Glücksspiels ist der GlüStV verantwortlich, der im Laufe der Zeit verschiedenen Novellierungen unterworfen war. Wesentliche Ziele des GlüStV sind in der Spielsuchtprävention sowie dem Spielerschutz zu sehen. Der Staatsvertrag, der seit 2008 Gültigkeit besitzt, reglementiert nicht nur die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen, sondern beinhaltet auch Regelungen zur Bewerbung von Glücksspielprodukten. Das Verbot der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen für Kinder und Jugendliche ist außerdem im »Abschnitt 2: Jugendschutz in der Öffentlichkeit« des JuSchG festgelegt, worauf sich sowohl der GlüStV als auch die Gewerbeordnung beziehen. Das JuSchG, das am 01.04.2003 in Kraft getreten ist, regelt den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und damit indirekt die Nutzung der im gastronomischen Betrieb aufgestellten Geldspielautomaten (§ 4 JuSchG).
Weitere relevante Instrumente, die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ableiten, sind zum Beispiel die Spieleraufklärung, die Implementierung von Sozialkonzepten sowie Spielersperren (u. a. Reichert 2019).
Transfer: Die Spielersperre als Akutintervention in Beratung und Therapie
Insbesondere die Möglichkeit, eine Sperre für den Zugang zu Glücksspielen zu erwirken, ist von Bedeutung und sollte auch als instrumentelle Unterstützung für Betroffene stets in Erwägung gezogen werden.
2.4 Versorgungsstrukturen in Deutschland
In Deutschland empfehlen die Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger, dass Patientinnen und Patienten mit einer Glücksspielstörung zur Behandlung in Einrichtungen für Abhängigkeitserkrankungen oder zu psychosomatischen Rehabilitationskliniken zugewiesen werden. Darüber hinaus existiert ein breit gefächertes Netz an psychosozialen Beratungsstellen, ebenso wie verschiedene Selbsthilfegruppen, wie etwa Gamblers Anonymous.
Ob eine Behandlung im ambulanten oder stationären Setting erfolgt, hängt vom Schweregrad der Störung, komorbiden Störungen sowie den verfügbaren psychosozialen Ressourcen der Betroffenen ab. Natürlich spielt zusätzlich die Fähigkeit des Patienten, eine Abstinenz einzuleiten, eine Rolle bei der Wahl des Behandlungssettings. Unabhängig davon sprechen auch eine negative Erwerbsprognose bzw. anhaltende Arbeitslosigkeit für eine stationäre Behandlung. Was die Wirksamkeit anbetrifft, so lässt sich sagen, dass bei passender Indikation, sowohl die ambulante als auch die stationäre Maßnahme recht gute Effekte aufweisen (Ladouceur et al. 1998).
Die Beantragung einer stationären oder ambulanten Behandlung erfolgt