KölnKomm AktG/Kiem Art. 59 SE-VO Rn. 8 f.; Schwarz Art. 59 SE-VO Rn. 9; Manz/Mayer/Schröder/Mayer Art. 59 SE-VO Rn. 26 f.; Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 59 SE-VO Rn. 3; Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 59 SE-VO Rn. 14.
4 › VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System
VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System
4 › VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System › 1. Überblick
1. Überblick
126
Entscheidet sich der Satzungsgeber für das monistische System, sind neben der Wahl der Organisationsverfassung zusätzlich weitere Regelungen in der Satzung zwingend erforderlich, deren Fehlen ein Eintragungshindernis darstellen. Dies betrifft zum einen die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans (Art. 43 Abs. 2 SE-VO), die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsorgans (Art. 46 Abs. 1 SE-VO) und die Gegenstände, die einen Beschluss des Verwaltungsorgans erfordern (Art. 48 Abs. 1 SE-VO). Darüber hinaus hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, folgende Bereiche freiwillig in der Satzung aufzunehmen: Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsorgans (Art. 40 Abs. 2 S. 2 SE-VO), Einschränkungen zur wiederholten Bestellung von Organmitgliedern (Art. 46 Abs. 2 SE-VO), Mindestanforderungen für Organmitglieder (Art. 47 Abs. 3 SE-VO), Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Organe der SE, Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsorgans, Regelungen zur Geschäftsordnung und Regelungen zur Ermächtigung an das Aufsichtsorgan, bloße Fassungsänderungen der Satzung vornehmen zu dürfen.
4 › VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System › 2. Zwingende Satzungsbestimmungen für die monistische SE
2.1 Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgan
127
Art. 43 Abs. 2 SE-VO ordnet – wie Art. 39 Abs. 4 SE-VO für das Leitungsorgan in der dualistischen SE – an, dass die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung bestimmt werden. Auch insoweit handelt es sich um einen zwingenden Satzungsbestandteil, dessen Fehlen ein Eintragungshindernis darstellt.[1] Dem steht § 23 Abs. 1 S. 1 SEAG nicht entgegen, nach dem das Verwaltungsorgan aus drei Mitgliedern besteht, denn der nationale Gesetzgeber darf nur Mindest- und Höchstzahlen, aber nicht die Anzahl selbst festlegen.
128
Der Regelungsauftrag sieht jedoch zunächst nur vor, dass eine Regelung in der Satzung vorhanden sein muss.[2] Diese Regelung kann entweder ausdrücklich eine bestimmte Zahl festlegen, oder lediglich die Regeln zur Festlegung der Mitgliederzahl vorsehen. Allerdings ist der Satzungsgeber nicht frei in seiner Gestaltung, da der deutsche Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 43 Abs. 2 S. 2 SE-VO Gebrauch gemacht hat und in § 23 Abs. 1 SEAG eine Höchst- und Mindestanzahl festgelegt hat. Dementsprechend ist der Regelungsspielraum des Satzungsgebers beschränkt.
129
Fraglich ist indessen, inwieweit eine Satzungsbestimmung zulässig ist, die in den Grenzen des § 23 Abs. 1 SEAG die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans der Hauptversammlung überträgt.[3] Auch wenn nach der SE-VO eine solche Satzungsbestimmung – wie auch bei der dualistischen SE[4] – problematisch ist, empfiehlt sich eine solche Regelung bei der monistischen SE schon aus rein praktischen Erwägungen nicht. Denn die Hauptversammlung ist üblicherweise nicht das Forum, um die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans sachlich festlegen zu lassen.
130
Hinsichtlich des Regelungsspielraums ist wie folgt zu differenzieren: Handelt es sich um eine SE mit einem Grundkapital von bis zu 1 500 000 EUR, kann der Satzungsgeber ein Verwaltungsorgan bestimmen, der aus bis zu neun Personen besteht. Eine Pflicht, das Verwaltungsorgan mit einer durch drei teilbaren Anzahl an Personen zu besetzen, besteht nicht.[5] Für die nicht mitbestimmte SE ist also insbesondere auch möglich, lediglich ein Einpersonen- oder ein Zweipersonenverwaltungsorgan zu implementieren.[6] Entscheidet sich der Satzungsgeber für das Einpersonen- oder Zweipersonenverwaltungsorgan, ist zu beachten, dass das Mitglied bzw. die beiden Mitglieder des Verwaltungsorgans nicht zugleich geschäftsführende Direktoren sein können (§ 40 Abs. 1 S. 2 SEAG).
131
Hat die SE ein Grundkapital von mehr als 1 500 000 EUR bis zu 3 000 000 EUR, darf das Verwaltungsorgan aus maximal fünfzehn Mitgliedern bestehen (§ 23 Abs. 1 S. 3 SEAG), kann aber auch weniger als drei Mitglieder haben.
132
Handelt es sich um eine SE mit einem Grundkapital von mehr als 3 000 000 EUR, muss der Satzungsgeber zwingend ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Verwaltungsorgan vorsehen (§ 23 Abs. 1 S. 2 HS 2 SEAG). Hinsichtlich der Höchstgrenzen hat sich der Gesetzgeber an den Maximalgrößen für den Aufsichtsrat orientiert. Dementsprechend kann der Satzungsgeber die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans bei einem Grundkapital von bis zu 10 000 000 EUR auf maximal fünfzehn und bei einem Grundkapital von mehr als 10 000 000 EUR auf maximal einundzwanzig estlegen. Auch insoweit ist es nicht erforderlich, eine durch drei teilbare Mitgliederanzahl festzulegen.
133
Handelt es sich um eine mitbestimmte SE, ist danach zu differenzieren, ob eine Beteiligungsvereinbarung nach § 21 SEBG abgeschlossen wurde oder die Auffangregelung eingreift (vgl. § 23 Abs. 2 SEAG):[7] Wurde eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen, ist umstritten, ob diese auch die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans verbindlich regeln kann.[8]
134
Greift die so genannte Auffangregelung bei der mitbestimmten SE, ist der Satzungsgeber berechtigt, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans festzulegen.[9] Für die Gründungsform der Verschmelzung, der Holding- und der Tochter-SE ergibt sich dies aus § 35 Abs. 2 S. 2 SEBG unmittelbar.[10] Entsprechendes gilt nach h.M. aber auch für die SE-Gründung durch Umwandlung, auch wenn § 35 Abs. 1 SEBG dem Wortlaut nach anders verstanden werden könnte. Denn nach § 35 Abs. 1 SEBG bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat.[11]
2.2 Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsorgans
135
Nach Art. 46 Abs. 1 SE-VO werden die Mitglieder der Organe der SE für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt. Obwohl der Wortlaut eindeutig zu sein scheint, ist es ausreichend, in der Satzung die bloße Höchstdauer der Amtszeit festzulegen[12] und die Bestellungsdauer im Einzelnen dem Bestellungsorgan zu überlassen.[13] Aufgrund des Wortlauts von Art. 46 Abs. 1 SE-VO, sollte dies aber aus praktischen Gesichtspunkten vorab mit dem Registergericht abgestimmt werden, denn nach der Eintragung bliebe der Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 SE-VO ohne Rechtsfolgen.
2.3 Beschlusserfordernis des Gesamtorgans
136