Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Steffen Stern
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811436589
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immer ist rechtsmedizinisch sicher zu klären, ob der Tod einer Person auf Fremdverschulden, Selbstmord, einen Unglücksfall oder auf eine natürliche Todesursache zurückgeht. Bei 31.832 gestorbenen Personen wurde im Jahr 2009 ein Unfall, Suizid oder eine vorsätzliche Handlung als Todesursache ermittelt. Allein 7.533 Personen starben laut Leichenschauschein bei häuslichen Unfällen[13].

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      Crime profiling hat allerdings auch in der Bundesrepublik schon zu vereinzelten Ermittlungserfolgen geführt. Durch Analyse seines von Psychologen detailgenau zusammengefügten Charakterbildes konnte vor mehreren Jahren die Polizei eine wirksame Strategie entwickeln, den ausgebrochenen „Heidemörder“ Thomas Holst zu veranlassen, sich freiwillig den Strafverfolgungsbehörden zu stellen.

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      Ist der Täter gefunden, stellt sich die Frage nach der subjektiven Tatseite. Welche Vorstellungen oder Affekte haben ihn beherrscht? War er uneingeschränkt schuldfähig? Ist er als potenziell gefährlich einzustufen? Hier sind die Psychowissenschaften gefragt. Längst nicht in jedem Fall sind sich die Psycho-Sachverständigen in der Beurteilung der Täterpersönlichkeit oder des Tatgeschehens einig.

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      Anmerkungen

       [1]

      BGH Urt. v. 20.05.2003 – 5 StR 592/02; Zum Todesbegriff siehe Rn. 152 ff.

       [2]

      Zur Todesursächlichkeit einer Handlung siehe Rn. 176 ff.

       [3]

      Vgl. Blankenburg/Sessar/Steffen, Die Staatsanwaltschaft im Prozess strafrechtlicher Sozialkontrolle, 1978, S. 262.

       [4]

      Vgl. etwa BGH Urt. v. 03.03.2000 – 2 StR 388/99, NStZ-RR 2000, 329 = StV 2000, 556.

       [5]

      BGH Urt. v. 08.04.1960 – 4 StR 2/60, BGHSt 14, 213 [217] = NJW 1960, 1261.

       [6]

      Lesenswert OLG Oldenburg Urt. v. 26.02.1996 – Ss 486/95, NStZ-RR 1996, 240.

       [7]

      BGH Urt. v. 24.01.2003 – 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183 = NStZ 2003, 444 = StV 2003, 269.

       [8]

      Siehe im Einzelnen BGH Urt. v. 11.12.2008 – 4 StR 376/08, NStZ 2009, 404 = StV 2009, 509.

       [9]

      Siehe Näheres hierzu Rn. 501.

       [10]

      Siehe Näheres hierzu Rn. 277.

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