Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Anne Hahn
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811447066
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Einhaltung der Programmgrundsätze, der Regelungen zu Werbung und Teleshopping bzw. Sponsoring, der Regelungen zu Gewinnspielen und der Regelungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz nach dem JMStV dienen zum Nachweis Programmschemata und weitere Programmerläuterungen sowie Angaben zu den Sendezeiten. Die Zulassung erfordert die Benennung eines Programmverantwortlichen sowie die Benennung eines Jugendschutzbeauftragten, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 und 4 JMStV erfüllen muss.

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      Anders als in einigen Landesmediengesetzen ist die Voraussetzung der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit des Veranstalters in den nunmehr für den bundesweiten Rundfunk harmonisierten Zulassungsvoraussetzungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Als Unterfall des § 20a Abs. 1 Ziff. 6 RStV wird in der Regel die Prüfung durchzuführen sein, ob der Veranstalter nicht nur nach seiner Struktur und den vorgelegten Erklärungen zu den materiellen Zulässigkeitsnormen, sondern auch nach seinem organisatorischen Aufbau und den Wirtschaftsdaten die Gewähr dafür bietet, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Festlegungen des Zulassungsbescheides Rundfunk zu veranstalten. Wirtschafts- Organisations- und Stellenpläne können insoweit auf Plausibilität geprüft werden.

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      Unter Einschaltung der KEK ist im Verfahren der Zulassung von Fernsehprogrammen ebenfalls zu prüfen, ob Bedenken gegen die Einhaltung der Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen. Für den Hörfunk, auch den bundesweit verbreiteten Hörfunk, gelten die Regelungen der §§ 25 ff. RStV nicht. Insoweit wirkt die Annahme fort, dass es hier keiner harmonisierten Vielfaltsregelungen bedarf. Das Medienkonzentrationsrecht dient dem Ziel, das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht eines Veranstalters zu verhindern und damit i.S.d. verfassungsrechtlichen Vorgabe zu gewährleisten, dass der Rundfunk nicht einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern in ihm inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommen muss.

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