Demgegenüber fallen mehr oder minder willkürliche gestalterische Elemente, die bei relativ geringwertigen Artikeln der Verzierung, möglicherweise aber auch als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb dienen, nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 2 Nr 3 (vgl BGH WRP 2001, 265 – Stabtaschenlampen, ohne nähere Begr). Bei Massenwaren wie Schokoladenprodukten wird eher der Genuss und die Qualität im Vordergrund stehen, so dass die Form nicht den wesentlichen Wert zu verleihen vermag (BPatG GRUR 2011, 68, 71 – Goldhase in neutraler Aufmachung). Eine Sesselform, bei der deren Nutzen und Verwendungszweck als Sitzmöbel und nicht der ästhetische Wert im Vordergrund steht, ist nicht nach § 3 Abs 2 Nr 3 von der Eintragung ausgeschlossen (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 93/98; vgl auch Kopacek/Kortge GRUR 2012, 441).
§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1. | durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, |
2. | durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder |
3. | durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke. |
Kommentierung
I.Einführung1 – 14
1.Die Tatbestände1 – 6
2.Der Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf die Interpretation von § 47 – 10
3.Keine gravierende Veränderung der Rechtslage im Vergleich zum WZG11 – 13
4.Auf § 4 Nr 2 gestützter Widerspruch nach § 42 Abs 2 Nr 414
II.Der Schutz der Registermarke nach § 4 Nr 115 – 26
III.Der Schutz der Benutzungsmarke nach § 4 Nr 227 – 110
1.Gleichwertigkeit der verschiedenen Markenformen27 – 32
2.Verhältnis zu §§ 3 ff UWG33 – 35
4.Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung37 – 46
5.Das zur Marke geeignete Zeichen47 – 50
6.Das Kriterium der Darstellbarkeit51 – 55
a)Nach der alten Rechtslage51, 52
b)Nach der geltenden Rechtslage53 – 55
8.Im geschäftlichen Verkehr57 – 64
a)Allgemeines57 – 59
b)Im Domainrecht60 – 64
9.Erwerb von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise65 – 71
a)Allgemeines65 – 67
b)Das Merkmal „innerhalb beteiligter Verkehrskreise“68 – 71
10.Der erforderliche Grad der Verkehrsgeltung72 – 96
a)Das Problem der örtlich begrenzten Verkehrsgeltung78 – 81
b)Die Intensität der geforderten Verkehrsgeltung82 – 85
c)Beispiele aus der Rechtsprechung86 – 93
d)Die Verkehrsgeltung auf der Grundlage eines Monopols94 – 96
11.Inhaberschaft der Benutzungsmarke97 – 103