162
Insbesondere bei fremdfinanzierten Transaktionen ist die Berichtssprache regelmäßig englisch, damit der Bericht von ausländischen Banken gelesen werden kann.
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Eingerahmt wird der inhaltliche Berichtsteil regelmäßig von einer Art „Disclaimer“,342 also:
– der genauen Bestimmung des Zwecks der Due Diligence,
– der geplanten Transaktion,
– der genauen Darstellung des Due Diligence-Auftrags, also etwa der Definition des Adressaten (in der Regel der Auftraggeber) verbunden mit dem Hinweis, dass Dritte nicht auf den Inhalt des Berichts vertrauen dürfen und der Bericht nur für die Zwecke des Adressaten erstellt wurde,
– der Bestimmung der zu prüfenden Rechtsgebiete bzw. Daten,
– der Bestimmung der Prüfungs- und Darstellungstiefe (durch Einführung von Wesentlichkeitsschwellen, der Bestimmung der Berichtsform etwa als Red Flag-Bericht),
– einem Hinweis auf die Umstände und ggf. auf etwaige (verkäuferbedingte) Schwierigkeiten bei der Durchführung der Due Diligence,
– einem Hinweis darauf, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Datenraum offengelegten Informationen nicht überprüft werden konnte, und ggf.
– einer summenmäßigen Haftungsbeschränkung (die aber nur verbindlich ist, wenn sie mit dem Auftraggeber auch vereinbart ist).
164
Um zu dokumentieren, welche Unterlagen geprüft worden sind, werden die geprüften Dokumente am Ende des Berichts regelmäßig aufgelistet.343
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Hier als Beispiel eine Inhaltsübersicht über einen typischen Legal Due Diligence Report:
Einleitung, insbesondere:
– Definition der beabsichtigten Transaktion
– Bestimmung des Adressaten des Berichts, Eingrenzung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Berichts ausschließlich für die spezifischen Zwecke der Transaktion, Ausschluss des Zwecks und Rechts Dritter, auf den Bericht zu vertrauen, Verpflichtung des Adressaten, den Bericht ohne Zustimmung des Erstellers Dritten nicht zur Verfügung zu stellen
– Definition des Umfangs des Berichts, einschließlich der Bestimmung– der Informationen, auf denen der Bericht beruht, wie beispielsweise Informationen in einem Fact Book, „Vendor’s Due Diligence“-Bericht, im Datenraum, aus einer Managementpräsentation, dem Q&A-Process, Expertengespräche (Expert Sessions) oder Standortbesichtigungen (Site Visits) (jeweils mit exakten Verweisen)– der Informationen, die man ausgewertet hat, mit exaktem Verweis insbesondere auf den Datenraumindex
– der Gebiete, die nicht Gegenstand der Due Diligence sind mit ausdrücklichem Ausschluss rechtstatsächlicher Prüfungshandlungen
– der Wesentlichkeitsschwelle, unterhalb derer entweder keine Prüfungshandlungen durchgeführt werden oder nicht berichtet wird
– des Ausstellungsdatums mit den Klarstellungen, (i) dass sich der Bericht nicht auf Informationen bezieht, die nach einem hier bestimmten Datum in den Datenraum gestellt oder anderweitig dem Aussteller zur Verfügung gestellt wurden und (ii) dass der Aussteller nicht verpflichtet ist, den Bericht zu aktualisieren
– bestimmter Annahmen (Assumptions) (regelmäßig mit Verweis auf einen Anhang, in dem die zahlreichen Annahmen aufgeführt werden), insbesondere in Bezug auf– die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen– die Echtheit von Unterschriften unter geprüften Dokumenten– die Übereinstimmung von Kopien mit Originalen– die Wirksamkeit vorgelegter Dokumente, die Abwesenheit von Verzichten, Änderungen oder Kündigungen oder sonstiger Maßnahmen oder Erklärungen zur Beendigung– die Richtigkeit und Vollständigkeit von übersetzen Dokumenten im Datenraum
– Hinweis, dass der Bericht vertrauliche Informationen enthalten kann, die Gegenstand von Vertraulichkeitsverpflichtungen der Zielgesellschaft gegenüber Dritten sind, deren Verletzung Schadensersatzansprüche oder Kündigungsrechte auslösen kann
– Haftungsbegrenzung (entweder Hinweis auf gesondert vereinbarte Haftungsbegrenzung oder mit Bitte um Gegenzeichnung zum Zeichen des Einverständnisses)
Definitionen
Executive Summary
Berichtsteil
– Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse
– Gruppeninterne Verträge und Schnittstellen zum Verkäufer und seinen verbundenen Unternehmen (Separation Issues)
– Verträge mit Kunden, Lieferanten und Vertrieb
– Regulatorische Aspekte
– Intellectual Property Rights, Copyrights, IT
– Management, Arbeitnehmer, betriebliche Altersversorgung
– Grundstücke, Mietverträge
– Produktionsstätten und Anlagen
– Subventionen, Beihilfen
– Versicherungen
– Wettbewerbsrecht
– Prozesse, Schiedsverfahren, behördliche Verfahren
– Compliance
Annex mit den Annahmen (Assumptions)
Annex mit einer Liste der geprüften Dokumente (mit exaktem Verweis auf den Datenraumindex)
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Soweit aus kommerziellen oder kartellrechtlichen Gründen im Rahmen der Due Diligence Informationen nur in einem Datenraum gegenüber einem externen Clean Team offengelegt werden und dort erhobene Informationen an den Mandanten des Käuferanwalts oder anderer Berater nur in aggregierter, vom Verkäufer gebilligter Form weitergegeben werden dürfen, empfiehlt es sich, die Ergebnisse dieser Due Diligence in einem gesonderten Bericht zusammenzufassen. Das erleichtert dem Verkäufer die Durchsicht und Freigabe vor Überlassung an den Erwerber und verhindert die Offenlegung der übrigen Due Diligence-Ergebnisse gegenüber dem Verkäuferanwalt.
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Auch bei der Erstellung von Due Diligence-Berichten kommt es zunehmend zum Einsatz von LegalTech.344 Früher wurde an einem Due Diligence-Bericht typischerweise zwar parallel und koordiniert gearbeitet, gegen Ende der Berichtsabgabefrist musste aber viel Zeit damit verbracht werden, die verschiedenen Berichtsteile zusammenzufügen, um daraus ein einheitliches, lesbares und aufeinander abgestimmtes Produkt zu erstellen. Heute ist der Einsatz von Kollaborationsplattformen möglich und zunehmend üblich. Bei ihrer Nutzung für die Erstellung eines Due Diligence-Berichts345 fließen die Ergebnisse in einen Due Diligence-Bericht ein, der sozusagen in Echtzeit auf der Kollaborationsplattform entsteht und an dem die Mitglieder des Due Diligence-Teams parallel, also in einem Dokument, schreiben können. Dies erleichtert auch Kontrolle und Einhaltung vorgegebener Budgets.346
3.7.3 Reliance-/Non-Reliance-Letter
(a) Non-Reliance-Letter (Überblick)
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Sollen Dritte, etwa die finanzierenden Banken oder ein Co-Investor, mit dem Bericht in Berührung kommen, ist zu entscheiden, ob sie auf den Inhalt vertrauen dürfen sollen oder nicht. Je nachdem ist mit dem Dritten ein sog. Non-Reliance-Letter