Angezeigt ist auch eine Prüfung der Bau– und sonstigen Genehmigungen für die baulichen Anlagen, insbesondere im Hinblick darauf, ob alle behördlichen Auflagen und Nebenbestimmungen erfüllt sind und – sofern für den laufenden Betrieb relevant – fortlaufend eingehalten werden. Zudem sollte geprüft werden, ob die behördlichen Schlussabnahmescheine vorliegen. Denn diese stellen ein gewichtiges Indiz für eine genehmigungskonforme Errichtung dar.
71
Daneben kann die Unternehmenstätigkeit von dem Vorliegen weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen abhängig sein, z.B. für Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder personen- bzw. sachbezogenen Konzessionen des Gewerbe– oder Gaststättenrechts oder solcher nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.[1]
72
Zu prüfen ist auch, ob das Zielunternehmen die gesetzlichen Vorgaben für die Bereiche Arbeitsplatzsicherheit, Brandschutz, Unfallverhütung, Lärm- und Emissionsschutz etc. erfüllt.[2] Dazu gehört auch – soweit im Einzelfall einschlägig – die Bestellung von Betriebsbeauftragten, z.B. Betriebsarzt, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Abfall, biologische Sicherheit, Brandschutz, Datenschutz, Gefahrgut, Immissionsschutz, Laserschutz, Gewässerschutz, Sicherheit, Strahlenschutz, Störfall oder einer Vertretung für Schwerbehinderte.[3] Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Falls Steuern und Sozialabgaben in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden, drohen Nachforderungen der Finanzverwaltung oder der Sozialversicherungsträger. Eine mögliche Strafbarkeit gem. § 266a StGB kann die Folge sein. Streit entsteht häufig über die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern, die Anteile an der Gesellschaft halten.
73
Abzuklären ist auch, dass die Voraussetzungen für in Anspruch genommene Fördermittel erfüllt und nicht entfallen sind. Andernfalls droht eine Verpflichtung zur Rückzahlung.[4]
74
Beim Beteiligungserwerb an einer GmbH, an der öffentliche Anteilseigner beteiligt sind (gemischtwirtschaftliche Unternehmen), sind die aus deren Staatsnähe resultierenden Besonderheiten zu beachten.
75
Gemischtwirtschaftliche Unternehmen stellen eine institutionalisierte Form der „Public-Private-Partnership“ dar, also einer Zusammenarbeit der öffentlichen Hand mit der privaten Wirtschaft. Dabei geht es um Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge, z.B. in den Bereichen von Krankenhäusern, Kultureinrichtungen, Verkehrsinfrastruktur, Entsorgungsbetriebe sowie Versorgung. Bei einem Beteiligungserwerb ist stets zu prüfen, ob solche Unternehmen nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorgaben zulässig betrieben werden dürfen. Denn bei einer unzulässigen, gegen die im Einzelfall einschlägige Subsidiaritätsklausel[5] verstoßenden kommunalen Wirtschaftstätigkeit droht eine Untersagung durch die Kommunalaufsicht.[6]
76
Umstritten ist, ob auch private Wettbewerber einen Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Vorschriften zur wirtschaftlichen Betätigung rügen können. Für NRW ist geklärt, dass § 107 Abs. 1 S. 1 GO NRW betreffend die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden drittschützenden Charakter hat.[7] Damit kann privaten Wettbewerbern ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend zustehen, dass die Gemeinde eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung unterlässt.[8]
77
Die Gemeindeordnungen der Länder umfassen detaillierte Regelungen zur Zulässigkeit einer kommunalen Wirtschaftstätigkeit, vgl. z.B. §§ 107 ff. Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens (GO NRW).
Anmerkungen
Zu den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen s.u. 5. Kap. Rn. 74 ff; vgl. Hettler/Stratz/Hörtnagl/Zwirner § 2 Rn. 165.
Berens/Brauner/Strauch S. 461.
Frey/Bruhn § 26 Rn. 30.
Berens/Brauner/Strauch S. 461; Elfring JuS-Beil. 2007, 3, 8.
In NRW entfiel durch Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung v. 17.5.1994 die Subsidiaritätsklausel. Mit dem Gesetz zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen v. 25.11.1997 wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Telekommunikation erweitert. Mit dem 1. Modernisierungsgesetz NRW v. 15.6.1999 wurde die 1994 gestrichene Subsidiaritätsklausel wieder in das Gesetz aufgenommen.
Stüer/Schmalenbach NWVBl 5/2006, 161, 170.
Vgl. OVG NRW 13.8.2003 – 15 B 1137/03.
Ebd. Stüer/Schmalenbach NWVBl 5/2006, 161, 170.
2. Kapitel Due Diligence › C. Umwelt-Due Diligence
C. Umwelt-Due Diligence
78
Bei Unternehmen mit Immobilienbesitz sind die umweltrechtlichen Aspekte und die damit verbundenen Haftungsrisiken zu berücksichtigen („Environmental Due Diligence“).
79
Umweltrechtliche Aspekte sind nicht nur bei Zielunternehmen relevant, die in umweltrelevanten Industriezweigen tätig sind.[1] Vielmehr ist eine Umwelt-Due Diligence schon dann zu empfehlen, wenn das Zielunternehmen über Grundbesitz verfügt.[2]
80
Die Umwelt-Due Diligence ist eine komplexe und prozessorientierte Unternehmensanalyse. Ihre Ergebnisse sind von großer Bedeutung für die Wertermittlung und die Abschätzung von Haftungsrisiken.[3]
81
Der Umfang der Umwelt-Due Diligence ist abhängig vom Zielobjekt. Sie sollte von einem Team spezialisierter Umweltgutachter i.S.v. § 4 Umweltauditgesetz durchgeführt werden.[4] Dabei sind folgende Regelungsebenen zu beachten:
– | EU, |
– | Bund, |
– | Land, |
– | Kommune. |
82