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Ob der Fortschritt elektronischer Datenverarbeitung oder gar Umstellungen im Vergütungssystem der Prozeßbevollmächtigten[14]
– von der tarifmäßig gebundenen Regelvergütung auf Honorarstundensätze –
oder das Noven-Verbot im Berufungsverfahren[15] Grund für die Zunahme des Umfangs des Parteivortrags insbesondere in Bauprozessen ist, kann dahinstehen. Tatsache ist, daß die den Rechtsstreit einleitende Klage gerade in Bauprozessen einen Umfang erreicht, der das zuständige Gericht zu „erschlagen“ geeignet ist. Hinzukommt, daß mit der Klage
– sei es zur Beweisführung oder Substantiierung des Vortrags –
zahlreiche, umfangreiche Ordner mit Urkunden vorgelegt werden, die den Prozeßstoff nach Eingang der Klage häufig kaum durchdringbar erscheinen lassen. Die die Beklagten zugestellte Klage dieses Umfangs veranlaßt den Beklagten durchweg „Gleiches mit Gleichem zu vergelten“.
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Jedenfalls für das beschleunigte Erkenntnisverfahren der Bauverfügung wird deshalb vorgeschlagen:
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Klagebegründung (konkret: die Begründung der gestellten Klageanträge) darf einen Umfang von yyy-Zeichen (Vorschlag: umgerechnet 30 Seiten der Größe DIN A 4 bei einem Zeilenabstand von 1,5 und der Schriftgröße 12 unter Berücksichtigung angemessener Schreibränder) nicht überschreiten. Das gilt entsprechend für die Klageerwiderung. Anstelle von Anlagen sind der Klage und der Klageerwiderung in einem Anlagenverzeichnis die Teile der jeweiligen Urkunde komprimiert inhaltlich wiederzugeben, auf die sich der Kläger oder der Beklagte im Rahmen der Klage oder Klageerwiderung beziehen will (vgl. insoweit § 131 Abs. 2 ZPO).
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Das zuständige Gericht zieht nach eigenem Ermessen, ggfs. zur Beschleunigung des Verfahrens schon nach Zustellung der Klage an den Beklagten, einen Sachverständigen hinzu, um sich im Hinblick auf den gehaltenen tatsächlichen Vortrag sachkundig zu machen. Über die Hinzuziehung des Sachverständigen werden die Parteien lediglich unterrichtet; an der Auswahl des Sachverständigen sind sie, jedenfalls in diesem Stadium des Verfahrens, nicht beteiligt.
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Über die angeordnete Begrenzung, gemessen an der Zahl der erlaubten Zeichen, hinausgehender Vortrag ist unbeachtlich. Anlagenverzeichnisse, die den Vorgaben nicht entsprechen, sind ebenfalls unbeachtlich. Betrifft der Streit zwischen den Parteien mehrere Streitgegenstände, führt die Beschränkung zum Umfang des möglichen Vortrags dazu, daß ggfs. mehrere Klagen einzureichen sind. Dadurch bleibt der jeweilige Prozeßstoff übersichtlich. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen Verfahren miteinander verbinden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit des Prozeßstoffes nicht gefährdet wird. Die Entscheidung des Gerichts über die Verbindung eines Verfahrens mit einem anderen Verfahren ist unanfechtbar.
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Nach Vorlage der Klageerwiderung erteilt das Gericht Hinweise über das beabsichtigte weitere Vorgehen im Verfahren; wobei es offenlegt, inwieweit diese Hinweise auf der Beratung durch den hinzugezogenen Sachverständigen beruhen. Im Hinweisbeschluß ordnet das Gericht an, zu welchen in der rechtlichen Abschichtung relevanten Fragen ggfs. noch ergänzender Vortrag erwartet wird und zu welchen tatsächlichen Fragen die Erhebung von Beweisen beabsichtigt ist. Es ordnet auf der Grundlage des Inhalts des Anlagenverzeichnisses an, welche Urkunden vorzulegen sind.
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Im Rahmen der Beweiserhebung sind alle Beweismittel, einschließlich der des Freibeweises, zulässig. Das Gericht ist zur Amtsvermittlung befugt; und zwar in dem Umfang, in dem nach herkömmlicher Verfahrensordnung im Bereich der Zulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels Amtsermittlung geboten ist.[16] Als Beweismaß reicht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Vortrags der beweisbelasteten Partei. Ist für die Überzeugungsgewinn des Gerichts der Einblick in örtliche Gegebenheiten von Bedeutung, soll das Gericht die örtliche Gegebenheit von Amts wegen in Augenschein nehmen. Der Zeitpunkt der beabsichtigten Inaugenscheinnahme ist den Parteien mitzuteilen; einen Anspruch auf Verlegung des Termins haben die Parteien nicht, wenn eine Ladungsfrist von einer Woche eingehalten ist. Erkenntnisse aus anderen Verfahren kann das Gericht von Amts wegen in das Verfahren einführen.
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Es ist mündlich zu verhandeln, sofern die Parteien nicht übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichten.Ladungs- und Schriftsatzfristen sind kurz zu bemessen, dürfen jedoch eine Woche nicht unterschreiten. Die das Verfahren abschließende Entscheidung soll innerhalb einer Frist von yy-Wochen nach Zustellung der Klage verkündet werden.
II. Streitverkündung
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In der Diskussion über die „Bauverfügung“ innerhalb der Arbeitsgruppe BauVR ist deutlich geworden, daß die Zahl der Beteiligten am Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des Verfahrens hat. Vielfach ist daher die Möglichkeit einer Streitverkündung im Verfahren der „Bauverfügung“ widersprochen worden.[17]
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Die Streitverkündung will sich widersprechende Entscheidungen in den Fällen ausschließen, in denen dieselben Tatsachen- oder Rechtsfragen auch für das Rechtsverhältnis zum Rückgriffsschuldner von Bedeutung sind.
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Die Zahl der am Bau beschäftigten Subunternehmer führt regelmäßig dazu, daß im Bauprozeß von der Streitverkündung Gebrauch gemacht und die Zahl der am Bauprozeß Beteiligten dadurch erheblich steigt; zumal die Streitverkündungsgegner ihrerseits wiederum Streitverkündungen ausbringen können.[18]
Die Argumente, die gegen die Möglichkeit der Streitverkündung im beschleunigten Erkenntnisverfahren sprechen, haben daher Gewicht; allerdings nur soweit es die Frage der Ausweitung der Zahl der am Prozeß Beteiligten angeht. Soweit es die materielle Wirkung der zulässigen Streitverkündung betrifft, besteht für sie angesichts kurzer Verjährungsfristen (vgl. etwa § 13 Abs. 4 VOB/B) aus hiesiger Sicht ein Bedürfnis. Die Streitverkündung im beschleunigten Erkenntnisverfahren sollte daher lediglich mit der materiell-rechtlichen Wirkung der Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) ausgestattet sein; für den Streitverkündungsgegner ist der Beitritt zum beschleunigten Erkenntnisverfahren ausgeschlossen; er kann ungeachtet dessen seinerseits weitere Streitverkündungen ausbringen.
III. Örtliche Zuständigkeit
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Folgt man der im Arbeitspapier „Bauverfügung“ (Stand 22.09.2011) niedergelegten Erwägung[19], daß die Richtigkeit der im Rahmen der Bauverfügung getroffenen Entscheidung vornehmlich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Verkündung der Bauverfügung verfügbaren Erkenntnisse zu messen ist, Basis für die Überprüfung der Bauverfügung im Hauptsacheverfahren daher in der Regel nur die tatsächlichen Erkenntnisse sein dürfen, die bei gebotener Sorgfalt im Verfahren der Bauverfügung haben beigebracht werden können,