Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811437579
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Mitbestimmungsfrage war es zu einer wenn auch nicht glücklichen, so doch realisierbaren Einigung gekommen. Die Arbeiten im Rat scheiterten jedoch, scheiterten im wörtlichen Sinn des Wortes: Sie wurden nicht fortgeführt. Die Gründe hierfür waren vielfältig. Zum einen widersetzte sich die Mehrzahl der nunmehr neun Mitgliedstaaten jedweder Mitbestimmungsregelung und dies in erster Linie aus Unkenntnis des Problems. Zum anderen zeigte sich der neue große Mitgliedstaat Großbritannien jedweder Harmonisierung und neuer europäischer Gesetzgebung gegenüber außerordentlich reserviert. Vielleicht fehlte der Kommission auch der Elan, diesen Widerständen zum Trotz auf dem Fortgang der Arbeiten zu bestehen.

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      Diese Bemühungen wie auch die relativ zügig fortschreitenden Arbeiten an der Gesellschaftsrechtsharmonisierung nach Art. 54 Abs. 3 g EGV (jetzt Art. 50 Abs. 2 g AEUV) – 2. Richtlinie: Gründung von AG, Erhaltung und Änderung ihres Kapitals; 3. Richtlinie: Fusion von AG zur Vorbereitung der internationalen Fusion; vor allen Dingen die 4. Richtlinie: Bilanzvorschriften und Vorschlag der 5. Richtlinie: Struktur der AG – hatten jedoch keine positiven Auswirkungen auf den Fortgang der Arbeiten zur „Europäischen AG“. Diese verliefen im Sande. 1982 wurden die Beratungen im Rat, wie es diplomatisch hieß, „ausgesetzt“.

      Anmerkungen

       [1]

      ABlEG Nr. C 131 v. 13.12.1972, 32.

       [2]

      ABlEG Nr. C 93 v. 7.8.1974, 22.

       [3]

      Veröffentlicht als Beil. Nr. 4/75 zum Bulletin der EG.

       [4]

      Veröffentlicht als Beil. Nr. 8/75 zum Bulletin der EG.

      1 › IV. Neue Initiativen 1987/1988

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      Zur Mitbestimmung schlug die Kommission in ihrem Richtlinienentwurf drei Modelle vor: die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat mit einem Mindestanteil von einem Drittel und einem Höchstanteil der Hälfte „der Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder“, die Bildung eines „separaten Vertretungsorgans“ mit weitgehenden Informationsrechten und die Möglichkeit von tarifvertraglichen Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den die Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaften, ebenfalls mit weitreichenden Informationsrechten. Die Wahl zwischen diesen drei Modellen sollte dem Leitungsorgan der SE und ihren Arbeitnehmern zustehen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Wahl der Modelle für Gesellschaften mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet begrenzen können.

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