– für den Bauprozeß insgesamt, also nicht nur für das beschleunigte Erkenntnisverfahren notwendige –
hier vorgeschlagene Änderung der örtlichen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Bauverträgen (und Architektenverträgen) divergierende Entscheidungen verhindern. Notwendig erscheint nämlich,
– insbesondere auch im Hinblick auf die von Amts wegen mögliche Einbeziehung von Erkenntnissen des Gerichts aus Parallelverfahren –
einen Baugerichtsstand zu begründen, aufgrund dessen die örtliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten, die dasselbe Bauvorhaben betreffen, am Gerichtsstand der „belegenen Sache“ zu entscheiden sind. Wird diese Maßnahme zudem dadurch flankiert, daß die Zuständigkeit von Spruchkörpern
– Baukammer im Sinne des Abschlußberichtes der ARGE BauVR[20] –
wiederum voneinander durch die Lage der Objekte selbst (örtliche Lage der „belegenen Sache“) abgegrenzt wird, sammelt sich beim zuständigen Spruchkörper zudem die Sachkunde, die es ermöglicht, eine größere Zahl von dasselbe Bauvorhaben betreffenden Streitigkeiten schneller zu erledigen, als wenn sich die Zuständigkeit für den Bauprozeß nach dem Wohnsitz des Beklagten als allgemeiner Gerichtsstand richtet.
IV. Teilurteil
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Die zügige Erledigung eines Teils des Rechtsstreits durch Teilurteil wird durch die Vorschrift des § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO erheblich behindert. Zweck jener Vorschrift ist, einem Widerspruch zwischen dem Teil- und Schlußurteil entgegenzuwirken[21]. Jener Widerspruch schade, wie die Rechtsprechung geäußert hat[22], dem Ansehen der Rechtsprechung. Ob auf der Grundlage des § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Teilurteil ergehen kann, bedarf in der Regel diffiziler rechtlicher Betrachtung. Da der Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein von Amts wegen zu beachtender Rechtsfehler darstellt, meidet der Tatrichter durchweg das Teilurteil. Eine Abschichtung des Prozeßstoffes durch das Teilurteil erfolgt mithin nicht. Obwohl der entsprechende Teil des Rechtsstreits entscheidungsreif ist, füllen sich die Akten, weil die Parteien
– möglicherweise auch deshalb, weil sie über die Überscheidungsreife in Unkenntnis gelassen werden –
auch zu jenem Sachgegenstand weiter streitig vortragen.
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Obwohl die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO als für das Ansehen der Rechtsprechung abträglich bezeichnet, sieht der Bundesgerichtshof auf eine Rüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde seit langer Zeit keine Veranlassung mehr, eine Revision zuzulassen, um den auf dem Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO beruhenden Rechtsfehler zu korrigieren. Diese Erkenntnis ist zwar nicht Gegenstand einer „formellen“ Entscheidung des Bundesgerichtshofes; wohl aber Gegenstand empirischer Erfahrung, die sich prozessual damit rechtfertigen läßt, daß es sich beim Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO um einen Rechtsfehler handelt, für den die
– durch die jeweilige Individualität des Verfahrens, in dem der Rechtsfehler unterlaufen ist, begründet –
die für die Zulassung der Revision nötige Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr nicht darstellen läßt. Verfolgt der Kläger in mehreren Teilklagen seinen Anspruch, nimmt die Rechtsordnung keine Rücksicht darauf, ob die die Teilklagen jeweils abschließenden Urteile sich inhaltlich widersprechen. Da die Entscheidung über die erste Stufe innerhalb der Stufenklage keine Rechtskraftwirkung für die zweite Stufe der Stufenklage entfaltet[23], nimmt die Rechtsordnung auch insoweit sich widersprechende Entscheidungen hin. Es gibt daher,
zumindest im Rahmen des hier behandelten beschleunigten Erkenntnisverfahrens,
keine dogmatische Notwendigkeit, an der Regel des § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO festzuhalten. Dem im beschleunigten Erkenntnisverfahren entscheidenden Gericht muß daher die Möglichkeit gegeben werden, den Streitstoff auch durch Teilurteile abzuschichten, ohne Rücksicht darauf, ob zwischen Teilurteil und Schlußurteil ein Widerspruch entstehen könnte.
V. „Neues“ Vorbehaltsurteil
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Zur Abschichtung des Prozeßstoffes bedient sich der herkömmliche Zivilprozeß neben dem Teilurteil (§ 301 ZPO) dem Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO). Im herkömmlichen Zivilprozeß ist zu beobachten, daß in Verfahren, in denen durch ein Grundurteil der Prozeßstoff abgeschichtet wird, um das Verfahren zu beschleunigen, gerade das Gegenteil des bezweckten Erfolges eintritt: Das Grundurteil wird mit allen Rechtsmittel angefochten, die die Prozeßordnung zur Verfügung stellt; das Verfahren zur Höhe steht still, weil die Gerichtsakten nicht zur Verfügung stehen und keine Aktendoppel angefertigt werden oder in der Idee, das Grundurteil könne möglicherweise keinen Bestand haben, für diese Fall nutzlose Arbeit vermieden werden soll. Nicht selten ziehen sich Verfahren, in denen ein Grundurteil erlassen worden ist, deshalb über 10 und mehr Jahre hinweg, bis ein rechtskräftiges Urteil zur Höhe ergeht; zu beobachten ist, daß jene Verfahren durchaus auch über 18 und 20 Jahre währen, bevor sie rechtskräftig abgeschlossen sind.[24]
28
Diese Erkenntnis zeigt, daß im beschleunigten Erkenntnisverfahren von der Möglichkeit des Erlasses eines Zwischenurteils über den Grund nicht Gebrauch gemacht werden darf. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Ermittlung der genauen Höhe des Anspruches häufig unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch nimmt, so daß jedenfalls für das beschleunigte Erkenntnisverfahren eine Art neuer Entscheidung gefunden werden muß, die es ermöglicht, über den Grund abschließend und zur Höhe vorläufig zu entscheiden.
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Als neue Form der Entscheidung wird daher vorgeschlagen, ein Urteil zu ermöglichen, das über den Grund abschließend und zur Höhe „vorbehaltlich genauer Abrechnung“ entscheidet.
30
Sind Entscheidungen im „Beschleunigten Erkenntnisverfahren“ mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar[25]
oder bis zur Klärung aller verfahrensrechtlichen Fragen nur mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die – ähnlich wie die Rechtsbeschwerde gegen im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse[26] – nur eine beschränkte Überprüfung im Hinblick auf die Anwendung der Verfahrensregeln ermöglicht,[27]
befindet das „Teil- und Zwischen-Urteil vorbehaltlich genauer Abrechnung“ im beschleunigten Erkenntnisverfahren
– für das beschleunigte Erkenntnisverfahren abschließend –
über den Grund und zur Höhe, soweit im Rahmen einer pauschalen Betrachtung der Anspruch der Höhe nach im Rahmen einer Schätzung – ähnlich § 287 ZPO – festgestellt werden kann. Die Vollstreckung erfolgt aus jenem Urteil; wobei die Vollstreckung vorbehaltlich einer „Rückfestsetzung“
– ähnlich der Regel des § 717 ZPO, allerdings insoweit von Amts wegen –
erfolgt, wenn im Rahmen des „Urteils vorbehaltlich genauer Abrechnung“ zugunsten des Klägers ein zu hoher Betrag ausgeurteilt worden ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs bleibt der vor Erlaß des „Urteils vorbehaltlich genauer Abrechnung“ zuletzt gestellte Antrag des Klägers. Eine Klageerweiterung nach Erlaß des „Urteils vorbehaltlich genauer