1. Kriminalstatistik[79]
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Mit ca. 5 % Anteil der Rauschgiftdelikte an der Gesamtkriminalität ist deren kriminalstatistische Bedeutung nicht zu unterschätzen.[80] Das Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität[81] schlüsselt die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betäubungsmittelkriminalität in „konsumnahe“ Delikte (Besitz/Erwerb/Abgabe), Handelsdelikte (Handeltreiben und Schmuggel, mithin Einfuhr – auch in nicht geringen Mengen –, Durchfuhr, Ausfuhr) und sonstige Delikte auf (wobei der Umstand, dass unter diese Kategorie ebenso zahlreiche Formen des Handels fallen, insbesondere auch die Bandendelikte und das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen, zu einer Verzerrung der Schemata und Diagramme führt). Die meisten Straftaten betreffen Cannabis: Mit 161 040 Straftaten (+8 %) ist der höchste Wert seit knapp zehn Jahren erreicht (bei Heroindelikten ist ein Rückgang zu verzeichnen). Die Statistiken bestätigen das von Kritikern der Prohibition vorgebrachte Argument, wonach die derzeitige Ausgestaltung des Drogenstrafrechts vornehmlich zur Verfolgung von (Gelegenheits-)Konsumenten führe, während Ermittlungsverfahren gegen Großhändler und rücksichtlos agierende Rauschgiftbanden relativ selten erfolgsversprechend durchgeführt werden könnten.
2. Strafverfolgungsstatistik
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Die Strafverfolgungsstatistik weist im Jahr 2018 insgesamt 54 735 Verurteilte wegen Rauschgiftdelikten auf, die Bedeutung der einzelnen Tatbestandsmodalitäten stellt sich wie folgt dar:
§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG | 15 803 (davon 2447 Freiheitsstrafen) |
§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ff. BtMG (andere vorsätzliche Straftaten, ohne Besitz) | 140 (davon 99 Freiheitsstrafen) |
§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG (Besitz) | 28 947 (davon 2106 Freiheitsstrafen) |
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG (andere gewerbsmäßig begangene Straftaten gegen das BtMG) | 767 (davon 647 Freiheitsstrafen) |
§ 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG | 20 (davon 12 Freiheitsstrafen) |
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG | 786 (davon 707 Freiheitsstrafen) |
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG | 6034 (davon 5751 Freiheitsstrafen) |
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG | 41 (davon 35 Freiheitsstrafen) |
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG | 95 (davon 94 Freiheitsstrafen) |
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG | 4 (davon 4 Freiheitsstrafen) |
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG | 1244 (davon 1210 Freiheitsstrafen) |
§ 30a Abs. 1 BtMG | 269 (davon 269 Freiheitsstrafen) |
§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG | 46 (davon 46 Freiheitsstrafen) |
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG | 539 (davon 539 Freiheitsstrafen) |
C. Die Strafvorschriften des BtMG im Einzelnen und ihre Voraussetzungen
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Die zentrale Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG knüpft an das verwaltungsrechtliche Verbot des § 3 BtMG. Die übrigen Nummern zählen „genuin“ strafrechtliche, weil nicht erlaubnisfähige Verhaltensweisen auf: Überwiegend handelt es sich um verselbstständigte Beihilfehandlungen, bei denen eine Teilnehmerstrafbarkeit mangels deliktischer Haupttat nicht konstruiert werden kann (Verschaffen einer Konsumgelegenheit, Bereitstellen von Geldmitteln, § 29 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 13 BtMG), oder bei denen Strafverfolgungsbehörden der Nachweis der Haupttat erspart werden soll (Verschaffen einer Erwerbsgelegenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG).
I. Der Begriff des Betäubungsmittels als gemeinsames Tatbestandsmerkmal
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Die Geltung des verwaltungsrechtlichen Verbots (und der Strafvorschriften) hängt von der Frage ab, ob überhaupt der Gegenstand des Gesetzes „betroffen“ ist, sich das fragliche Verhalten also auf ein Betäubungsmittel bezieht. Das BtMG legt dies bereits in den §§ 1, 2 BtMG fest und beginnt nicht – wie es für das Verwaltungsrecht typisch wäre – mit einer einleitenden Vorschrift, welche das Ziel des Verbotsgesetzes deklaratorisch wiedergibt.
1. Konstitutive Wirkung der Positivliste
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Vom Verbot des Umgangs mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG sind gemäß § 1 Abs. 1 BtMG diejenigen Stoffe betroffen, die in den Anlagen des Gesetzes abschließend und konstitutiv aufgezählt werden.[82] Diese „Positivliste“ grenzt das (illegale) Betäubungsmittel von anderen Drogen ab. Die Anlagen sind dreigeteilt, im Übrigen alphabetisch geordnet. Änderungen der Anlagen I bis III können von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates im Verordnungswege vorgenommen werden (§ 1 Abs. 2 BtMG, ggf. auch durch eine sog. „Dringlichkeitsverordnung“, vgl. § 1 Abs. 3 BtMG). Die Regelungsbefugnis wurde dem Verordnungsgeber übertragen, um den Veränderungen des Drogenmarktes flexibel begegnen zu können. Unlängst wurden mit der Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BtMRÄndV) vom 2. Juli 2018[83] zwei NPS, die nicht unter die Stoffgruppen des NpSG[84] fallen, in die Anlage II des BtMG aufgenommen (CUMYL-PEGACLONE und CUMYL-5F-P7AICA),[85] zudem einige redaktionelle Änderungen in der BtMVV vorgenommen. Weitere Ergänzungen der Anlagen des BtMG und NpSG erfolgten durch die Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (NpSGuBtmGAnlÄndV) vom 12. Juli 2019,[86] insbesondere wurden drei neue „Ringsysteme“ bzw. Stoffgruppen eingeführt, aus denen allerdings auch bereits „etablierte“ Betäubungsmittel hervorgehen (Benzodiazepine, Tryptamine etc.).[87] Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG) vom 9. August 2019[88] brachte eine materiellrechtliche Erweiterung des § 1 dahingehend mit sich, dass das vereinfachte Verfahren der Aufnahme von Stoffen nach der Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 4 BtMG auf Stoffe erstreckt wurde, welche unter die Definition von Drogen nach Art. 1 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004[89] fallen.[90] Die Urfassung der Anlagen geht auf die Anlage der Single Convention zurück, die ihrerseits unter Mitwirkung der WHO zustande kam.[91] Sie wurde aber seitdem stetig erweitert (sei es infolge weiterer internationaler Übereinkommen, sei es durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber). Anlage I enthält die nichtverkehrsfähigen Betäubungsmittel. Sie gelten