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Ist die Prüfung auf Verlangen eines Anteilsinhabers vorgenommen worden (in den Fällen der §§ 44, 48), ist die Erstellung eines Prüfungsberichts nicht erforderlich, wenn der antragstellende Gesellschafter seinen Antrag auf Prüfungsverlangen zurückzieht, was jederzeit möglich ist (Drygala in Lutter, § 12 Rn 13).
§ 13 Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag
(1) 1Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen. 2Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden.
(2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
(3) 1Der Verschmelzungsbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. 2Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluss als Anlage beizufügen. 3Auf Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 6
II.Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag7 – 48
1.Erforderlichkeit und Zuständigkeit7 – 12
2.Vorbereitung13 – 19
III.Zustimmungsrecht49 – 58
Literatur:
Binnewies Formelle und materielle Voraussetzungen von Umwandlungsbeschlüssen – Beschlossen ist beschlossen?, GmbHR 1997, 727; Bork Beschlussverfahren und Beschlusskontrolle nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts, ZGR 1993, 343; ders Streitgegenstand der Beschlussmängelklage im Gesellschaftsrecht, NZG 2002, 1094; Fleischer Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten im Aktienrecht: Von „Holzmüller“ zu „Gelatine“, NJW 2004, 2335; Fleischer/Bong Unternehmensbewertung bei konzernfreien Verschmelzungen zwischen Geschäftsleiterermessen und Gerichtskontrolle, NZG 2013, 881; Gerken Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse bei GmbH, Rpfleger 1992, 187; Grobecker/Kuhlmann Der Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG in der Praxis, NZG 2007, 1; Heckschen Müssen die Anteilseigner der Kündigung von Umwandlungsverträgen zustimmen?, FG Weichler, Köln/Berlin 1997, S 29; Kocher Der Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG, NZG 2006, 1; Mayer Erste Zweifelsfragen bei der Unternehmensspaltung, DB 1995, 861 ff; Mayrhofer/Dohm Das Rechtsschutzbedürfnis des Aktionärs bei einer Beschlussanfechtungsklage nach einer Verschmelzung, DB 2000, 961; Messer Die Kausalität von Mängeln des Verschmelzungsberichts als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses, FS Quack, Berlin 1991, S 321; Möller Der aktienrechtliche Verschmelzungsbeschluss, Berlin 1991; Priester Strukturänderungen – Beschlussvorbereitung und Beschlussfassung, ZGR 1990, 420; ders Neue Entwicklungen im Recht der Hauptversammlung – UMAG und jüngste Rechtsprechung, DNotZ 2006, 403; Ross Materielle Kontrolle des Verschmelzungsbeschlusses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften, 1997; Schöne/Arens Die Erosion des umwandlungsrechtlichen Versammlungszwangs durch das Europäische Gesellschaftsrecht, WM 2012, 381; Sinewe Keine Anfechtungsklage gegen Umwandlungsbeschlüsse bei wertbezogenen Informationsmängeln, DB 2001, 690; Weißhaupt Informationsmängel in der Hauptversammlung: die Neuregelung durch das UMAG, ZIP 2005, 1766; Wenger Zum Schutz der Kleinaktionäre bei Umwandlungsbeschlüssen, EWiR 2001, 331.
I. Allgemeines
1
§ 13 Abs 1 legt fest, dass der Verschmelzungsvertrag nur wirksam wird, wenn ihm die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger durch Beschl zustimmen. Damit ist die zentrale Entsch iR einer Verschmelzung den Anteilsinhabern zugewiesen. Der Beschluss muss in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden, Abs 1 S 2.
2
In Abs 2 ist für bestimmte Fälle die ausdrückliche Zustimmung einzelner Anteilsinhaber als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verschmelzungsbeschluss vorgesehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Beseitigung oder Einschränkung von Sonderrechten der Zustimmung des betroffenen Rechteinhabers bedarf. Weitere Zustimmungsrechte ergeben sich aus §§ 43, 45d, 50 Abs 2, 51, 65 Abs 2 und 78 iVm 65 Abs 2 (zu den Zustimmungsrechten/-pflichten vgl die Übersicht bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 210).
3
Nach Abs 3 ist für die Verschmelzungsbeschlüsse sowie die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Abs 3 sieht weiter vor, dass – entspr der früheren Rechtslage für die AG, die GmbH und den VVaG – der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf dem Beschl als Anlage beizufügen ist. Ergänzend ist als Ausprägung des Informationsrechts der Gesellschafter deren Recht auf Überlassung einer Abschrift des Vertrages und des Verschmelzungsbeschlusses