Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Stephan Ulrich
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456440
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sind die an dem jeweiligen Standort geltenden Vorschriften.[5] Besonderes Augenmerk ist auf die Fragen zu richten,

welche umweltrechtlichen Genehmigungen oder Anmeldungen für den Betrieb einer Anlage erforderlich sind und ob diese vollständig vorliegen,
welche Auflagen und/oder Bedingungen bestehen und ob diese erfüllt sind,
ob Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren – insbesondere Drittanfechtungen durch direkte Nachbarn oder Anwohner – hinsichtlich der Genehmigungen oder Auflagen anhängig sind.

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      Die Umwelt-Due Diligence selbst unterteilt sich in zwei Phasen:

Grundbuchauszug,
Bebauungs- und Flächennutzungsplan,
interne/externe Audits,
Boden- und Umweltgutachten,
Behördliche Genehmigungen und/oder Auflagen,

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      Deren Auswertung dient der Vorbereitung der Orts- oder Betriebsbesichtigung. Diese ist zwingender Bestandteil jeder Umwelt-Due Diligence. Sie erlaubt den Umweltgutachtern, mögliche Umweltrisiken zu identifizieren. Die Ergebnisse der 1. Phase werden in einem sog. Phase-I-Gutachten (Umweltbetriebsgutachten) zusammengefasst.

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      Der Zeitraum zwischen Phase I und Phase II der Begutachtung sollte möglichst kurz gehalten werden. Von entscheidender Bedeutung für den Ablauf ist die Kooperationsbereitschaft der Verantwortlichen des Zielunternehmens.

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      Die Ergebnisse der Umwelt-Due Diligence sind Bestandteil der Transaktionsverhandlungen. Zu unterscheiden ist zwischen Sachverhalten mit äußerer und solchen mit rein innerbetrieblicher Umweltrelevanz. Während erstere die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens zu Dritten (Nachbarn, Behörden, etc.) betrifft, geht es bei der inneren Umweltrelevanz um unternehmensinterne Strukturen und Abläufe, wie z.B. das Vorhandensein von Umweltbeauftragten (Immissionsschutzbeauftragter, § 53 BImSchG; Störfallbeauftragter, § 58a BImSchG; Gewässerschutzbeauftragter, §§ 64, 65 WHG; Abfallbeauftragter, § 54 KrW/AbfG).

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      Anmerkungen

       [1]

      Berens/Brauner/Strauch S. 551; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174, 176.

       [2]

      Eilers/Koffka/Mackensen/Paul/Conradi Private Equity, 3. Aufl. 2008, III. 2. Rn. 31; Turiaux/Knigge BB 1999, 913; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174, 176.

       [3]

      Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 144.

       [4]

      Landmann/Rohmer/Görisch § 4 Rn. 1-10; Berens/Brauner/Strauch S. 551; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174, 176.

       [5]

      Berens/Brauner/Strauch S. 551.

       [6]

      Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 136.

       [7]

      Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 158.

       [8]

      Vgl. Stollwerck LKV 2016, 538; Turiaux/Knigge BB 1999, 913, 917.

       [9]

      Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 136; Pföhler/Hermann WPg 1997, 628, 633.

       [10]

      Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 142.

       [11]

      Meyer-Sparenberg/Jäckle/Schmidt-Kötters § 82 Rn. 124; Turiaux/Knigge BB 1999, 913 f.

       [12]

      Eilers/Koffka/Mackensen/Paul Private Equity, 3. Aufl. 2008, I. 3. Rn. 13; König/Fink