Derartige Verpflichtungen regeln Art. 64 Abs. 1, 2, 3, Art. 68 Abs. 1, 2 SE-VO; auch Art. 8 Abs. 14 S. 4 und Art. 19 S. 3 SE-VO wird man als Verpflichtungsnorm ansehen müssen, ebenso Wagner NZG 2002, 985, 987.
Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 553.
Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 548 f.; Casper FS Ulmer, S. 51, 66; Thoma/Leuering NJW 2002, 1449, 1450; Wagner NZG 2002, 985, 988.
Die VO selbst stellt in den Erwägungsgründen bereits klar, dass der Regelungsbereich der Verordnung begrenzt ist: Im 20. Erwägungsgrund werden beispielhaft Rechtsbereiche aufgezählt, wie etwa das Steuerrecht, das Wettbewerbsrecht, der gewerbliche Rechtsschutz und das Insolvenzrecht, die vom Anwendungsbereich der SE-VO nicht erfasst sind.
So zutr. Brandt/Scheifele DStR 2002, 547, 548, die davon ausgehen, dass sich die Verweisung immer im Regelungsbereich der VO bewegen muss. Der Regelungsbereich jedoch weiter reicht als die Regelung selbst. Die erste Alt. der Generalverweisung beschränkt sich demgemäß auf „vollständige“ Regelungslücken, also Bereiche, die zwar keine ausdrückliche Regelung erfahren haben, aber im Regelungsbereich der VO liegen. Anders Wagner NZG 2002, 985, 988, der den sachlichen Regelungsbereich der SE-VO enger zieht, aber die Auffassung vertritt, dass die Generalverweisung in der 1. Alt. Bereiche außerhalb des Regelungsbereichs der SE-VO einbezieht.
Die gesellschaftsrechtliche oder insolvenzrechtliche Qualifizierung der Insolvenzantragspflicht war bis zum MoMiG v. 23.10.2008 (BGBl I S. 2026) fraglich. Das MoMiG verlagerte die Insolvenzanmeldepflicht bei juristischen Personen aus den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in § 15a InsO; im Zuge dessen wurde auch § 22 Abs. 5 S. 2 SEAG neu gefasst. § 15a InsO ist nach der Intention des Gesetzgebers insolvenzrechtlich zu qualifizieren und unterfällt damit nicht mehr dem Gesellschaftsstatut; vgl. hierzu auch KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 35 ff. Zur Reichweite von Art. 63 SE-VO s. unten 12. Kap. Rn. 40.
Vgl. hierzu unten 11. Kap. Rn. 3 ff.
So Brandi NZG 2003, 889, 893 zum Diskussionsentwurf; Ebert BB 2003, 1854, 1856 ff.; Spindler/Stilz/Caspar SE-VO Art. 1 Rn. 12; KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 22 f.; mit anderer Begründung: Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann Art. 9 SE-VO Rn. 23 und Manz/Mayer/Schröder/Schröder/Fuchs SE-VO Art. 9 Rn 39, die entgegen der h.M. Art. 9 Abs. 1 lit. c ii ohnehin als Gesamtnormverweisung ansehen. Wieder andere verstehen die Norm nur im Hinblick auf das Konzernrecht als Gesamtnormverweisung: Lächler/Oplustil NZG 2005, 381, 386.
In Anbetracht der Schwierigkeiten, die eine Harmonisierung des Konzernrechts der SE angesichts der unterschiedlichen Regelungssysteme in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufgeworfen hätte, wurde bewusst von einer Regelung in der SE-VO abgesehen; vgl. MünchKomm/Altmeppen SE-VO Art. 9 Anh. Rn. 23.
KölnKomm/Paefgen Schlussanh. II Rn.23 ff; ebenso Habersack/Drinhausen/Schürnbrand SE-VO Art. 9 Rn. 37; ähnlich: MünchKomm/Schäfer SE-VO Art. 9 Rn. 4.
Dies ist gem. Art. 7 SE-VO der Regelfall. Da Art. 64 SE-VO jedoch den Mitgliedsstaaten aufgibt, bei Abweichungen ein spezifisches Sanktionsverfahren vorzusehen, das erst nach Fristsetzung zur Auflösung der SE führt, sind Konstellationen denkbar, in denen sich das kollisionsrechtliche Konzernstatut von dem Gesellschaftsstatut gem. SE-VO unterscheidet; vgl. KölnKomm/Paefgen Schlussanh. II Rn.17 f.
Vgl. MünchKomm/Altmeppen SE-VO Art. 9 Anh. Rn. 23; ähnlich LG München ZIP 2011, 1511.
Vgl. hierzu unten 12. Kap. Rn. 37.
Vgl. zum Streitstand KölnKomm/Kiem SE-VO Art. 63 Rn. 7 ff.; Habersack/Drinhausen/Bachmann SE-VO Art. 63 Rn. 64 ff. und unten 12. Kap. Rn. 32 ff.
KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 41 f.; Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann Art. 9 SE-VO Rn. 24; MünchKomm/Schäfer SE-VO Art. 9 Rn. 7; Spindler/Stilz/Casper SE-VO Art. 9 Rn. 14.
In diesem Sinne Lächler/Oplustil NZG 2005, 381, 386 f.; Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann Art. 9 SE-VO Rn. 24.
Vgl. KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 44 f.
Bspw. die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften gem. § 32 KWG.
So Oplustil/Schneider NZG 2003, 13, 15.
Vgl. hierzu 10. Kap. Rn. 3 ff.
Im Ergebnis ebenso: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des BR zum Entwurf des SEEG, BT-Drucks. 15/3656, Ziff. 7 zu § 17 Nr. 1 RPflG und Ziff. 30 zu § 7 Abs. 1 VAG. Die Bundesregierung vertritt allerdings die Auffassung, dass sich die Anwendbarkeit der Vorschriften aus Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO ergebe. Da diese Vorschriften jedoch nicht mehr vom Regelungsbereich der VO umfasst sind, erscheint eine Anwendung über Art. 10 SE-VO systematisch richtiger. § 7 Abs. 1 VAG führt mittlerweile die SE ausdrücklich neben der AG als zulässige Rechtsform für Versicherungsunternehmen auf.
Casper FS Ulmer, S. 51, 65; Habersack/Drinhausen/Schürnbrand SE-VO Art. 9 Rn. 42; Hirte NZG 2001, 1, 2; Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann SE-VO Art. 9 Rn. 55; differenzierend: KölnKomm/Veil SE-VO Art. 9 Rn. 53 f.; Spindler/Stilz/Casper SE-VO Art. 9 Rn. 15; Wagner NZG 2002, 985, 987 und 989; bezüglich des Richterrechts