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Nach Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses[10] und des Europäischen Parlaments[11] zum Statuts- und Richtlinienvorschlag Mitbestimmung[12] änderte die Kommission am 16.5.1991 erneut ihren Vorschlag,[13] verkürzte ihn weiter auf 108 Artikel und fügte für die Mitbestimmung eine vierte Option hinzu. Aber auch diese Initiative scheiterte, vornehmlich an der Mitbestimmungsfrage.
Anmerkungen
ABlEG Nr. L 169 v. 29.6.1987.
Dok. KOM/85/310 endg., Luxemburg 1985.
Dok. KOM/88/320 endg. v. 15.7.1988.
Dok. KOM/88/320 endg. v. 15.7.1988.
Dok. KOM/89/268 endg. v. 25.8.1989, ABlEG Nr. C 263 v. 16.10.1989, 41.
ABlEG Nr. C 263 v. 16.10.1989, 69.
ABlEG Nr. C 263 v. 16.10.1989, 1.
Erläuterung zu Art. 4 in ABlEG Nr. C 263 v. 16.10.1989, 23.
Ulmer Gestaltungsfreiheit in der Europa-AG bietet Vorteile, FAZ v. 21.3.2001.
ABlEG Nr. C 124 v. 21.5.1990, 34.
ABlEG Nr. C 48 v. 25.2.1991, 72.
Wirtschafts- und Sozialausschuss ABlEG Nr. C 124 v. 21.5.1990, 24; Europäisches Parlament ABlEG Nr. C 48 v. 25.2.1991, 100.
ABlEG Nr. C 176 v. 8.7.1991, 1.
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V. Davignon-Ausschuss: Erneuter Anlauf 1996/2000 und Verabschiedung
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Nachdem die Kommission mit einer „Mitteilung über die Information der Arbeitnehmer“[1] einen neuen Anlauf unternommen hatte, die Mitbestimmungsfrage zu lösen, wurde 1996 ein Ausschuss unter Vorsitz des ehemaligen Vizepräsidenten der Kommission Davignon eingesetzt, der unter Beteiligung aller Interessen aus Industrie und Gewerkschaften Vorschläge erarbeiten sollte. Durch die Tatkraft und das Verhandlungsgeschick Davignons gelang es, die divergierenden Ansichten anzunähern. Im Mai des folgenden Jahrs legte der Ausschuss einen Abschlussbericht mit dem Titel „Europäische Systeme der Arbeitnehmer-Beteiligung“[2] vor, zu dem Parlament[3] und Wirtschafts- und Sozialausschuss[4] Stellung nahmen. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Systeme der Arbeitnehmerbeteiligung nicht zu harmonisieren seien. Daher schlage man eine Lösung durch Verhandlungen vor, hinter denen für den Fall der Ergebnislosigkeit eine Auffanglösung bereitstehen sollte. Versuche, diese Vorschläge in Gesetzesform zu verwirklichen, scheiterten im Rat an der Opposition nunmehr nur noch eines Mitgliedstaats, Spaniens. Spanien fürchtete, dass bei einem Zusammenschluss eines spanischen Unternehmens mit einer deutschen AG als SE mit Sitz in Spanien nach Scheitern von Verhandlungen über eine spezifische Mitbestimmungsregelung die deutsche Mitbestimmung in Spanien eingeführt werde, wenn die Auffangregelung obligatorisch werde.
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In den beiden folgenden Jahren 1998 und 1999 wurden durch den jeweiligen Ratsvorsitz verschiedene Kompromisse vorgeschlagen und erörtert, ohne dass es zu einer Einigung kam. Trotzdem legte die Kommission am 20.9.2000 erneut einen geänderten Verordnungsentwurf[5] sowie einen neuen Richtlinienvorschlag[6] vor. Auf der Gipfelkonferenz von Nizza konnte unter französischem Vorsitz schließlich im Dezember 2000 eine politische Einigung durch das Zugeständnis an Spanien erreicht werden, die Einführung der Auffanglösung nicht obligatorisch zu machen. Will sich eine SE in einem Mitgliedstaat ohne obligatorische Auffangregelung niederlassen, ist eine Vereinbarung über eine spezifische Mitbestimmung zwingend oder es dürfen für keine der beteiligten Gesellschaften vorher Mitbestimmungsregeln gegolten haben. Wie stets wurde dieses Zugeständnis in die Möglichkeit eines „opting out“ für alle Mitgliedstaaten gekleidet und nicht auf Spanien beschränkt. Dadurch besteht nun die Gefahr, dass auch andere Mitgliedstaaten von diesem Ausweichen vor der deutschen Mitbestimmung Gebrauch machen können. Damit ist – was in all den Jahren stets befürchtet wurde – die Gefahr einer Konzentration „um Deutschland herum“ heraufbeschworen worden, da Fusionspartner aus anderen Mitgliedstaaten sich nicht die deutsche Mitbestimmung „ins Haus holen wollen“.[7]
50
Beide Rechtsakte wurden nach Stellungnahmen des Europäischen Parlaments als „Verordnung (EG) des Rates Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)“[8], reduziert auf 70 Artikel, und als „Richtlinie 2001/86 EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer“[9] am 8.10.2001 einstimmig verabschiedet. Sie traten am 8.10.2004 in Kraft.
51
Die Frist für die Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die europäischen SE-Bestimmungen lief am 8.10.2004 aus, wurde aber lediglich von acht Mitgliedstaaten eingehalten. Erst Anfang 2007 wurde die SE-Richtlinie von allen (damaligen) Mitgliedstaaten umgesetzt.
Anmerkungen
ABlEG Nr. C 17 v. 22.1.1996, 4.